§ 49
Einweisung in eine Planstelle
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen
werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine
Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare
Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum
Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während
dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die
beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
(3) Jede Planstelle und jede Stelle für Angestellte und Arbeiter darf nur mit einer
Person besetzt werden. Ausnahmen können durch den Haushaltsplan zugelassen werden.
(4) Die Stellenübersichten für beamtete Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte sind
bindend wie der Stellenplan der planmäßigen Beamten. Abweichungen von den
Stellenübersichten und übertarifliche Vergütungen nichtbeamteter Kräfte bedürfen der
vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Ministers der Finanzen.