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Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz
(HASG)

Vom 23. Mai 2002
GVBl. I S. 182

Verkündet am 29. Mai 2002

 

Inhaltsübersicht:

ERSTER TEIL:
Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen
§ 2 Berufsaufgaben
§ 3 Berufsverzeichnisse
§ 4 Eintragungsvoraussetzungen
§ 5 Versagung und Löschung der Eintragung
§ 6 Berufsgesellschaften
§ 7 Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften

ZWEITER TEIL:
Architekten- und Stadtplanerkammer

§ 8 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
§ 9 Aufgaben
§ 10 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen
§ 11 Vertreterversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Satzungen
§ 14 Finanzwesen
§ 15 Obliegenheiten
§ 16 Verschwiegenheit, Datenschutz, Auskünfte

DRITTER TEIL:
Berufsordnung

§ 17 Berufspflichten
§ 18 Berufsordnungsverfahren

VIERTER TEIL:
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Staatsaufsicht
§ 20 Bußgeldvorschriften

FÜNFTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Rechtsverordnungen
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 24 Außerkrafttreten

 

ERSTER TEIL:

Schutz der Berufsbezeichnungen

 

§ 1

Berufsbezeichnungen


(1) Die Berufsbezeichnung

1. „Architektin“ oder „Architekt“,

2. „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“,

3. „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“,

4. „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“

darf nur führen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist.


(2) Einen Zusatz wie "frei" oder "freischaffend" zur Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf führen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig alleine oder in dieser Weise mit anderen freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.


(3) Die Berufsbezeichnung hat mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist.


(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder davon abgeleitete Bezeichnungen (Wortbildungen) darf nur führen oder führen lassen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.


(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen, bleiben unberührt.


(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann in begründeten Einzelfällen den Nachweis der rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 bis 5 verlangen.

 

§ 2

Berufsaufgaben


(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind im Fachgebiet der

1. Architektur die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken;

2. Innenarchitektur die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und damit verbundenen baulichen Änderungen an Gebäuden;

3. Landschaftsarchitektur die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Freiflächen und Landschaften;

4. Stadtplanung die gestaltende, technische und wirtschaftliche Orts-, Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkt in der städtebaulichen Planung und Bauleitplanung sowie die Mitwirkung bei der Raumordnung.


(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachgebiete (Berufsgruppen) gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberschaft und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen, die künstlerische Beratung sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten.


(3) Das nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Recht, im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes unbeschadet der Geltung sonstigen Rechts denselben Beruf wie den, für den die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie eine inländische berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft auszuüben, bleibt unberührt.

 

§ 3

Berufsverzeichnisse


(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt die Berufsverzeichnisse (Listen) der im Lande Hessen ansässigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.


(2) In die Berufsverzeichnisse sind einzutragen

1 . Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade;

2. die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung oder der Hauptwohnung;

3. die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart wie freischaffend oder freiberuflich in Nebentätigkeit, im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder öffentlichen Dienst, selbstständig oder angestellt im Baugewerbe oder in einem anderen Gewerbe, freischaffend, nicht freischaffend oder gewerblich in einer Berufsgesellschaft oder nicht mehr berufstätig und Angaben zur Bauvorlageberechtigung in Hessen,

4. das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren Löschung,

5. die Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren.


(3) Eingetragen werden können

1. Angaben über Eintragungen in Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in einem Bundesland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staaten,

2. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund freiwilliger Angaben, die jederzeit rücknehmbar sind,

3. Ordnungsmerkmale zur Verwaltung der Eintragungen.

Das Nähere bestimmt die Architekten- und Stadtplanerkammer.


(4) Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde und nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen.

 

§ 4

Eintragungsvoraussetzungen


(1) In das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes ist auf Antrag einzutragen, wer

1. eine den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung mit einem nach dem Recht eines Bundeslandes oder der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis abgeschlossen,

2. eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, erbracht (Berufspraxis) und

3. seine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche seine Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Architekten- und Stadtplanerkammer

hat. Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern oder vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahren, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfassen und die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde, voraus, es sei denn, nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ist ein Studiengang mit anderer Regelstudienzeit anerkannt. Beträgt die Regelstudienzeit nach Satz 2 weniger als acht Semester oder vier Jahre, aber mindestens sechs Semester oder drei Jahre, beträgt die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vier Jahre. Ist ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises durch die dafür zuständige Stelle besonders festzustellen. Als Architektin oder Architekt ist unabhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die entsprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates verliehen wurde.


