§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist
privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie
staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche
Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können
(Interessenbekundungsverfahren). Das Nähere kann das Ministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof regeln.