


Hessisches Architekten- und
Stadtplanergesetz
(HASG)
Vom 23. Mai 2002
GVBl. I S. 182
Verkündet am 29. Mai 2002
Inhaltsübersicht:
ERSTER TEIL:
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsbezeichnungen
§ 2 Berufsaufgaben
§ 3 Berufsverzeichnisse
§ 4 Eintragungsvoraussetzungen
§ 5 Versagung und Löschung der Eintragung
§ 6 Berufsgesellschaften
§ 7 Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften
ZWEITER TEIL:
Architekten- und Stadtplanerkammer
§ 8 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
§ 9 Aufgaben
§ 10 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen
§ 11 Vertreterversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Satzungen
§ 14 Finanzwesen
§ 15 Obliegenheiten
§ 16 Verschwiegenheit, Datenschutz, Auskünfte
DRITTER TEIL:
Berufsordnung
§ 17 Berufspflichten
§ 18 Berufsordnungsverfahren
VIERTER TEIL:
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Staatsaufsicht
§ 20 Bußgeldvorschriften
FÜNFTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Rechtsverordnungen
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 24 Außerkrafttreten
ERSTER TEIL:
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1
Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung
1. „Architektin“ oder „Architekt“,
2. „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“,
3. „Landschaftsarchitektin“ oder
„Landschaftsarchitekt“,
4. „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“
darf nur führen, wer unter der jeweiligen
Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder
§ 19b des Ingenieurkammergesetzes vom
30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
November 2007 (GVBl. I S. 784), eingetragen oder aufgrund des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften oder als auswärtige berufsangehörige Person oder
Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist.
(2) Einen Zusatz wie "frei" oder "freischaffend" zur Berufsbezeichnung nach Abs.
1 darf führen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt.
Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar
selbstständig alleine oder in dieser Weise mit anderen freiberuflich Tätigen,
mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt.
Unabhängig tätig ist, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene
Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser
Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit stehen.
(3) Die Berufsbezeichnung hat mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich"
zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses
Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist.
(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder davon
abgeleitete Bezeichnungen (Wortbildungen) darf nur führen oder führen lassen,
wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem
Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen,
bleiben unberührt.
(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann in begründeten
Einzelfällen den Nachweis der rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung nach
Abs. 1 bis 5 verlangen.
§ 2
Berufsaufgaben
(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind im Fachgebiet der
1. Architektur die gestaltende, technische und
wirtschaftliche Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken;
2. Innenarchitektur die gestaltende, technische und
wirtschaftliche Planung von Innenräumen und damit verbundenen baulichen
Änderungen an Gebäuden;
3. Landschaftsarchitektur die gestaltende, technische
und wirtschaftliche Planung von Freiflächen und Landschaften;
4. Stadtplanung die gestaltende, technische und
wirtschaftliche Orts-, Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkt in der
städtebaulichen Planung und Bauleitplanung sowie die Mitwirkung bei der
Raumordnung.
(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachgebiete (Berufsgruppen) gehören auch die
Beratung und Betreuung der Auftraggeberschaft und deren Vertretung in den mit
der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden
fachlichen Fragen, die künstlerische Beratung sowie die Überwachung der
Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von
Fachgutachten.
(3) Das nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Recht, im
Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes unbeschadet der Geltung
sonstigen Rechts denselben Beruf wie den, für den die berufsangehörige Person
oder Berufsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten
anderen Staat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen
wie eine inländische berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft auszuüben,
bleibt unberührt.
§ 3
Berufsverzeichnisse
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt die Berufsverzeichnisse
(Listen) der im Lande Hessen ansässigen Berufsangehörigen und
Berufsgesellschaften. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt
unberührt.
(2) In die Berufsverzeichnisse sind einzutragen
1 . Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen,
Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen,
eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade;
2. die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der
Anstellung oder der Hauptwohnung;
3. die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart wie
freischaffend oder freiberuflich in Nebentätigkeit, im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis oder öffentlichen Dienst, selbstständig oder angestellt im
Baugewerbe oder in einem anderen Gewerbe, freischaffend, nicht freischaffend
oder gewerblich in einer Berufsgesellschaft oder nicht mehr berufstätig und
Angaben zur Bauvorlageberechtigung in Hessen,
4. das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren
Löschung,
5. die Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren.
(3) Eingetragen werden können
1. Angaben über Eintragungen in Berufsverzeichnissen
anderer berufsständischer Kammern in einem Bundesland, in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staaten,
2. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte,
elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen
als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund
freiwilliger Angaben, die jederzeit rücknehmbar sind,
3. Ordnungsmerkmale zur Verwaltung der Eintragungen.
Das Nähere bestimmt die Architekten- und
Stadtplanerkammer.
(4) Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und
Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der
berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde und nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die
zur Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen.
§ 4
Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes ist auf Antrag
einzutragen, wer
1. eine den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechende
berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren
Ausbildungseinrichtung mit einem nach dem Recht eines
Bundeslandes oder der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom,
Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis abgeschlossen,
2. eine nachfolgende hauptberufliche praktische
Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet in Vollzeitbeschäftigung von zwei
Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, erbracht (Berufspraxis) und
3. seine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche
Anstellung oder ohne eine solche seine Hauptwohnung im Geschäftsbereich der
Architekten- und Stadtplanerkammer
hat. Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine
Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern oder vier Jahren auf
Vollzeitbasis oder sechs Studienjahren, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium
an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfassen
und die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde,
voraus, es sei denn, nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften ist ein Studiengang mit anderer
Regelstudienzeit anerkannt. Beträgt die Regelstudienzeit nach Satz 2 weniger als
acht Semester oder vier Jahre, aber mindestens sechs Semester oder drei Jahre,
beträgt die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vier Jahre. Ist
ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder
sonstiger Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises durch die
dafür zuständige Stelle besonders festzustellen. Als Architektin oder Architekt
ist unabhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die
entsprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem
Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen
Staates verliehen wurde.