(2) Die Eintragung als

1. Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt ist auch mit einer Ausbildung in der Fachrichtung Landschaftsplanung oder Landespflege möglich;

2. Stadtplanerin oder Stadtplaner setzt eine Ausbildung in

a) der Fachrichtung Stadtplanung oder Raumplanung mit Schwerpunkt Stadtplanung oder

b) der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Geographie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt oder Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder mit einer hauptberuflichen fachlichen Berufspraxis von fünf Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von fünf Jahren entspricht, oder

c) einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht anzuerkennenden vergleichbaren anderen Studiengang

voraus.


(3) Die Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen dem betreffenden Fachgebiet entsprechenden Berufsaufgaben (einschließlich Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten) und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis mit den Anforderungen nach Satz 1 kann verlangt werden. Bei Architektinnen und Architekten ist die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis in den dem entsprechenden Fachgebiet wesentlichen Berufsaufgaben unabhängig von Satz 1 festzustellen.


(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der dem Fachgebiet entsprechenden Fachrichtung. Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Abs. 3 steht eine fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.


(5) Soweit die Ausbildung nicht den Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für die Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung entspricht, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Rechtsverordnung Ausgleichsmaßnahmen in Form

1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder

2. einer Eignungsprüfung

verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordern. Die betreffende Person hat in diesem Falle das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen.


(6) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach Abs. 1 bis 4 beizubringen

1. eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,

2. ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort der beruflichen Niederlassung, der hauptberuflichen Anstellung oder der Hauptwohnung,

3. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,

4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten,

5. ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger oder gewerblicher Berufsausübung,

6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates ausgestellte andere Nachweise; bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden,

7. als freie oder freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 1 Abs. 2 ausgeübt wird,

8. weitere nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anzuerkennende Nachweise.

Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden. Der Empfang der Nachweise ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Nachweise ist hinzuweisen. Ist die Prüfung der Unterlagen bei Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat.


(7) Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die Eintragung oder die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung oder Anstellung oder der entsprechende Wohnsitz aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb von drei Monaten nach Löschung ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste ihres Fachgebiets einzutragen, soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Wird die Eintragung bei einer anderen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.


(8) Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.

 

§ 5

Versagung und Löschung der Eintragung


(1) Die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder die Eintragung durch eine Entscheidung nach diesem Gesetz oder einer zuständigen anderen Stelle eines Bundeslandes, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates ausgeschlossen ist.


(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Person

1. das beantragt,

2. verstorben ist,

3. ihre berufliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung im Lande Hessen aufgegeben hat,

4. aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung zu löschen ist.

Die Entscheidung über eine Tatsache, die zur Versagung der Eintragung geführt hätte, aber erst nach der Eintragung bekannt wird oder eintritt, ergeht im pflichtgemäßen Ermessen.

 

§ 6

Berufsgesellschaften


(1) Die Führung einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung in einer in einem Handelsregister im Lande Hessen einzutragenden Firma ist bei Berufsgesellschaften von einer Erklärung der Unbedenklichkeit abhängig. Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind alle in der Rechtsform einer Gesellschaft ausgeübten Berufsaufgaben unter einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und einer Partnerschaft bleibt unberührt.


(2) Die Unbedenklichkeit ist auf Antrag der Vorgesellschaft oder der Gesellschaft, auf Ersuchen des Registergerichts oder einer anderen für die Registerführung zuständigen Stelle zu erklären, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass

1 . Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben ist, die der in der Firma genannten Berufsbezeichnung entsprechen,

2. eine zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigte Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,

3. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmen innehaben,

4. die Gesellschafts- oder Kapitalanteile und Stimmen nur von Personen gehalten werden, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit entsprechen, insbesondere nicht von gewerblich tätigen Personen oder von Gesellschaften,

5. kenntlich wird, welchen Berufen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter angehören,

6. bei Führung eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 die anderen freiberuflichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einen vergleichbaren Zusatz führen, soweit ein solcher bei diesen üblicherweise zu führen möglich ist,

7. die Gesellschafts- oder Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden können,

8. die Übertragung von Kapital- oder Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,

9. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien alle Aktien auf den Namen freiberuflich tätiger natürlicher Personen lauten,

10. die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit entsprechen,

11. die nach diesem Gesetz für die in der Firma benannten Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden

und das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft nachgewiesen wird.


(3) Bei Führung des Zusatzes "gewerblich " in der Firma gilt Abs. 2 mit Ausnahme der Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Beteiligung und Stimme der Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 muss wesentlich sein. Eine kapitalmäßige Beteiligung zur Gesellschaftsfinanzierung ist zulässig, soweit kein Einfluss auf die Berufsausübung ausgeübt wird, der mit den Berufsaufgaben und Berufspflichten nicht vereinbar ist; einer entsprechenden Kennzeichnung der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 5 bedarf es insoweit nicht. Eine Beteiligung baugewerblicher Personen und Unternehmen ist ausgeschlossen.


