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Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen

Vom 21. Dezember 1938
Reichsgesetzbl. I S. 1899


§ 1


(1) Hat eine öffentliche Kasse eine Zahlung zu leisten, so hat sie das Geld auf ihre Kosten und Gefahr dem Empfangsberechtigten an seinen Wohnsitz oder den Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu übermitteln, sofern sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses etwas anderes ergibt.


(2) Hat der Empfangsberechtigte ein Konto bei einem Postscheckamt, bei der Reichsbank oder bei einer anderen Geldanstalt, so kann die öffentliche Kasse das Geld auf dieses Konto überweisen. Beantragt der Empfangsberechtigte statt der unbaren Zahlung die Auszahlung an der Kasse oder die Übermittlung des Geldes an seinen Wohnsitz oder den Ort seiner gewerblichen Niederlassung, so hat die öffentliche Kasse dem Verlangen nachzukommen.


(3) Verlegt der Empfangsberechtigte nach der Entstehung des Zahlungsanspruchs seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner gewerblichen Niederlassung in das Ausland, so hat er die Kosten und die Gefahr der Übermittlung des Geldes zu tragen.


(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

 

§ 2


Amts- oder Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne, sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen sowie sonstige Zuwendungen, die dem Empfangsberechtigten aus dem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zustehen, sind auf das von ihm angegebene Konto zu überweisen oder, wenn kein Konto mitgeteilt ist, durch die Post bar auszuzahlen. Sonstige nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen können dem Empfangsberechtigten bar gezahlt werden; Anspruch auf Barzahlung bei einer öffentlichen Kasse kann nicht erhoben werden.

 

(§ 3)

 

§ 4


Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften.

 

§ 5


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.

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