§ 9
Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein
Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese
Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle
unmittelbar unterstellt werden; der zuständige Minister kann für oberste Landesbehörden
Ausnahmen zulassen.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und
der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung
des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller
Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans
übertragen.