(4) Die Gesellschaft hat nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Führung der Berufsbezeichnung aufrechtzuerhalten. Die Versicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall mindestens eine Million Euro für Personen- und 500000 Euro für Sach- und Vermögensschäden zu betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der tätigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Andere gesetzliche oder im Einzelfall vertragsbezogen vereinbarte Haftpflichtversicherungsbedingungen bleiben unberührt. Der von einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.


(5) Mit dem Antrag oder Ersuchen auf Erklärung der Unbedenklichkeit ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und ein Nachweis über die Anmeldung zu dem Handelsregister vorzulegen. Eine unbeschränkte Auskunft über die Vorgesellschaft oder Gesellschaft aus dem Gewerbezentralregister sowie bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aus dem Bundeszentralregister und bei Zweifeln an deren Zuverlässigkeit entsprechend § 5 Abs. 1 eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann verlangt werden.


(6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung erlischt, wenn

1 . die Berufsgesellschaft nicht mehr besteht,

2. die Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,

3. rechtskräftig auf Verlust der Berechtigung erkannt wurde,

4. die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung nicht mehr bestehen.

In Fällen des Satz 1 Nr. 4 ist das Erlöschen bis zur Entscheidung über das Wiedervorliegen der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung gehemmt (vorläufige Weiterführung). Der Berufsgesellschaft kann eine Frist von höchstens einem Jahr gesetzt werden, innerhalb der die Voraussetzungen wieder erfüllt sein müssen. Im Falle des Todes der für die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung maßgeblichen Person kann die Frist angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden. Die Weiterführung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 kann in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 untersagt werden, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten oder Zustand der Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist.


(7) Zuständig für die Erklärung der Unbedenklichkeit und Bestimmung der Frist, in der die gesetzlichen Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung wieder hergestellt sein müssen, ist die Architekten- und Stadtplanerkammer, soweit die Berufsgesellschaft Pflichtmitglied nach § 8 Abs. 1 ist oder sein wird. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt. Die Architekten- und Stadtplanerkammer teilt dem zuständigen Handelsregister und Partnerschaftsregister jede Veränderung mit, die sich dort auf die Eintragung und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung auswirken kann.


(8) Die Partnerschaft kann ihre Haftpflicht gegenüber der Auftraggeberschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und auf den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung nach Abs. 4 nachgewiesen wird.

 

§ 7

Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften


(1) Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die im Lande Hessen keine Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne solche keine Hauptwohnung haben (Auswärtige), dürfen ihre Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 ohne Eintragung in das Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes führen, wenn sie

1. zur Führung dieser Berufsbezeichnung aufgrund gesetzlicher Regelung eines anderes Bundeslandes, in dem sie ihre maßgebliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung haben, berechtigt sind,

2. zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind,

3. aufgrund einer gesetzlichen Regelung eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder der nicht nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, einen Nachweis über die Führung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung besitzen und dieser im Lande Hessen anerkannt ist,

4. ohne entsprechende gesetzliche Regelung in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 erfüllen.


(2) Wird vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 im Lande Hessen erbracht, ohne dass die Person oder Gesellschaft in ein Berufsverzeichnis oder Berufsgesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes eingetragen ist, ist deren erstmalige Ausführung unter Angabe des Namens oder der Firma, des Ortes der Niederlassung, der berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde sowie der Bezeichnung des Vorhabens (Objekt) und des belegenen Ortes der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über

1. die Staatsangehörigkeit der Person,

2. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,

3. den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie

4. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung.

Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber. Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Bewerbung um öffentlich oder nicht öffentlich ausgeschriebene Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe; wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen. Soweit die Voraussetzungen zur Führung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen nicht vorliegen, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung anzugeben. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann in begründeten Zweifelsfällen Nachweise über die Angaben der Anzeige oder Mitteilung verlangen. Die Daten können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Objekts in einem besonderen Register gespeichert werden, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird, und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der Anzeige zu löschen. Für die Anzeige und Registrierung dürfen Kosten nicht erhoben werden.


(3) Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben unbeschadet der für sie geltenden eigenen Berufspflichten die nach diesem Gesetz geltenden allgemeinen Berufspflichten im Lande Hessen zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten wie Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer zu behandeln.


