



Gesetz über die Feststellung
des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2004
(Haushaltsgesetz 2004)
Vom 18. Dezember 2003
GVBl. I S. 503
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004
wird in Einnahme und Ausgabe auf
21.119.238.800 Euro
festgestellt.
§ 2
(1) Mit Ausnahme der Ansätze für Versorgungsausgaben dürfen
Personalausgabenansätze innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der Umsetzung
des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung durch den
Minister der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die
Ermächtigung des Ministers der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und
zu Landesbetrieben.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das
Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz können mit
vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und
Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr.
1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL) (ABI. EG Nr. L 160 S. 80) betroffenen Ansätze und
Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig,
andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für
einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit
Förderungen aus der EAGFL-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen
erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministerium der
Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden.
(3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministerium der Finanzen können Ansätze sowie
Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig
deckungsfähig behandelt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Einführung der
Neuen Verwaltungssteuerung Personalmittel von den Einzelplänen nach Kapitel 06
16 und Kapitel 17 02 - ATG 71 in den Fällen umzusetzen, in denen die Ressorts
ihre Verpflichtungen zur Personalbeistellung nicht oder nicht in vollem Umfang
erfüllen. § 50 der
Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.
§ 3
Bei Haushaltstiteln, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und
Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der
Bund seine Leistung mindert; § 41
der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 4
(1) Übertragbare Ausgaben im Sinne des
§ 19 Abs. 1 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des
Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus
zweckgebundenen Einnahmen. Die zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung
(Titelgruppe) gehörenden Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind nicht
übertragbar, es sei denn, der Haushaltsplan lässt durch entsprechende
Haushaltsvermerke Ausnahmen zu.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die
Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte
Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
§ 5
(1) Von den Ansätzen der Gruppe 519 sind, soweit die Berechnung auf dem
Friedensneubauwert beruht, 6 vom Hundert für Zwecke der Energieeinsparung zu
verwenden. Eine andere Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des
Ministeriums der Finanzen zulässig.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und
Wassereinsparung in landeseigenen Liegenschaften Vorfinanzierungen in Anspruch
zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und
Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb
von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert
werden können. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erfolgt aus den bei
Gruppe 517 veranschlagten Haushaltsansätzen.
§ 6
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des
§ 23 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder
Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der
Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder
Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres
vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer
Ausgaben einwilligen.
§ 7
(1) Abweichend von
§ 49 Abs. 3 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte,
Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen
oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können
bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder
Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter
Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je
Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten
einer anderen Laufbahn mit gleichem Grundgrundgehalt besetzt werden. Über die
Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Werden polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte, die den
gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im
Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des
Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden.
Gleiches gilt auch für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im
allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Übernahme von polizei- und justizvollzugsdienstunfähigen
Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen
umwandeln.
(4) Die Stellenübersicht bei Kapitel 05 04 Titel 425 61 sowie die Erläuterungen
dazu sind verbindlich.
(5) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der
Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch
besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.
§ 8
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses
freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren,
vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in
andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig
umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Plan-/ Stellen ist im
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
§ 50 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung
der Personalausgaben Plan-/Stellen innerhalb des Einzelplans umzusetzen.
§ 50 der Landeshaushaltsordnung
findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das
Ministeriumskapitel.
§ 9
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu
treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere
gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben,
insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie
Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser
Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium
ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren
Bestimmungen für Altersteilzeltkräfte Altersteilzeitplanstellen/Stellen mit dem
Vermerk "künftig wegfallend" zu schaffen.
§ 10
(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk
"künftig wegfallend" auszubringen für
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die
unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,
2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in
den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in
öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in
den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und
Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und
Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5. Beamtinnen und Beamte, die nach
§
85a Abs. 4 Nr. 2 oder nach
§
85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die
nach § 7a
Abs. 1 Nr. 2 oder nach
§ 7b des
Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach §
50 Abs. 1 des Bundesangestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
in entsprechender Anwendung des
§
85a Hessisches Beamtengesetz beurlaubt werden,
7. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren
Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder
nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit
zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen
kein Gebrauch gemacht werden kann,
9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die
durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach §§
19a und
19b
des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten,
wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine
freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen;
mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg, Bis zur Einweisung in eine freie
Stelle ist sie oder er auf der Leerstelle zu führen.
§ 11
(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine
überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art.
143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts
nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro
nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz
oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite
zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die
voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von
5 Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen
der EU bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn
entsprechende Förderzusagen der EU vorliegen. Hierdurch bedingte, nicht durch
Einnahmen von der EU im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als
Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37
Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich
mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro
festgesetzt.
§ 12
(1) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von
§ 63 Abs. 3 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene
Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen nach den 0 136 bis 164 oder von städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung
vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, 1998 1 S. 137), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), erfüllen, auch ohne eine
entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum
Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur
Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück
innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes
bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder
Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen
Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene
Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden
können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von
§ 63 Abs. 3 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen,
dass Schloss- und Burgruinen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an
Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern
ist oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag
veräußert werden.
§ 13
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2004 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt
grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in
Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Finanzplan der
Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und im Finanzplan der Hessischen
Staatsbäder für 2004 vorgesehenen Kredite aufzunehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan
07) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt
werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe des Haushaltsjahres 2004
über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den
Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 07) als Kredit zur Verfügung stellt, darf
das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen.
(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(5) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung,
zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung
von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur
Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2004 benötigt werden. Zur
Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen
und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die
Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtig~ im Rahmen der Kreditfinanzierungen
Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der
Kreditkonditionen zu treffen.
(7) Die Inanspruchnahme der nach
18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung
zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.
§ 14
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des
Wohnungsbaus, der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden sowie des
Erwerbs vorhandener Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien und
schwerbehinderte Menschen, Garantien und Bürgschaften im Haushaltsjahr 2004 bis
zum Betrag von 25 Millionen Euro zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen
wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 bis zum Betrag von 25 Millionen
Euro Garantien und Bürgschaften, die bei der späteren Übernahme auf den
Bürgschaftsrahmen des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen sind, für denselben
Zweck in Aussicht zu stellen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 zur
Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem
Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I
S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 64),
beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag
von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 bis zur
Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang
mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985
(BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S.
3322), als notwendig erweisen.
(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung
der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der
Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen
überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht,
Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In
Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen, Durch Rückgabe
von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
§ 15
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender
volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2004 Garantien
und Bürgschaften bis zum Betrag von 250 Millionen Euro zulasten des Landes zu
übernehmen.
§ 16
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 zur
Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse Hessen kurzfristige Kredite
(Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten
Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der
Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der
Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.
(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung wird ermächtigt, im
Haushaltsjahr 2004 kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 10
Millionen Euro aufzunehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 für den
Hessischen Investitionsfonds kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe
von 15 Millionen Euro aufzunehmen.
§ 17
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anlage
Haushaltsplan 2004