§ 60
Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur
Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst
vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf
seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln. Ausnahmen bedürfen der
Einwilligung des Ministers der Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im
Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern
dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Bei
Abrechnung der Verwahrungen und ihrer Buchung in der im Haushaltsplan oder sonst
vorgesehenen Ordnung sind die Einnahmen und gegebenenfalls die aus ihnen geleisteten
Ausgaben getrennt nachzuweisen.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.