(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und 2 oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung in einer Fremdsprache untersagen, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten der Person oder Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist und die Voraussetzungen zu ihrer rechtmäßigen Führung nicht nachgewiesen werden, die Voraussetzungen der Versagung oder Löschung der Eintragung nach § 5 vorliegen oder gegen die allgemeinen Berufspflichten nach Abs. 3 Satz 1 verstoßen wurde. Wird die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz nach § 1 Abs. 2 geführt, kann ein Nachweis verlangt werden, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.


(5) Die Gleichwertigkeit eines außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellten und in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sowie eine nach diesem Gesetz zu fordernde und in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufspraxis sind durch die zuständige Stelle besonders festzustellen.


(6) Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.

 

ZWEITER TEIL:

Architekten- und Stadtplanerkammer

 

§ 8

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen


(1) Die in ein Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragenen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften bilden als Pflichtmitglieder die "Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen". Berufsgesellschaften mit ausschließlich der Ingenieurkammer des Landes Hessen als Pflichtmitglieder angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind keine Pflichtmitglieder. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann nach Maßgabe einer Satzung freiwillige Mitglieder aufnehmen.


(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist eine landesunmittelbare selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie bestimmt ihren Sitz durch Satzung. Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. Sie führt ein Dienstsiegel.


(3) Organe sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand.

Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen ist.


(4) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen. Mit der Annahme der Wahl eines Amtes scheidet die gewählte Person aus dem anderen Amt aus. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die geschäftsplanmäßig mit der Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer befasst sind, sind von der Mitgliedschaft in einem Organ ausgeschlossen.


(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Diese werden vertreten durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Satzung kann als Vertreter weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen.


(6) Erklärungen, die die Architekten- und Stadtplanerkammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.


(7) Gegen Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer kann unmittelbar ein Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegt werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.

 

§ 9

Aufgaben


(1) Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer sind

1. Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder,

2. Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung der Baukultur, der Baukunst, des Bauwesens, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Stadtplanung,

3. Beratung der Mitglieder sowie anderer und angehender Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften in Fragen deren Berufsausübung sowie von Parlament, Behörden und Gerichten in Fragen des Berufsstandes, der Berufsaufgaben und der Berufsausübung,

4. Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen Kammern, Berufsverbänden und Einrichtungen,

5. Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie des Wettbewerbswesens,

6. Benennung sachverständiger Berufsangehöriger auf Nachfrage von Behörden, Gerichten und Dritten,

7. Durchführung der Eintragungs- und Löschungsverfahren sowie Führung der Berufsverzeichnisse,

8. Feststellung der Unbedenklichkeit der Führung der Berufsbezeichnung und Bestimmung der Dauer deren vorläufigen Weiterführung bei kammerangehörigen Berufsgesellschaften,

9. Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz geltenden Obliegenheiten und Berufspflichten sowie die Durchführung der Berufsordnungsverfahren,

10. Feststellung der Bauvorlageberechtigung auf Antrag einer berufsangehörigen Person oder Berufsgesellschaft,

11. Erteilung der für die Berufsausübung dienlichen Bescheinigungen und Nachweise, die zeitlich oder fallbezogen beschränkt werden können,

12. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesene Angelegenheiten.

Die gesetzlichen Aufgaben anderer berufsständischer Kammern bleiben unberührt.


(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann

1 . Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten schaffen, die sich aus der Berufsausübung von Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften zwischen diesen oder mit Dritten ergeben, und sich oder solche Einrichtungen als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen,

2. Mitglieder als Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens aufgrund einer Rechtsverordnung öffentlich bestellen und vereidigen,

3. zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 durch Satzung besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen,

4. zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und nach Nr. 1 und 2 besondere Ausschüsse einrichten, die in ihrer Entscheidung unabhängig sind,

5. die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere

Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.

Bei Mitgliedern einer Einrichtung oder eines Ausschusses, die zugleich Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer sind, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.


(3) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), bestimmt werden.


(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften zuständige Behörde und Kontaktstelle in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.“

 

§ 10

Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen


(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehepartner oder rechtlich gleichgestellte Personen und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- und Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen und andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Das gilt nicht für Berufsgesellschaften.


(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,

1. deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,

2. die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat haben,

dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden. Im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt das nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmer oder als freiwillige Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen.


(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

1. Teilnahmepflicht und freiwillige Mitgliedschaft,

2. Art und Höhe der Versorgungsleistungen,

3. Ermittlung und Höhe der Beiträge,

4. Beginn und Ende der Teilnahme,

5. Voraussetzungen einer Befreiung von der Pflichtteilnahme, insbesondere bei bestehender Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat oder bei Teilnähme an einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Anwartschaften,

6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe der Versorgungseinrichtung

und regeln, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architekten- und Stadtplanerkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung,


(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.


