Zahlungen dürfen nur von den für Zahlungen zuständigen Stellen angenommen oder
geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige
Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle auf elektronischem Wege
oder schriftlich erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen
zulassen.