§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für
bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz
vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Stelle
zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.