Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Vom 18. Juni 1986
GVBl. I S. 157
§ 1
Stellung und Sitz
(1) Der Rechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der
Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben
unterstützt er den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen. Er
stellt die Eröffnungs- und Schlussbilanzen der obersten Landesbehören fest.
(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Darmstadt. Er führt die Bezeichnung
"Hessischer Rechnungshof".
§ 2
Zusammensetzung und Organisation
(1) Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident als
dessen ständiger Vertreter und die Direktoren beim Rechnungshof. Die Mitglieder des
Rechnungshofs bilden das Kollegium.
(2) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen. Für die Verwaltung besteht eine
Präsidialabteilung. Die Abteilungen können in nachgeordnete
Organisationseinheiten untergliedert werden.
(3) Zum Rechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und
gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.
§ 3
Persönliche Voraussetzungen
Mitglied des Rechnungshofs kann nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet
hat. Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes
erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Der
Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder
müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll
eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.
§ 4
Wahl und Ernennung
(1) Präsident und Vizepräsident werden vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit
der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt. Der
Ministerpräsident ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(2) Die Direktoren beim Rechnungshof werden auf Vorschlag des Präsidenten von
der Landesregierung ernannt. Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags
an die Landesregierung das Kollegium zu hören.
(3) Die übrigen Beamten des Rechnungshofs ernennt der Präsident des Rechnungshofs. Für
Bedienstete, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit
des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit
dem Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der
Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im
übrigen finden auf sie die Vorschriften über die Beamten
auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit
entsprechende Anwendung.
(5) Die Direktoren beim Rechnungshof werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.
§ 5
Stellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. Die
Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze,
Disziplinarmaßnahmen und das Beratungsgeheimnis sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, auf sie entsprechend anzuwenden.
(2) Für das gerichtliche Disziplinarverfahren und für Prüfungsverfahren, die ein Mitglied
des Rechnungshofs betreffen, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Die
nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Rechnungshofs sein. Das Präsidium des
Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für vier
Geschäftsjahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Kollegium des
Rechnungshofs aufstellt. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die
Vorschriften des Hessischen Richtergesetzes anzuwenden; die nach diesen Vorschriften dem
zuständigen Minister zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich des Präsidenten und des
Vizepräsidenten des Rechnungshofs der Präsident des Landtags, hinsichtlich der weiteren
Mitglieder des Rechnungshofs der Präsident des Rechnungshofs aus.
(3) Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofs können
Disziplinarmaßnahmen nur in gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden.
§ 6
Präsident und Vizepräsident
(1) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Er leitet die Verwaltung des
Rechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.
(2) Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem
Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Mitglied des
Rechnungshofs. Für die Bestimmung des Dienstalters ist insoweit die Zeit der
Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs maßgeblich. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.
(3) Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder
des Rechnungshofs unterstützt. Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglieder
des Rechnungshofs nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen
Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.
§
6a
Landesbeauftragter für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung
Der Präsident kann mit seinem Einverständnis von der Landesregierung zum
Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt werden. Zur
Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch des Personals des Rechnungshofs
bedienen. Er wird vom Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere bestimmen die von
der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten zu erlassenden
Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit
in der Verwaltung.
§ 7
Geschäftsverteilung
(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres verteilt der Präsident im Einvernehmen mit
dem Kollegium die Geschäfte auf die Prüfungsabteilungen und bestimmt, welche
Mitglieder die Prüfungsabteilungen leiten. § 9 Abs. 2 gilt für die Herstellung
des Einvernehmens mit dem Kollegium entsprechend. Kommt ein Einvernehmen nicht
zustande, gilt der bisherige Geschäftsverteilungsplan fort.
(2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahres über die Besetzung der
Prüfungsabteilungen und der nachgeordneten Organisationseinheiten mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten. Auf Antrag eines
betroffenen Mitglieds bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Kollegiums.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres eine Änderung
der Geschäftsverteilung oder der Besetzung der Prüfungsabteilungen und der
nachgeordneten Organisationseinheiten zur sachgerechten
Aufgabenerfüllung notwendig oder eine freie Stelle zu besetzen ist.
(4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welche Prüfungsabteilung zuständig ist.
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8
Entscheidungen des Rechnungshofs
Entscheidungen des Rechnungshofs treffen das Kollegium, die Senate und der Präsident.
§ 9
Kollegium
(1) Das Kollegium entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten
von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten, die ihm
vom Präsidenten, einem anderen Mitglied des Rechnungshofs oder einem Senat zur
Beschlußfassung vorgelegt werden. Das Kollegium entscheidet insbesondere
1. über die Bemerkungen nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über Berichte
nach § 99 der Landeshaushaltsordnung;
2. über gutachtliche Äußerungen nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung;
3. über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die
Rechnungsprüfung und deren Organisation betreffen;
4. in den Fällen, in denen ein Senat von einem Beschluß eines anderen Senats, der an
ihm festhält, oder von einem Beschluß des Kollegiums abweichen will;
5. über das Verfahren und die Grundsätze der Prüfung, der Berichterstattung und
einer Beratung nach § 88 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung;
6. nach § 10 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1.
