



Gesetz über die Feststellung
des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2008
(Haushaltsgesetz 2008)
Vom 17. Dezember 2007
GVBl. I S. 899
Verkündet am 21. Dezember 2007
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008
wird in Einnahme und Ausgabe auf
27 313 410 800 Euro
festgestellt.
§ 2
Produkthaushalt
(1) Nach § 7a der Hessischen
Landeshaushaltsordnung wird der Haushalt grundsätzlich leistungsbezogen
aufgestellt (Produkthaushalt). Gegenstand der Budgetierung im Produkthaushalt
sind Produkte, Projekte, externe und zwischenbehördliche Leistungen.
(2) Der Produkthaushalt besteht aus einem Wirtschaftsplan, der sich in einen
Leistungsplan, einen Erfolgsplan und - bei Planung von Investitionen -
gegebenenfalls einen Finanzplan gliedert.
(3) Der zur Finanzierung des Wirtschaftsplans veranschlagte kamerale Zuschuss,
die im Leistungsplan ausgewiesene Anzahl oder Menge und die Produktabgeltung
stellen den Ermächtigungsrahmen dar, der nicht überschritten werden darf, soweit
im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen.
(4) Die im Erfolgsplan ausgewiesenen Aufwendungen sind gegenseitig
deckungsfähig, Mehrerträge verstärken die Aufwendungen. Mindererträge führen
nicht zu einer Erhöhung der Produktabgeltung. Aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit erzielte Jahresüberschüsse können mit Zustimmung des
Ministeriums der Finanzen in eine Gewinnrücklage eingestellt werden. Die
Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig.
(5) Für die im Finanzplan veranschlagten, nicht getätigten Investitionen kann
zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des
Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden. Dies gilt
nicht für Investitionen, die durch den Einzelplan 18 finanziert werden.
§ 3
Umsetzungen, Deckungsfähigkeit,
alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen
(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der
Umsetzung des
Gesetzes
über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003
(GVBl. I S. 513) durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend
umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch
Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das
Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz können mit
vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und
Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) betroffenen Ansätze und
Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig,
andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für
einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit
Förderungen aus der ELER-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen
erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der
Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden.
(3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze sowie
Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig
deckungsfähig behandelt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesener
Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch
alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private
Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) zu ersetzen und die
erforderlichen Verträge zu schließen oder zu genehmigen. In diesen Fällen können
die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und
Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden.
§ 4
Leistungen des Bundes,
Übertragbarkeit von Ausgaben
(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und
Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der
Bund seine Leistung mindert; § 41
der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des
§ 19 Abs. 1 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des
Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus
zweckgebundenen Einnahmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die
Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte
Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
§ 5
Energieeinsparung,
Informationstechnik
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und
Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden
Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energie-
und Wassereinsparungen innerhalb von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer
der Installation refinanziert werden können. Die Rückzahlung der vorfinanzierten
Beträge erfolgt aus den veranschlagten Haushaltsansätzen.
(2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie für
nicht den erlassenen Standards entsprechende Maßnahmen eingesetzt werden sollen.
Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
§ 6
Institutionelle Förderungen,
Übertragung von Förderprogrammen
(1) Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des
§ 23 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder
Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der
Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder
Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres
vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer
Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf
Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, hieraus
sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vorzunehmen.
§ 7
Stellenbewirtschaftung,
Personalmittel
(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder
Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und
Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden.
Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte,
Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder
Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit
je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten
Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten
einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die
Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Für die Besoldung der Professorinnen oder Professoren und der
Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der
Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen und Professoren der
Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der
hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten und Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen an einer
Fachhochschule 68 000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82 500
Euro nicht übersteigen darf.
(4) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen oder Beamte des
Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer
anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie
auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen
Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen oder Beamte des
Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- oder
justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend
Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln.
(5) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 425 sowie
die Erläuterungen dazu sind verbindlich.
(6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte
Planstellen und Stellen findet §
21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(7) Bei der Übernahme von an die Personalvermittlungsstelle gemeldeten
Beschäftigten durch andere öffentliche Arbeitgeber, insbesondere Kommunen,
können die Personalkosten für die Dauer von bis zu einem Jahr und mit Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen auch für einen längeren Zeitraum vom Land getragen
werden.
