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§ 49

Einweisung in eine Planstelle


(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.


(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.


(3) Jede Planstelle und jede Stelle für Angestellte und Arbeiter darf nur mit einer Person besetzt werden. Ausnahmen können durch den Haushaltsplan zugelassen werden.


(4) Die Stellenübersichten für beamtete Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte sind bindend wie der Stellenplan der planmäßigen Beamten. Abweichungen von den Stellenübersichten und übertarifliche Vergütungen nichtbeamteter Kräfte bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Ministers der Finanzen.

     

 

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