§ 7a
Leistungsbezogene Planaufstellung und Bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines
Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und
bewirtschaftet werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der
Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und
Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und
Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils
verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden
Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige
Organisationseinheit bestimmt werden, welche
1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
2. Ausgaben übertragbar sind und
3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig
deckungsfähig sind.
(3) Bei leistungsbezogener Planaufstellung enthält der Haushaltsplan einen Leistungs-,
Erfolgs- und Finanzplan. Die Rechnungslegung erfolgt dabei auf der Basis der doppelten
Buchführung mit Kosten- und Leistungsrechnung durch eine Ergebnis-, Vermögens- und
Finanzrechnung, ergänzt um einen Leistungsbericht. Das Ministerium der Finanzen kann für
eine Übergangszeit Ausnahmen zulassen. § 71a bleibt
unberührt.