§ 59
Veränderung von Ansprüchen
(1) Der zuständige Minister darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den
Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen
Sicherheitsleistung gewährt werden,
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den
Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die
Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von
Sicherheiten.
Der zuständige Minister kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen, soweit
er nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.