



Gesetz zur Erleichterung der
vorläufigen Haushaltsführung und zur Investitionssicherung
(Vorschaltgesetz 2009)
Vom 9. März 2009
GVBl. I S. 90
§ 1
Kreditaufnahme
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2009 bis zur
Verkündung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes
Hessen für das Haushaltsjahr 2009 Kredite bis zur Höhe des sich nach
§ 13 Abs. 1
Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2008 vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 899)
ergebenden Betrages aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in
Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem
Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der
Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie
zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die
laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen
von Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden.
Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen,
soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.
§ 2
Bürgschaften und Garantien
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung von
Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im
Haushaltsjahr 2009 Bürgschaften und Garantien bis zu einem Betrag von 60
Millionen Euro zu bewilligen und zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Leistungen nach
§ 4
Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009
(GVBl. I S. 92) Bürgschaften und Garantien bis zum Betrag von 50 Millionen Euro
zu übernehmen.
§ 3
Vorfinanzierung von Programmen
der Europäischen Union
Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der
Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert
werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen.
§ 4
Leerstellen,
Altersteilzeitstellen
(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk
„künftig wegfallend“ auszubringen für
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet
werden,
2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag,
in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder
in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen oder
Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und
Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5. Beamtinnen und Beamte, die nach
§
85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach
§
85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die
nach §
7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach
§ 7b des
Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S.
54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
beurlaubt werden,
6. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach §
50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der
Länder in entsprechender Anwendung des
§
85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,
7. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren
Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages
oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und
Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit
ruht,
8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit
zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen
Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 19a des
Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn
keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine
freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen;
mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie
Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
(3) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium
ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren
Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und -stellen mit
dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu schaffen.
§ 5
Hessisches
Sonderinvestitionsprogramm
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Ausführung des
Hessischen
Sonderinvestitionsprogrammgesetzes im Bereich der Hochschulbaumaßnahmen die
unabdingbaren Ausgaben für Vorarbeiten zu leisten und notwendige neue
Arbeitsverhältnisse beim Landesbetrieb „Hessisches Baumanagement“ abzuschließen.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, bei den
Hochschulen Ausgaben für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen zuzulassen.
(3) Die Ausgaben für Vorarbeiten und für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen
dürfen 15 vom Hundert der Mittel für Maßnahmen in den Hochschulen nach
§ 1 Abs.
2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes nicht überschreiten.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wird
ermächtigt, für den Straßenbau notwendige neue Arbeitsverhältnisse bei der
Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung abzuschließen.
(5) Soweit für den Abschluss neuer Arbeitsverhältnisse die Grenzen der im
Landeshaushalt 2008 enthaltenen Stellenpläne und -übersichten überschritten
werden, ist die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses des Landtags
erforderlich.
§ 6
Umsetzung des
Zukunftsinvestitionsgesetzes
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen einer
Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund zur Umsetzung des
Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 90) Mittel bis zur
Höhe von 718,72 Millionen Euro vom Bund anzunehmen mit der Verpflichtung, das
Gesamtprogramm mit einer 25-prozentigen Komplementärfinanzierung zu verstärken
(239,58 Millionen Euro). Die Verwendung dieser Mittel wird im Gesetz über die
Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009
geregelt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zur Umsetzung dieses
Programms erforderlichen Vorarbeitskosten zu leisten.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Verkündung des Gesetzes über die
Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009
außer Kraft.


