§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die
Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen
Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der
Aufgaben des Landes notwendig sind.