(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


(6) Personenbezogene Daten der betroffenen Personen dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und der freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.


(7) Rückständige Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe dieses Gesetzes vollstreckt werden. Das gilt auch für Kosten.

 

§ 11

Vertreterversammlung


(1) Die Vertreterversammlung ist die von den Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gewählte Vertretung. Diese beschließt unbeschadet anderer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragener Aufgaben über

1 . die Satzungen,

2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

3. die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Beiträge, die Bestimmung der Person oder des Unternehmens, das mit der Prüfung der Rechnungslegung oder des Jahresabschlusses zu beauftragen ist, sowie die Entlastung des Vorstandes,

4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und Eingebung vergleichbarer Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden Verwaltung hinausgehen, die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,

5. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe und Einrichtungen,

6. die ihr durch Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Sie kann besondere Prüfungen durchführen oder durchführen lassen; das gilt nicht für Eintragungs- und Löschungsverfahren, Unbedenklichkeits- und Untersagungsverfahren sowie Obliegenheits-, Berufsordnungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.


(2) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 65 Pflichtmitgliedern. Die Hauptsatzung kann die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung auf bis zu eins vom Hundert der zum Beginn der Wahl eingetragenen Pflichtmitglieder festsetzen. Alle Fachgebiete und Arten der Berufsausübung der in der Architekten- und Stadtplanerkammer vertretenen Pflichtmitglieder sollen mit wenigstens einem zur Wahl aufgestellten Mitglied vertreten sein.


(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Berufsgesellschaften haben dieselben aktiven und passiven Wahlrechte wie natürliche Berufsangehörige. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Weiteres bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung. In dieser ist das Nähere zu regeln über

1. das Wahlsystem,

2. das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer,

3. die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,

4. den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,

5. das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,

6. die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,

7. das Wahlprüfungsverfahren,

8. das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern der Vertreterversammlung, des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses.


(4) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist binnen einer Frist von höchstens zwei Monaten einzuberufen, wenn das der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde das verlangt.


(5) Die Vertreterversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist auf diese Rechtsfolge schriftlich hinzuweisen.


(6) Beschlüsse über Satzungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mitglieder, im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. War der Beschluss über eine Satzung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird über diesen Gegenstand in einer anschließend einberufenen Versammlung zum zweiten Mal verhandelt, bedarf der Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Mehrheit der Stimmen von Pflichtmitgliedern getragen sein muss. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

§ 12

Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und neun weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann besondere Amtsträger und weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen. Dem Vorstand sollen Mitglieder aus allen Berufsgruppen und Beschäftigungsarten und den Berufsgesellschaften angehören.


(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit gewählt. Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt durch die Wahl eines an dessen Stelle tretenden neuen Mitglieds. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Satzung kann eine weitergehende Anzahl der erforderlichen WahIstimmen vorgeben.


(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architekten- und Stadtplanerkammer. Er führt insbesondere die Berufsverzeichnisse, erklärt die Unbedenklichkeit einer in der Firma einer Berufsgesellschaft zu führenden Berufsbezeichnung, überwacht die Einhaltung der Obliegenheiten der Mitglieder sowie der Berufspflichten der Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und führt die Ordnungswidrigkeitsverfahren durch; er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise von der nach Abs. 4 eingerichteten Geschäftsstelle ausführen lassen.


(4) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und dieser die Erledigung dieser Geschäfte in eigener Zuständigkeit und einzelne Geschäfte einer anderen Stelle übertragen.


(5) Der Vertreterversammlung und der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein schriftlicher Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen zu erstatten.

 

§ 13

Satzungen


(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen. Die Belange der Mitglieder aller Berufsgruppen und Arten der Berufsausübung sind gleichberechtigt zu wahren.


(2) Durch Satzung sind zu regeln

1. ihre innere Verfassung und ihr Sitz sowie die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben (Hauptsatzung),

2. die Wahl zur Vertreterversammlung (Wahlordnung),

3. das Beitragswesen (Beitragsordnung),

4. die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),

5. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),

6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2).


(3) Beschlüsse über Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit der Satzung der Aufsichtsbehörde in einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigten Fassung mitzuteilen. Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


(4) Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Sie treten am ersten Tag des nach der Veröffentlichung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachung des vollständigen Textes mit Ausfertigungs- und Genehmigungsvermerk von der Architekten- und Stadtplanerkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme auf der elektronischen Plattform und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden.

