§ 71
Buchführung
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in
zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen und
Geldforderungen, die durch Landesbehörden verwaltet werden, sowie für andere
Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Das Nähere regelt das Ministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel
vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist,
sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan
vorzusehen gewesen wären.
(4) Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.