



Gesetz zur Übernahme von
Garantien und Bürgschaften zur Stabilisierung von Unternehmen
(Unternehmensstabilisierungsgesetz)
Vom 21. November 2008
GVBl. I S. 977
§ 1
Garantien und Bürgschaften
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in dringenden volkswirtschaftlich
gerechtfertigten Fällen, insbesondere zur Stabilisierung von infolge der
Finanzmarktkrise besonders betroffenen Unternehmen, Garantien und Bürgschaften
bis zum Betrag von 500 Millionen Euro zulasten des Landes zu übernehmen.
§ 2
Beteiligung des
Hauptausschusses des Landtages
Das Ministerium der Finanzen hat vor der Abgabe jeder auf § 1 dieses Gesetzes
beruhenden Garantie- oder Bürgschaftserklärung, die einen Betrag von 25
Millionen Euro übersteigt, den Landtag zu beteiligen. In der Zeit zwischen der
Auflösung des Landtages und dem Zusammentritt des neuen Landtages erfolgt die
Beteiligung über den Hauptausschuss, nach diesem Zeitraum über den
Haushaltsausschuss. Liegt dem Ministerium der Finanzen ein zustimmender oder
ablehnender Beschluss nicht binnen sieben Tagen nach Eingang seines Antrags im
Landtag vor, entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des Tages außer Kraft, an dem das Gesetz über die Feststellung des
Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009 verkündet wird.