 

§ 14

Finanzwesen


(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer ist eine kostenrechnende Einrichtung. Sie erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge und Kosten. Sie kann Zuwendungen Dritter annehmen, soweit dadurch das Vertrauen in die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit gestaffelt werden. Besteht in anderen berufsständischen Kammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft oder sind Berufsgesellschaften und deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter Pflichtmitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer, können die Beiträge herabgesetzt werden. Bis zu ihrer bestandskräftigen Festsetzung können die Beiträge vorläufig erhoben werden. Das Weitere bestimmt die Beitragsordnung.


(2) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Geschäftsführung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums oder der hierfür zuständigen Ministerinnen oder Minister. Sie sind in ausgefertigter Form der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Beiträge treten zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder verlängern.


(2a) Das Finanzwesen kann in Form leistungsbezogener Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539), sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.


(3) Für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie andere besondere Leistungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Das Weitere bestimmt die Kostenordnung.


(4) Zur Bemessung und Festsetzung der Beiträge und der Kosten dürfen Angaben über den Familienstand und die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit nach diesem Gesetz, Unterhaltsverpflichtungen und andere satzungsgemäß anzuerkennende Verpflichtungen sowie Jahresabschlüsse und freiwillig vorgelegte Steuerbescheide erhoben und verarbeitet werden. Nach bestandskräftiger Festsetzung des Beitrags oder der Kosten sind die vorgelegten Urkunden zurückzugeben und die erhobenen Daten zu löschen, soweit sie nicht für nachfolgende Festsetzungen benötigt werden.


(5) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden von der Kasse der Gemeinde oder bei Gemeinden ohne Vollstreckungsstelle von der Kasse des Landkreises vollstreckt, in der die pflichtige Person, Berufsgesellschaft oder andere Gesellschaft eine Niederlassung, eine Anstellung oder einen Wohnsitz hat oder sonst angetroffen werden kann. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer dem Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert des beizutreibenden Betrages.

 

§ 15

Obliegenheiten


(1) Den Mitgliedern obliegt, der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich

1. Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 2, 3 und 6 mitzuteilen,

2. Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und einer Befreiung davon zu machen,

3. Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,

4. Löschungen und Änderungen in einem Berufsverzeichnis oder Gesellschaftsregister in einem Bundesland, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat mitzuteilen,

5. als Berufsgesellschaft Tatsachen, die zum Widerruf der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder zum Erlöschen einer nach diesem Gesetz gegebenen Berechtigung geeignet sind, mitzuteilen,

6. Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen,

7. auf Anforderung die von der Architekten- und Stadtplanerkammer erhaltenen Urkunden und Nachweise über die Mitgliedschaft zurückzugeben.


(2) Im Lande Hessen niedergelassene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben sich bei der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich anzumelden. Das gilt nicht für Berufsangehörige, die bereits in ein von ihr geführtes Berufsverzeichnis eingetragen, und für Berufsgesellschaften, deren berufsangehörige Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind. Berufsgesellschaften haben mit der Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages und einen beglaubigten Auszug aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister beizubringen oder können auf solche bereits vorliegenden unveränderten Nachweise Bezug nehmen.


(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld bei Berufsangehörigen bis zu fünftausend Euro und bei Berufsgesellschaften bis zu zehntausend Euro festgesetzt werden. Das gilt auch für die Anzeigepflicht auswärtiger Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4. Das Zwangsgeld fließt der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.

 

§ 16

Verschwiegenheit, Datenschutz, Auskünfte


(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Einrichtungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und deren Hilfskräfte sowie hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine von diesen beauftragte Person kann davon Befreiung erteilen.


(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer und ihre Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zweckgebunden erforderlich ist. Das gilt auch im Verhältnis zu Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften.


(3) Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnis oder Beendigung der Mitgliedschaft sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. § 18 Abs. 10 bleibt unberührt. Die Betroffenen sind vor der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.


(4) Wer ein berechtigtes Interesse an den nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2 und 4 erhobenen Daten, über die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1, über Mitglieder der Organe nach § 8 Abs. 3, bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglieder von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2, die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung nach § 10 Abs. 1 oder über Erkenntnisse in einem Berufsordnungsverfahren nach § 18 Abs. 6 und 9 glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Architekten- und Stadtplanerkammer veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person oder Berufsgesellschaft schriftlich zugestimmt wurde. Die Empfänger der Daten sind verpflichtet, die Daten nach der der Überlassung entsprechenden Verwendung zu löschen.


(5) Besondere Vorschriften nach diesem oder einem anderen Gesetz und die Erteilung von Auskünften gegenüber amtlichen Stellen bleiben unberührt.

