Verordnung über die Vergabekammern
Vom 18. Juni 1999
GVBl. I S. 318
Aufgrund des § 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547) wird verordnet:
§ 1
Vergabekammern des Landes Hessen
(1) Bei dem Regierungspräsidium Darmstadt wird eine Vergabekammer des Landes zur
Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 104 Abs. 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingerichtet. Das Regierungspräsidium kann bei Bedarf
zusätzliche Kammern einrichten.
(2) Die Mitglieder der Vergabekammer beruft das Regierungspräsidium. Für die Abberufung
eines Mitglieds gilt § 86
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Für die verschiedenen
Arten von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sollen entsprechende sachkundige
Personen unter den bestellten Mitgliedern zur Verfügung stehen.
(3) Zur Berufung als hauptamtliche beisitzende Mitglieder sollen die anderen
Regierungspräsidien in Hessen, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das
Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen geeignete Personen vorschlagen; die
kommunalen Spitzenverbände in Hessen können hierzu geeignete Personen vorschlagen. Zur
Berufung als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder können die Arbeitsgemeinschaft der
hessischen Industrie- und Handelskammern, die Arbeitsgemeinschaft Hessischer
Handwerkskammern, die Architektenkammer Hessen und die Ingenieurkammer des Landes Hessen
geeignete Personen vorschlagen. Personen können sich auch selbst als hauptamtliche oder
ehrenamtliche beisitzende Mitglieder bewerben.
(4) Die mit einem Nachprüfungsverfahren befassten Mitglieder der Vergabekammer dürfen an
der Vorbereitung, Durchführung oder Entscheidung des Vergabeverfahrens nicht bereits
unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben oder für Bewerber oder Bieter tätig gewesen
sein; im übrigen gelten §§ 20 und 21 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(5) Das Regierungspräsidium erlässt eine Geschäftsordnung für die Verfahren vor der
Vergabekammer, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt unbeschadet des
§ 105 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Dienstaufsicht über
die Mitglieder der Vergabekammer. Die Geschäftsordnung ist im Staatsanzeiger für das
Land Hessen zu veröffentlichen.
§ 2
Übergangsvorschriften
Bis zum 31. Dezember 1999 kann ein nach § 3
Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Organisation von Vergabeprüfstellen und zur
Errichtung des Vergabeüberwachungsausschusses vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 168)
berufenes beisitzendes Mitglied des Vergabeüberwachungsausschusses mit seinem
Einverständnis unmittelbar zum beisitzenden Mitglied der Vergabekammer berufen werden.
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt am 31.
Dezember 2009 außer Kraft.
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