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aufgehoben; vgl. GVBl. 1999 I S. 318; GVBl. II 43-67

 

Verordnung zur Regelung der Organisation von Vergabeprüfstellen und zur Einrichtung des Vergabeüberwachungsausschusses

Vom 28. März 1995
GVBl. I S. 168

Auf Grund des § 57 b Abs. 2 Satz 2 und 3 und des § 57 c Abs. 9 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), sowie des § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 9 der Nachprüfungsverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBl. I S. 324) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt die Organisation und Zuständigkeit der Vergabeprüfstellen nach § 57 b des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Vergabeüberwachungsausschusses nach § 57 c des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Zuständigkeit gilt auch für Vergabeverfahren, die im Auftrag des Bundes durchgeführt werden; sie gilt nicht, soweit Vergabestellen als Organ des Bundes tätig werden oder soweit Vergabeverfahren von Stellen des Bundes in Hessen durchgeführt werden.

 

§ 2

Vergabeprüfstellen


(1) Sachlich zuständige Vergabeprüfstelle für Vergabeverfahren auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrswesens nach § 1 Abs. 5 Satz 2 der Nachprüfungsverordnung in Verbindung mit § 57 a Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist das Regierungspräsidium. Im übrigen bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Vergabeprüfstelle nach § 1 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 der Nachprüfungsverordnung. Die Ministerinnen und Minister werden ermächtigt, innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Vergabeprüfstellen abweichend zu bestimmen.


(2) Die örtliche Zuständigkeit der Vergabeprüfstelle bestimmt sich nach dem Sitz des Auftraggebers, in den Fällen des § 57 a Abs. 1 Nr. 7 des Haushaltsgrundsätzegesetzes jedoch nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 der Nachprüfungsverordnung.

 

§ 3

Vergabeüberwachungsausschuß


(1) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Vergabeprüfstellen wird beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten ein Vergabeüberwachungsausschuß mit einer Kammer errichtet.


(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten beruft die Mitglieder der Kammer. Die beamteten beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums der Finanzen berufen. Sie üben ihre Tätigkeit im Nebenamt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung aus. Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder der Kammer sollen auf gemeinsamen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Hessischer Industrie- und Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern, der Architektenkammer Hessen und der Ingenieurkammer des Landes Hessen berufen werden. Die Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr sollen dabei berücksichtigt werden. Wird innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten keine ausreichende Anzahl gemeinsamer Vorschläge eingereicht, können die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten bestimmt werden.


(3) Die Mitglieder der Kammer werden jeweils für fünf Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.


(4) Dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten obliegt die Dienstaufsicht über den Vergabeüberwachungsausschuß.


(5) Der Vergabeüberwachungsausschuß gibt sich durch seine beamteten Mitglieder eine Geschäftsordnung zur Regelung der Verteilung und des Gangs der Geschäfte.

 

§ 4

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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