 

DRITTER TEIL:

Berufsordnung

 

§ 17

Berufspflichten


(1) Die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln zu beachten,

2. sich gegenüber berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

3. sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,

4. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,

5. Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zulässiger Weise anzuerkennen,

6. besonders als freie oder freischaffende Berufsangehörige oder Berufsgesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber der Auftraggeberschaft und anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,

7. die berechtigten Interessen der Auftraggeberschaft und deren im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen persönlichen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

8. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer Berufsausübung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf den Bestand und den Umfang der Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können; der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.


(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Verletzung der Berufspflichten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.


(3) Die Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten sowie die berufspraktische Vorbereitung angehender berufsangehöriger Personen zu fördern. Weiteres kann die Architekten- und Stadtplanerkammer bestimmen, soweit dazu keine Rechtsverordnung besteht.


(4) Die Mitglieder und bei Berufsgesellschaften deren Geschäftsführer haben auf schriftliche Einladung zu einem von der Architekten- und Stadtplanerkammer oder von ihr eingesetzten Einrichtung anberaumten Schlichtungsverfahren persönlich zu erscheinen.


(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann Richtlinien zu den Berufspflichten erlassen.

 

§ 18

Berufsordnungsverfahren


(1) Die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten wird in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Architekten- und Stadtplanerkammer geahndet. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern und der Berufsgerichte bleibt unberührt.


(2) Ausgeschlossen sind Verfahren

1. wegen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder religiöser Ansichten und Handlungen;

2. gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene oder Verpflichtete öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer hieraus sich ergebenden Tätigkeit;

3. gegen Berufsangehörige, die ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind, und Berufsgesellschaften mit aus-

schließlich ihr als Pflichtmitglied angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.


(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens kann stellen

1. die betroffene Person oder Berufsgesellschaft gegen sich selbst,

2. die Präsidentin oder der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.


(4) Ein eingeleitetes Berufsordnungsverfahren ist bis zur Beendigung eines Strafverfahrens auszusetzen, wenn wegen desselben Sachverhaltes öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für ein Berufsordnungsverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung war, ein Berufsordnungsverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.


(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehrenverfahren oder Berufsordnungsverfahren bei einer anderen berufsständischen Kammer eines Bundeslandes oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.


(6) In einem Berufsordnungsverfahren kann erkannt werden auf

1. einen schriftlichen Verweis,

2. eine Geldauflage bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bei berufsangehörigen Personen und fünfzigtausend Euro bei Berufsgesellschaften,

3. Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu bekleiden,

4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen, Einrichtungen und Ausschüssen der Architekten- und Stadtpfanerkammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,

5. Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis,

6. Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung bei Berufsgesellschaften mit Ausnahme von Partnerschaften.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist ein Zeitraum von wenigstens einem und höchstens sieben Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Folgen der Entscheidung fortbestehen. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 kann zugleich auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folge einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 ein.


(7) Sind seit der Verletzung der Berufspflicht mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Berufsordnungsverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.


(8) Geldauflagen fließen der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.


(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann bei einem minder schweren Verstoß gegen Berufspflichten eine schriftlich Rüge erteilen. Mit der Rüge sind weitere Berufsordnungsmaßnahmen wegen des der Rüge zugrunde gelegten Sachverhaltes ausgeschlossen.


(10) Alle personenbezogenen Daten zu einem Berufsordnungsverfahren und einer Rüge sind fünf Jahre nach Bestandskraft oder Einstellung oder darüber hinausgehend nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme zu löschen. Das gilt auch bei Berufsgesellschaften.

 

VIERTER TEIL:

Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

 

§ 19

Staatsaufsicht


(1) Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium oder die von der für das Architektenrecht zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses Gesetzes und des maßgeblichen Europäischen Gemeinschaftsrechts und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen (Staatsaufsicht).


(2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstandes, der Einrichtungen und der Ausschüsse der Architekten- und Stadtplanerkammer teilnehmen. Sie ist zu jeder Vertreterversammlung einzuladen. Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf ihr Verlangen ist die Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen.


(3) Die Aufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Person kann vom Vorstand jederzeit mündliche oder schriftliche Auskunft über Angelegenheiten der Architekten- und Stadtplanerkammer sowie ihrer Einrichtungen und Ausschüsse verlangen und Geschäftsprüfungen durchführen oder durchführen lassen. Sie kann rechtswidrige Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe außer Kraft setzen.


