Gesetz zur Überführung der privaten Bergregale und
Regalitätsrechte an den Staat
Vom 29. Dezember 1942
Preuß. Gesetzsamml. 1943 S. 1
Verkündet am 12. Januar 1943
§ 1
(1) Die privaten Bergregale und Regalitätsrechte werden mit Ausnahme des Rechtes auf
Regalabgaben aufgehoben.
(2) Das Recht auf Regalabgaben geht in seinem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden Inhalt und Umfang auf den Preußischen Staat über. Den Zeitpunkt des
Überganges bestimmt der Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
(3) Eine Entschädigung wird nur gewährt, soweit dies in den in § 5 Abs. 1
aufgeführten Verträgen vereinbart ist.
§ 2
(1) Unberührt bleiben die auf Grund der Bergregale durch Bergwerksverleihung,
Feldesreservation oder Distriktsverleihung rechtsmäßig begründeten Bergbaurechte sowie
Rechte aus eingelegten Mutungen.
(2) Schwebende Mutungsverfahren sind von den staatlichen Bergbehörden unter Anwendung der
berggesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.
§ 3
Die Inhaber der privaten Bergregale und Regalitätsrechte haben die bei Ausübung des
Rechtes entstandenen Akten und Risse auf Verlangen den staatlichen Bergbehörden
herauszugeben.
§ 4
Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister das auf
Grund gesetzlicher Regelung auf den Preußischen Staat übergegangene Recht zur Erhebung
von Regalabgaben durch Vereinbarung mit den Zahlungspflichtigen abzulösen oder hierauf zu
verzichten.
(§ 5)
§ 6
Das Oberbergamt fertigt über jede Verleihung des Bergwerkseigentums eine Urkunde aus.
§ 34 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 61) und des Gesetzes vom 20. Dezember 1960
(GVBI. S. 238) findet sinngemäße Anwendung. Für die Eintragung im Grundbuch gelten die Art. 3 bis 5 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 9. Februar 1960 (GVBl. S. 1)
sinngemäß.
(§§ 7 und 8)