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Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen

Vom 4. Juli 1949
GVBl. S. 93


§ 1


Für die Aufnahme von Schulden zu Lasten des Landes und ihre Verwaltung gelten unbeschadet der Vorschriften des Artikels 141 der Verfassung des Landes Hessen und des § 28 des Gesetzes Nr. 63 der Militärregierung - Drittes Gesetz zur Neuordung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - die Vorschriften der §§ 1 bis 23 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung der Reichsschuldenordnung vom 5. Juli 1934 (RGBI. I S. 574) und des Artikels I der Verordnung zur Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 29. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1156) entsprechend. Dabei treten an die Stelle

a) des Reichs das Land
b) des Reichstags der Landtag
c) des Reichsministers der Finanzen der Minister der Finanzen
d) der Reichsschuldenverwaltung der Minister der Finanzen
e) des Reichsschuldbuches das Landesschuldbuch
f) des Reichsanzeigers der Bundesanzeiger.

 

§ 2


§ 2 der Reichsschuldenordnung findet auf die Übernahme von Sicherheitsleistungen jeglicher Art sowie von Gewährleistungen entsprechende Anwendung. Das Land wird aus einer Sicherheitsleistung oder Gewährleistung nur verpflichtet, wenn darüber eine von dem Minister der Finanzen ausgestellte Urkunde errichtet worden ist.

 

§ 3


Schuldurkunden im Sinne der Reichsschuldenordnung und Urkunden über Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Sinne des § 2 sind von dem Minister der Finanzen persönlich oder von seinem ständigen Vertreter oder von einem von dem Minister der Finanzen durch öffentliche Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen oder durch besondere schriftliche Anordnung hierzu ermächtigten Beamten des Ministeriums der Finanzen zu unterzeichnen.

 

§ 4


(1) Es wird ein Landesschuldbuch eingerichtet. Seine Führung obliegt dem Minister der Finanzen. Im übrigen finden auf das Landesschuldbuch die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (RGBI. S. 840) und der Verordnung über die Änderung des Reichsschuldbuchgesetzes vom 17. November 1939 (RGBI. I S. 2298) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der in § 1 genannten Behörden und Einrichtungen des Reichs die dort aufgeführten Behörden und Einrichtungen des Landes, an die Stelle des Reichskanzlers der Minister der Finanzen und an die Stelle der Deutschen Reichsbank die Landeszentralbank von Hessen treten.


(2) In das Landesschuldbuch sind auch die kraft Gesetzes zu Buchschulden erklärten Verbindlichkeiten des Landes einzutragen. Auf diese Buchschulden findet Absatz 1 Satz 3 Anwendung, soweit sich nicht aus den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt.


(3) In besonderen Abteilungen des Landesschuldbuches sind nach näherer Bestimmung des Ministers der Finanzen auch die Schulden des Landes, die keine Buchschulden sind, sowie die Verbindlichkeiten des Landes aus der Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen nachzuweisen.

 

§ 5


(1) Für die Überwachung der Verwaltung der Schulden des Landes wird ein Landesschuldenausschuß gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern des Landtags und dem Präsidenten des Rechnungshofes des Landes Hessen.


(2) Die Mitglieder des Landtags werden von diesem auf die Dauer der Wahlperiode des Landtags gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Wahldauer bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.


(3) Den Vorsitz im Landesschuldenausschuß führt der Präsident des Rechnungshofs. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Landesschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.

 

§ 6


(1) Der Landesschuldenausschuß ist berechtigt, von dem Minister der Finanzen Auskunft über die Verwaltung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Schulden des Landes zu verlangen und ihm seine Bemerkungen zur Stellungnahme mitzuteilen. Dem Landesschuldenausschuß ist auf Verlangen Einsicht in das Landesschuldbuch, in die Kassenbücher sowie in sämtliche Akten, Belege und sonstige Unterlagen des Landes zu gewähren, soweit sie die Schulden des Landes betreffen. Er hat mindestens einmal jährlich eine außerordentliche Prüfung der Verwaltung der Schulden des Landes und des Landesschuldbuches vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des Rechnungshofs hinzuziehen.


(2) Der Landesschuldenausschuß hat dem Landtag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die Verwaltung der Schulden des Landes im abgelaufenen Jahr Bericht zu erstatten.

 

§ 7


(1) Der Minister der Finanzen erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


(2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.


(3) In das Landesschuldbuch sind auch die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Schulden des Landes einzutragen.

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