(4) Erfüllt die Architekten- und Stadtplanerkammer die gesetzlichen Pflichtaufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde an deren Stelle, in deren Namen und auf deren Kosten das Erforderliche durchführen oder durch Beauftragte durchführen lassen. Die Aufsichtsbehörde kann eine beauftragte Person bestellen, die Teile der Aufgaben oder alle Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer in deren Namen und auf deren Kosten wahrnimmt und ausführt, soweit das zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben oder zum Bestand der Kammer oder einer nach § 10 Abs. 1 bestehenden eigenen Versorgungseinrichtung erforderlich erscheint. Die Aufsichtsbehörde kann die Neuwahl der Vertreterversammlung anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Vertreterversammlung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.


(5) Die Aufsichtsbehörde kann Kosten für die allgemeine Aufsicht und für Amtshandlungen der Staatsaufsicht erheben.

 

§ 20

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

1 . eine in § 1 Abs. 1 und 4 genannte oder

2. die nach § 7 Abs. 4 untersagte

Berufsbezeichnung führt oder führen lässt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, bei Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architekten- und Stadtplanerkammer.


(4) Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Architekten- und Stadtplanerkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person, Berufsgesellschaft oder anderen Gesellschaft nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Für die Vollstreckung der Bescheide gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

 

FÜNFTER TEIL:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 21

Übergangsvorschriften


(1) Die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" darf führen, wer damit in die Liste einer zuständigen berufsständischen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Eine solche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetragene Bezeichnung kann neben der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geführten Berufsbezeichnung beibehalten oder bei früherer Eintragung wieder eingetragen und weitergeführt werden.


(2) ...


(3) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, oder entsprechende Ausbildungen in gleichgestellten anderen Studiengängen werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.


(4) ...


(5) Als "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" kann auf Antrag bis zu fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragen werden, wer die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 des Hessischen Architektengesetzes in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), erfüllt; die zur Eintragung vorausgesetzte berufliche Tätigkeit (Berufspraxis) beträgt einheitlich zwei Jahre. Die Übergangsfrist nach Satz 1 verlängert sich um die zur Eintragung erforderliche fehlende Zeit der Berufspraxis, höchstens jedoch um zwei Jahre, soweit die berufliche Tätigkeit bei Ablauf dieser Frist bereits zusammenhängend aufgenommen worden ist.


(6) Wer die Voraussetzungen des § 5 des Hessischen Architektengesetzes erfüllt, ist auf Antrag bis zu zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis nach § 3 einzutragen. Der Sachverständigenausschuss wird durch die Architekten- und Stadtplanerkammer bestellt.


(7) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Architektenkammer Hessen besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Architekten- und Stadtplanerkammer, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mitgliedschaften bestehen als solche nach diesem Gesetz fort.


(8) ...


(9) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Architektenkammer Hessen gelten als solche der Architekten- und Stadtplanerkammer fort. Eine Satzung, die den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entspricht, soll spätestens vor Ablauf von achtzehn Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angepasst werden; danach kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche veranlassen.


(10) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Anschluss an ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine andere Versorgungseinrichtung besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.


(11) ...


(12) ...


(13) ...

 

§ 22

Rechtsverordnungen


(1) Die für das Architektenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über

1 . die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,

2. den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Eintragung erforderlichen praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis und Fortbildung (Berufspraxis),

3. das Sachverständigenwesen unbeschadet § 36 der Gewerbeordnung,

4. die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen,

5. die Erhebung von Kosten der Staatsaufsicht und ihrer Höhe,

6. Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 in Übereinstimmung mit Art. 14 und 15 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141),

7. nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 anzuerkennende Nachweise,

8. die Bestimmung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen als zuständige Stelle nach § 9 Abs. 3,

9. von dem Vorstand wahrzunehmende weitere Aufgaben.


(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch Vorschriften erlassen werden über

1. die Führung der Berufsbezeichnung,

2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,

3. die Anerkennung von Nachweisen,

4. von der Kammer auszuführende weitere Aufgaben,

insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG, sowie nach Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zum öffentlichen Auftragswesen, über den Beitritt weiterer Staaten und über Abkommen mit Staaten und Organisationen.

 

§ 23

Aufhebung bisherigen Rechts


(1) Das Hessische Architektengesetz in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und die Durchführungsverordnung zum Hessischen Architektengesetz vom 29. November 1977 (GVBl. I S. 461), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 1993 (GVBl. I S. 42), werden aufgehoben.

(2) Die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenkammer Hessen tritt mit dem In-Kraft-Treten der Satzung für die Wahl zur Vertreterversammlung außer Kraft. Bei der Verkündung der Satzung ist hierauf hinzuweisen.

 

§ 24

Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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