§ 2
§ 2 der Reichsschuldenordnung findet auf die Übernahme von Sicherheitsleistungen
jeglicher Art sowie von Gewährleistungen entsprechende Anwendung. Das Land wird aus einer
Sicherheitsleistung oder Gewährleistung nur verpflichtet, wenn darüber eine von dem
Minister der Finanzen ausgestellte Urkunde errichtet worden ist.
§ 3
Schuldurkunden im Sinne der Reichsschuldenordnung und Urkunden über Sicherheitsleistungen
und Gewährleistungen im Sinne des § 2 sind von dem Minister der Finanzen
persönlich oder von seinem ständigen Vertreter oder von einem von dem Minister der
Finanzen durch öffentliche Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen oder
durch besondere schriftliche Anordnung hierzu ermächtigten Beamten des Ministeriums der
Finanzen zu unterzeichnen.
§ 4
(1) Es wird ein Landesschuldbuch eingerichtet. Seine Führung obliegt dem Minister der
Finanzen. Im übrigen finden auf das Landesschuldbuch die Vorschriften des
Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (RGBI. S. 840)
und der Verordnung über die Änderung des Reichsschuldbuchgesetzes vom 17. November 1939
(RGBI. I S. 2298) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der in
§ 1 genannten Behörden und Einrichtungen des Reichs die dort aufgeführten
Behörden und Einrichtungen des Landes, an die Stelle des Reichskanzlers der Minister der
Finanzen und an die Stelle der Deutschen Reichsbank die Landeszentralbank von Hessen
treten.
(2) In das Landesschuldbuch sind auch die kraft Gesetzes zu Buchschulden erklärten
Verbindlichkeiten des Landes einzutragen. Auf diese Buchschulden findet Absatz 1 Satz 3
Anwendung, soweit sich nicht aus den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften etwas
anderes ergibt.
(3) In besonderen Abteilungen des Landesschuldbuches sind nach näherer Bestimmung des
Ministers der Finanzen auch die Schulden des Landes, die keine Buchschulden sind, sowie
die Verbindlichkeiten des Landes aus der Übernahme von Sicherheitsleistungen und
Gewährleistungen nachzuweisen.
§ 5
(1) Für die Überwachung der Verwaltung der Schulden des Landes wird ein
Landesschuldenausschuß gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern des Landtags und dem
Präsidenten des Rechnungshofes des Landes Hessen.
(2) Die Mitglieder des Landtags werden von diesem auf die Dauer der Wahlperiode des
Landtags gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Wahldauer bis zum Eintritt ihrer
Nachfolger im Amt.
(3) Den Vorsitz im Landesschuldenausschuß führt der Präsident des Rechnungshofs. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Landesschuldenausschuß ist beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.
§ 6
(1) Der Landesschuldenausschuß ist berechtigt, von dem Minister der Finanzen Auskunft
über die Verwaltung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Schulden des Landes
zu verlangen und ihm seine Bemerkungen zur Stellungnahme mitzuteilen. Dem
Landesschuldenausschuß ist auf Verlangen Einsicht in das Landesschuldbuch, in die
Kassenbücher sowie in sämtliche Akten, Belege und sonstige Unterlagen des Landes zu
gewähren, soweit sie die Schulden des Landes betreffen. Er hat mindestens einmal
jährlich eine außerordentliche Prüfung der Verwaltung der Schulden des Landes und des
Landesschuldbuches vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des Rechnungshofs hinzuziehen.
(2) Der Landesschuldenausschuß hat dem Landtag jährlich über seine Tätigkeit sowie
über die Verwaltung der Schulden des Landes im abgelaufenen Jahr Bericht zu erstatten.
§ 7
(1) Der Minister der Finanzen erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in
Kraft.
(3) In das Landesschuldbuch sind auch die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen
Schulden des Landes einzutragen.


