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§ 70

Zahlungen


Zahlungen dürfen nur von den für Zahlungen zuständigen Stellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle auf elektronischem Wege oder schriftlich erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

     

 

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