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§ 60

Vorschüsse, Verwahrungen


(1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen.


(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Bei Abrechnung der Verwahrungen und ihrer Buchung in der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung sind die Einnahmen und gegebenenfalls die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.


(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.

     

 

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