


Gesetz über die Hessische
Steuerberaterversorgung
(StBVG)
Vom 13. Dezember 2001
GVBl. I S. 578
§ 1
Errichtung und Aufgabe
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen
"Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen" errichtet. Das Versorgungswerk hat
den Sitz in Hessen. Den Ort bestimmt die Satzung.
(2) Die Leistungen des Versorgungswerks richten sich nach diesem Gesetz und der
Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen
Mitteln.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle natürlichen Personen, die Mitglied
der Steuerberaterkammer Hessen sind.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer nach § 16 auf Antrag von der
Mitgliedschaft befreit wurde oder die Mitgliedschaft nicht beantragt hat.
(3) Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit, wer aufgrund einer durch
Gesetz angeordneten oder einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes
geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält. Dies gilt nicht für den in Abs. 4
genannten Personenkreis.
(4) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall werden die für das Mitglied
an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der
laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich
einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleitet. Das Nähere
bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Die
Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber
einem der beiden Versorgungswerke widerspricht. Die Satzung kann vorsehen, dass
die Mitgliedschaft erhalten bleibt; Sätze 2 bis 4 bleiben unberührt. Endet die
Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen,
wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, erneut eine Mitgliedschaft
im Versorgungswerk begründet.
(5) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht teilweise befreit, wer Mitglied in
einer der in Abs. 3 genannten berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist und
dort weniger als den an das Versorgungswerk zu zahlenden Pflichtbeitrag zahlt.
(6) Die Satzung bestimmt Einzelheiten zu Abs. 3 und 5.
(7) Die Satzung kann weitere Befreiungen von der Mitgliedschaft und teilweise
Befreiungen von der Beitragspflicht vorsehen und die erforderlichen Einzelheiten
bestimmen. Die Satzung kann Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen, die
bereits bei Beginn ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk berufsunfähig sind,
von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließen und die erforderlichen
Einzelheiten bestimmen,
(8) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten
bleibt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Person eines Mitglieds
entfallen.
§ 3
Organe
Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
§ 4
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern des
Versorgungswerks, die der Steuerberaterkammer Hessen angehören. Die Mitglieder
des Versorgungswerks wählen die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene
Anzahl von Ersatzmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl.
Einzelheiten der Wahl bestimmt die Wahlordnung. Die Amtszeit beginnt mit dem
ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Endet die Mitgliedschaft in der
Steuerberaterkammer Hessen, endet auch die Mitgliedschaft in der
Vertreterversammlung; dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft in einer anderen
deutschen Steuerberaterkammer begründet und die Mitgliedschaft im
Versorgungswerk freiwillig aufrechterhalten wird.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden.
(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Vertreterversammlung beschließt über
1. Erlass und Änderung der Satzung,
2. Erlass und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der
Vertreterversammlung,
3. Wahl der Mitglieder des Vorstands,
4. Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der
Satzung vorgesehenen Fällen,
5. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und
Entlastung des Vorstands,
6. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der
Leistungen,
7. Wahl und Bestellung eines nach § 57a der
Wirtschaftsprüferordnung geprüften Wirtschaftsprüfers oder
Wirtschaftsprüfungsunternehmens als Abschlussprüfer,
8. Kapitalanlagerichtlinien,
9. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen für
die Organe des Versorgungswerks,
10. sonstige Angelegenheiten, die ihr durch die Satzung
zugewiesen sind.
(5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die Beschlüsse nach Abs. 4 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von
mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(6) Die VertreterversammIung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der
Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit
die Einberufung verlangen.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem
Versorgungswerk angehören müssen. Sie werden von der Vertreterversammlung für
die Dauer der Amtszeit der Vertreterversammlung gewählt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und
3). Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der
Vertreterversammlung sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die
Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die
restliche Amtszeit des Vorstands.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide müssen dem
Versorgungswerk angehören.
(3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk
gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende hat die Aufsicht über den
Geschäftsführer. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer einstellen. Der
Geschäftsführer vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des
Vorstands. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand
bestimmten Grundsätzen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Er kann auch im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn alle
Mitglieder vorher zugestimmt haben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet.
Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist das
gesamte Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14 und 15 des
Vierten Buches des Sozialgesetzbuches.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass bei Zahlungsverzug von zwei Wochen
Säumniszuschläge und außerdem bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten
Zinsen durch Bescheid festgesetzt werden.
§ 7
Vollstreckungsbehörde
Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf
Ersuchen des Versorgungswerks verpflichtet, Beiträge, Säumniszuschläge und
Zinsen gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge
beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind
vom Versorgungswerk zu zahlen.
§ 8
Leistungen des Versorgungswerks
(1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen
Leistungsberechtigten:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente,
4. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen
Versorgungsträger,
5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren
Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erloschen ist,
6. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch
den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Einzelheiten bestimmt die Satzung.
(2) Die Satzung kann als weitere Leistungen Zuschüsse zu
Rehabilitationsbehandlungen und ein Sterbegeld vorsehen.
(3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 9
Verjährung
(1) Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die
Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung
und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend.
(2) Die Verjährung eines Leistungsanspruchs wird auch durch die schriftliche
Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung
dauert bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerks bei
dem Mitglied oder Hinterbliebenen.
§ 10
Abtretung, Verpfändung,
Pfändung, Aufrechnung
(1) Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die
Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gegen
Leistungsansprüche aufrechnen.
§ 11
Satzung
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind,
werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1. die Festsetzung und Zahlung der Beiträge und
Leistungen,
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der
Beitragspflicht,
4. die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buches
des Sozialgesetzbuches,
5. die Bestimmung der nach § 6 Abs. 3 und § 12 zu
erhebenden und zu übermittelnden Daten.
§ 12
Auskünfte
Die Mitglieder des Versorgungswerks, die Steuerberaterkammer
Hessen und die sonstigen Leistungsberechtigten haben dem Versorgungswerk alle
Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft, der
Beitragspflicht oder der Leistungen erforderlich sind.
§ 13
Aufsicht
(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums der
Finanzen. Das Versorgungswerk trägt die Kosten der Rechtsaufsicht.
(2) Beschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 bedürfen der Genehmigung
des Ministeriums der Finanzen. Das Versorgungswerk veröffentlicht die Beschlüsse
mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Sie werden
mit der Veröffentlichung wirksam.
§ 14
Erste Vertreterversammlung
(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die
Steuerberaterkammer Hessen fertigt eine Liste mit dreißig Vorschlägen. Aus
dieser Liste bestellt das Ministerium der Finanzen die Mitglieder und sieben
Ersatzmitglieder. Scheidet ein Mitglied aus, rücken die Ersatzmitglieder in der
vom Ministerium der Finanzen bestimmten Reihenfolge nach. Die Vorgeschlagenen
müssen Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen sein. § 4 Abs. 1 Satz 5 (l.
Halbsatz) gilt entsprechend.
(2) Das Ministerium der Finanzen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer
ersten Sitzung ein. Ein Beauftragter des Ministeriums leitet die Sitzung bis zur
Wahl des Vorsitzenden.
(3) Die erste Vertreterversammlung muss innerhalb eines Jahres nach ihrem ersten
Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der
Vertreterversammlung zur Genehmigung vorlegen. Wird die Frist nicht eingehalten,
kann das Ministerium der Finanzen eine vorläufige Satzung und eine vorläufige
Wahlordnung erlassen.
(4) Die erste Vertreterversammlung wählt einen vorläufigen Vorstand, der binnen
eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Satzung und der Wahlordnung die Wahl zur
ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung durchführen muss. Im Übrigen gilt §
5 entsprechend.
(5) Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet mit dem Zusammentreten
der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung. Die Amtszeit des
vorläufigen Vorstands endet mit dem Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäß
gewählten Vertreterversammlung gewählten Vorstands.
(6) Die erste Vertreterversammlung beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen
Mitglieder.
§ 15
Amtsdauer
Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt
worden sind, behalten ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers.
§ 16
Übergangsregelung
(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen, die bei In-Kraft-Treten des
Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag von
der Mitgliedschaft befreit, Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen, die bei
In-Kraft-Treten des Gesetzes das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60.Lebensjahr
vollendet haben, können die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach
In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen. Weitere Einzelheiten bestimmt die
Satzung.
§ 17
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
und 2 entstehen jedoch erst zu dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.

