
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
"Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen"
Vom 17. Dezember 1998
GVBl. I S. 582
§ 1
(1) Das Land Hessen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Wohnungswesen und
Zukunftsinvestitionen". Es umfaßt die Rechte und Pflichten des Landes aus den seit
20. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1998 ausgesprochenen Bewilligungen und eingegangenen
Verträgen zur Förderung des Wohnungsbaues sowie der Wohnungsmodernisierung und
Instandsetzung von Wohngebäuden.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. Es
ist nicht rechtsfähig.
§ 2
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im Ganzen oder in Teilen,
Zinsen und Tilgungsbeträge) aus den Forderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 stehen
dem Sondervermögen zu. Sie sind laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten
des sozialen Wohnungsbaues einschließlich der Modernisierung und Instandsetzung
von Wohngebäuden und für Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, insbesondere der
Infrastrukturentwicklung sowie der Technologie- und Innovationsförderung, zu
verwenden.
(2) Von den Rückflüssen sind zuvor die auf den Bund entfallenden Anteile und die für
die in den Jahren 1998 und 1999 im Landeshaushalt veranschlagte Veräußerung von
Rückflüssen einzubehaltenden Beträge abzusetzen. Das verbleibende Rückflußaufkommen
ist vorrangig zur Abwicklung eingegangener Verpflichtungen einzusetzen.
(3) Die Förderung nach Abs. 1 soll in der Regel durch die Vergabe verzinslicher
Darlehen erfolgen. Sie darf insgesamt die dem Sondervermögen nach Abs. 2
jährlich verbleibenden Rückflüsse nicht übersteigen; dies gilt nicht für
Zuführungen nach § 3 Abs. 1 und 2.
§ 3
(1) Nach Maßgabe des Landeshaushalts werden dem Sondervermögen Mittel zugeführt, die
zur Abfinanzierung der Wohnungsbauprogramme einschließlich des Programms 1999 notwendig
sind und ein jährliches Programmvolumen von mindestens 42 Millionen Euro gewährleisten.
(2) Mittel, die dem Landeshaushalt durch Dritte zweckgebunden für Fördermaßnahmen nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden, sind dem Sondervermögen
zuzuführen.
(3) Die dem Bund oder sonstigen Dritten zustehenden Rückforderungen oder anteiligen
Rückflüsse sind an den Landeshaushalt abzuführen.
(4) Das Nähere bestimmt der Wirtschaftsplan.
§ 4
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden für jedes Haushaltsjahr von
dem für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständigen Ministerium im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan als Anlage zum
Landeshaushalt veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.
(2) Das für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium
stellt am Schluß eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen
als Teil der Haushaltsrechnung auf.
§ 5
Das für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium
verwaltet das Sondervermögen. Es kann die Verwaltung im Einvernehmen mit dem Ministerium
der Finanzen geeigneten Stellen, die insbesondere die erforderliche Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit besitzen, übertragen.
§ 6
Das für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium
erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausführungsbestimmungen zu
diesem Gesetz.
§ 7
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Sondervermögen im Ganzen oder in
Teilen als stille Beteiligung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in
der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 65, 519), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), oder in einer anderen den aufsichtsrechtlichen
Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen genügenden Form als
Kapitalbeteiligung gegen eine jährlich zu zahlende angemessene marktgerechte Vergütung
einzubringen.
§ 7a
§ 8
§ 9
Es treten in Kraft:
1. § 8 mit Wirkung vom 1. Oktober 1998,
2. die übrigen Vorschriften am 31. Dezember 1998.
