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§ 29

Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans


(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.


(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die der Minister der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministers der Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für die Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.


(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags, des Rechnungshofs und des Staatsgerichtshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

     

 

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