


Verordnung über die Bestellung
von Sachverständigen nach dem Ingenieurkammergesetz
Vom 15. März 2002
GVBl. I S. 80
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des
Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 595), in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:
§ 1
Die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
für die im Ingenieurkammergesetz geregelten Berufsaufgaben wird unbeschadet der
Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern nach
§ 6 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. I S.
147), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34, 40), der
Ingenieurkammer des Landes Hessen übertragen.
§ 2
Die Ingenieurkammer des Landes Hessen erlässt durch Satzung die in § 36 Abs. 3
der Gewerbeordnung genannten Vorschriften über die Voraussetzungen für die
Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde binnen einer Frist von vier Wochen nach der
Beschlussfassung vorzulegen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

