aufgehoben; vgl.
GVBl. 1999 I S. 318;
GVBl. II 43-67
Verordnung zur Regelung der Organisation von
Vergabeprüfstellen und zur Einrichtung des Vergabeüberwachungsausschusses
Vom 28. März 1995
GVBl. I S. 168
Auf Grund des § 57 b Abs. 2 Satz 2 und 3 und des § 57 c Abs. 9 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), sowie des § 1 Abs. 5 Satz 2 und
Abs. 9 der Nachprüfungsverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBl. I S. 324) wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Organisation und Zuständigkeit der Vergabeprüfstellen nach
§ 57 b des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Vergabeüberwachungsausschusses nach
§ 57 c des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Zuständigkeit gilt auch für
Vergabeverfahren, die im Auftrag des Bundes durchgeführt werden; sie gilt nicht, soweit
Vergabestellen als Organ des Bundes tätig werden oder soweit Vergabeverfahren von Stellen
des Bundes in Hessen durchgeführt werden.
§ 2
Vergabeprüfstellen
(1) Sachlich zuständige Vergabeprüfstelle für Vergabeverfahren auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrswesens nach § 1 Abs. 5 Satz 2
der Nachprüfungsverordnung in Verbindung mit § 57 a Abs. 1 Nr. 5 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes ist das Regierungspräsidium. Im übrigen bestimmt sich die
sachliche Zuständigkeit der Vergabeprüfstelle nach § 1 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 der
Nachprüfungsverordnung. Die Ministerinnen und Minister werden ermächtigt, innerhalb
ihres Geschäftsbereichs die Vergabeprüfstellen abweichend zu bestimmen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Vergabeprüfstelle bestimmt sich nach dem Sitz des
Auftraggebers, in den Fällen des § 57 a Abs. 1 Nr. 7 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes jedoch nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 der
Nachprüfungsverordnung.
§ 3
Vergabeüberwachungsausschuß
(1) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Vergabeprüfstellen wird
beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten ein
Vergabeüberwachungsausschuß mit einer Kammer errichtet.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten beruft
die Mitglieder der Kammer. Die beamteten beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag des
Ministeriums der Justiz und des Ministeriums der Finanzen berufen. Sie üben ihre
Tätigkeit im Nebenamt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung aus. Die ehrenamtlichen
beisitzenden Mitglieder der Kammer sollen auf gemeinsamen Vorschlag der
Arbeitsgemeinschaft Hessischer Industrie- und Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der
Hessischen Handwerkskammern, der Architektenkammer Hessen und der Ingenieurkammer des
Landes Hessen berufen werden. Die Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr sollen dabei
berücksichtigt werden. Wird innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten keine
ausreichende Anzahl gemeinsamer Vorschläge eingereicht, können die ehrenamtlichen
beisitzenden Mitglieder vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und
Europaangelegenheiten bestimmt werden.
(3) Die Mitglieder der Kammer werden jeweils für fünf Jahre berufen. Eine erneute
Berufung ist möglich.
(4) Dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten
obliegt die Dienstaufsicht über den Vergabeüberwachungsausschuß.
(5) Der Vergabeüberwachungsausschuß gibt sich durch seine beamteten Mitglieder eine
Geschäftsordnung zur Regelung der Verteilung und des Gangs der Geschäfte.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.