§ 71a
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des
Handelsgesetzbuches
Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und
Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen.
Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Die
§§ 71 und 72 bis 87 bleiben
unberührt.