(2) Das Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt.
§ 10
Senate
(1) Für jede Prüfungsabteilung wird ein Senat gebildet, dem der zuständige
Leiter der Prüfungsabteilung als Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Rechnungshofs
angehören. Das weitere Mitglied wird im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 7 Abs. 1 bestimmt.
(2) Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere
Prüfungsabteilungen, so treten deren Leiter nach Maßgabe der Geschäftsordnung dem Senat
bei.
(3) Der Präsident kann dem Senat beitreten. In diesem Fall übernimmt er den Vorsitz.
(4) Die Senate entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung nicht
dem Kollegium vorbehalten ist. Sie treffen ihre Entscheidung bei Besetzung mit zwei
Mitgliedern einstimmig, im übrigen mit Stimmenmehrheit. Kann bei Besetzung mit zwei
Mitgliedern eine Übereinstimmung nicht erreicht werden, ist ein Beschluß des Kollegiums
herbeizuführen.
(5) Jedes Mitglied des Rechnungshofs kann gegen die Beschlußfassung eines Senats die
Entscheidung des Kollegiums herbeiführen.
§ 11
Mitglied kraft Auftrags
(1) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung seines Amtes nicht nur
kurzfristig verhindert, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium
einen Beamten, der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für die Zeit der
Verhinderung des Mitglieds oder für einen bestimmten Zeitraum mit der
Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, so lange die
Planstelle eines Direktors beim Rechnungshof frei ist. § 3 Satz 1 und 2 ist auf
den Beamten anzuwenden.
(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des
Rechnungshofs.
§ 12
Ausschluß wegen Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung
gegeben ist, entscheidet das Kollegium. Das jeweils betroffene Mitglied darf an der
Entscheidung nicht mitwirken.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden,
an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des
§ 20 Abs. 5 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie
selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.
(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des
Rechnungshofs tätig werden, gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Ob Zweifel an
der Befangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet der zuständige Senat.
§ 13
Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan
festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im
Geschäftsverteilungsplan zu bestimmendes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten
vorgenommen wird. Prüfungsbeamte können herangezogen werden. In den Fällen des Satz 1
entfällt die Zuständigkeit des Kollegiums und der Senate.
§ 14
Geschäftsordnung
(1) Das Kollegium erläßt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. Die Geschäftsordnung
bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere
1. zum Verfahren des Kollegiums und der Senate,
2. zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsabteilungen übergreifen.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
§ 15
Unvereinbarkeit, Nebentätigkeit
(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht dem Landtag oder der gesetzgebenden
Körperschaft eines anderen Landes oder dem Deutschen Bundestag angehören.
(2) Sie dürfen mit Ausnahme des Amtes des Mitglieds eines Prüfungsausschusses ein
Nebenamt weder übernehmen, noch fortführen und keine Nebenbeschäftigung gegen
Vergütung ausüben. Als Nebenbeschäftigung gilt nicht eine schriftstellerische,
wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Die Übernahme einer
Treuhänderschaft oder der Eintritt in den Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder in
ein sonstiges Organ eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder die Fortführung einer
derartigen Tätigkeit ist auch dann nicht gestattet, wenn mit dieser Tätigkeit eine
Vergütung nicht verbunden ist.
(3) In den Fällen des Abs. 2 kann ausnahmsweise eine Genehmigung zur Ausübung der
Nebenbeschäftigung erteilt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und ein
Widerstreit zwischen der dienstlichen und außerdienstlichen Tätigkeit des Beamten nicht
zu befürchten ist. Die Genehmigung erteilt für den Präsidenten und Vizepräsidenten der
Präsident des Landtags, für die übrigen Mitglieder der Präsident des Rechnungshofs.
§ 16
Eröffnungs- und Schlussbilanzen des
Rechnungshofs
Der Hessische Landtag stellt die Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Hessischen
Rechnungshofs fest. Er kann sich eines bilanzsicheren Prüfers bedienen.
§ 17
Prüfungsamt des Hessischen
Rechnungshofs
(1) Das Prüfungsamt des Rechnungshofs ist eine dem Rechnungshof nachgeordnete
Behörde. Es führt die Bezeichnung „Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs“ und
hat seinen Sitz in Kassel.
(2) Der Rechnungshof kann eine Außenstelle des Prüfungsamts in Wiesbaden
einrichten.
(3) Der Rechnungshof weist dem Prüfungsamt jeweils für ein Geschäftsjahr die
Prüfungsaufgaben zu. Das Prüfungsamt führt diese für den Rechnungshof unter
seiner Leitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Hessischen
Landeshaushaltsordnung durch.
§ 18
Übergangsbestimmungen
Bis zur Wahl und Ernennung eines Vizepräsidenten werden dessen Aufgaben vom
dienstältesten Mitglied des Rechnungshofs wahrgenommen. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 19
Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung
in Kraft.
(2) ...