(8) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die
Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen
gezahlt werden.
§ 8
Umsetzung von Stellen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses
freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren,
vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in
andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig
umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen
ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
§ 50 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung
der Personalausgaben Planstellen, Stellen und Leistungen innerhalb des
Einzelplans umzusetzen. § 50 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt
nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, höherwertige Planstellen und
Stellen, auf denen an die Personalvermittlungsstelle gemeldete Beschäftigte
geführt werden, in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dort in gleicher Anzahl
niedrigerwertige Planstellen und Stellen der gleichen Laufbahn in Abgang
gestellt werden. Gleichzeitig sind bei den umgesetzten Stellen personengebundene
Vermerke "künftig umzuwandeln" auszubringen. Dies gilt abweichend von Abs. 2
Satz 3 auch für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.
§ 50 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.
§ 9
Anpassung an Besoldungs- und
Tarifrecht, Altersteilzeit
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu
treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere
gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben,
insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie
Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser
Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium
ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren
Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und -stellen mit
dem Vermerk "künftig wegfallend" zu schaffen.
(3) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen sind das Ministerium der Finanzen und das
Ministerium des Innern und für Sport ermächtigt, bereits vor Verabschiedung des
Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Erhöhungsbeträge zu leisten.
§ 10
Leerstellen
(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk
"künftig wegfallend" auszubringen für
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet
werden,
2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag,
in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder
in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen oder
Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und
Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5. Beamtinnen und Beamte, die nach
§
85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach
§
85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die
nach §
7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach
§ 7b des
Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach §
50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der
Länder in entsprechender Anwendung des
§
85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,
7. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren
Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages
oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und
Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit
ruht,
8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit
zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen
Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach
§§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt
zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur
Verfügung steht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine
freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen;
mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie
Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
§ 11
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben, Vorfinanzierungen
(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine
überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art.
143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts
nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von fünf Millionen Euro
nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz
oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite
zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die
voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von
fünf Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen
der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert
werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen.
Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der
kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 2014). Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden
Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach
§ 37 Abs. 6 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37
Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich
mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro
festgesetzt.
§ 12
Veräußerung und Überlassung von
Vermögensgegenständen
(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen
ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin
benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben
des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.
§ 64 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von
§ 63 Abs. 3 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene
Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164 oder von städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), erfüllen, auch ohne eine entsprechende
förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum
Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur
Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück
innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes
bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder
Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen
Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene
Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden
können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von
§ 63 Abs. 3 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen,
dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte
Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an
Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern
ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag
veräußert werden.
(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung wird gestattet, dass Gemeinden und
Landkreisen für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes
unentgeltlich überlassen werden dürfen, sofern diesen keine geeigneten
Einrichtungen zur Verfügung stehen.
§ 13
Kreditaufnahme und -tilgung
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2008 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt
grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in
Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan
07) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt
werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe des Haushaltsjahres 2008
über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den
Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 07) als Kredit zur Verfügung stellt, darf
das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(4) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung,
zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung
von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur
Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2008 benötigt werden. Zur
Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen
und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die
Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen
Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der
Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende
Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von
Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der
Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig.
(6) Die Inanspruchnahme der nach §
18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung
zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.
(7) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung wird ermächtigt, im
Haushaltsjahr 2008 Kredite bis zur Höhe von acht Millionen Euro aufzunehmen.
§ 14
Garantien und Bürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender
volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2008 Garantien
und Bürgschaften bis zum Betrag von 300 Millionen Euro zulasten des Landes zu
übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften zur Sicherung von
Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im
Haushaltsjahr 2008 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro zu bewilligen und
zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im
Haushaltsjahr 2008 Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben
Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig
zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 zur
Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem
Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I
S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 658),
beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag
von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 bis zur
Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang
mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985
(BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.
I S. 2407), als notwendig erweisen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung
der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der
Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen
überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht,
Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In
Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe
von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
§ 15
Kassenkredite
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 zur
Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe
von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen
Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere
Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1
keinen Gebrauch macht.
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Anlage
Haushaltsplan 2008