(2) Die Eintragung als
1. Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt ist
auch mit einer Ausbildung in der Fachrichtung Landschaftsplanung oder
Landespflege möglich;
2. Stadtplanerin oder Stadtplaner setzt eine Ausbildung
in
a) der Fachrichtung Stadtplanung oder Raumplanung mit
Schwerpunkt Stadtplanung oder
b) der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen,
Geographie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt oder Aufbau-
oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder mit einer hauptberuflichen
fachlichen Berufspraxis von fünf Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder
Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von
fünf Jahren entspricht, oder
c) einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
anzuerkennenden vergleichbaren anderen Studiengang
voraus.
(3) Die Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 umfasst eine unter fachkundiger
Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen dem
betreffenden Fachgebiet entsprechenden Berufsaufgaben (einschließlich
Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten) und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
Das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der
Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Nachweis der
Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen
Staat erworbenen Berufspraxis mit den Anforderungen nach Satz 1 kann verlangt
werden. Bei Architektinnen und
Architekten ist die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten
anderen Staat erworbenen Berufspraxis in den dem entsprechenden Fachgebiet
wesentlichen Berufsaufgaben unabhängig von Satz 1 festzustellen.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die
Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der
Bundesrepublik Deutschland in der dem Fachgebiet entsprechenden Fachrichtung.
Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Abs. 3 steht eine fachliche
Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.
(5) Soweit die Ausbildung nicht den Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für die Niederlassung
oder hauptberufliche Anstellung entspricht, können nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Rechtsverordnung Ausgleichsmaßnahmen
in Form
1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges
oder
2. einer Eignungsprüfung
verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder
der Auftraggeberschaft das erfordern. Die betreffende Person hat in diesem Falle
das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen.
(6) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach Abs. 1 bis 4 beizubringen
1. eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den
geführten und früher geführte Namen,
2. ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort
der beruflichen Niederlassung, der hauptberuflichen Anstellung oder der
Hauptwohnung,
3. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt
sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,
4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder
anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen
anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten,
5. ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger
oder gewerblicher Berufsausübung,
6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur
Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates ausgestellte
andere Nachweise; bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5
Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
verlangt werden,
7. als freie oder freischaffende berufsangehörige Person
eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 1 Abs. 2 ausgeübt wird,
8. weitere nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften anzuerkennende Nachweise.
Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf
von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu
entscheiden. Der Empfang der Nachweise ist binnen eines Monats schriftlich oder
mittels elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Nachweise ist
hinzuweisen. Ist die Prüfung der Unterlagen bei Berufsangehörigen nach § 1 Abs.
1 Nr. 2 bis 4 besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat.
(7) Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis in
einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die Eintragung oder die dafür
maßgebliche berufliche Niederlassung oder Anstellung oder der entsprechende
Wohnsitz aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb von drei Monaten nach
Löschung ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste ihres
Fachgebiets einzutragen, soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Wird die
Eintragung bei einer anderen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen kann abgesehen werden,
wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte
führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer
Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt
nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.
§ 5
Versagung und Löschung der
Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes ist zu versagen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die für die
Ausübung der Berufstätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt oder die Eintragung durch eine Entscheidung nach diesem
Gesetz oder einer zuständigen anderen Stelle eines Bundeslandes, des Bundes,
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates ausgeschlossen
ist.
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Person
1. das beantragt,
2. verstorben ist,
3. ihre berufliche Niederlassung, Anstellung oder
Hauptwohnung im Lande Hessen aufgegeben hat,
4. aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung zu
löschen ist.
Die Entscheidung über eine Tatsache, die zur Versagung der
Eintragung geführt hätte, aber erst nach der Eintragung bekannt wird oder
eintritt, ergeht im pflichtgemäßen Ermessen.
§ 6
Berufsgesellschaften
(1) Die Führung einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung in einer
in einem Handelsregister im Lande Hessen einzutragenden Firma ist bei
Berufsgesellschaften von einer Erklärung der Unbedenklichkeit abhängig.
Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind alle in der Rechtsform einer
Gesellschaft ausgeübten Berufsaufgaben unter einer nach diesem Gesetz
geschützten Berufsbezeichnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Recht zur
Führung der Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und einer Partnerschaft bleibt
unberührt.
(2) Die Unbedenklichkeit ist auf Antrag der Vorgesellschaft oder der
Gesellschaft, auf Ersuchen des Registergerichts oder einer anderen für die
Registerführung zuständigen Stelle zu erklären, wenn der Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung bestimmt, dass
1 . Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von
Berufsaufgaben ist, die der in der Firma genannten Berufsbezeichnung
entsprechen,
2. eine zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigte
Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme
innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
beruflich verantwortlich tätig ist,
3. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 mindestens die
Hälfte des Kapitals und der Stimmen innehaben,
4. die Gesellschafts- oder Kapitalanteile und Stimmen
nur von Personen gehalten werden, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit
entsprechen, insbesondere nicht von gewerblich tätigen Personen oder von
Gesellschaften,
5. kenntlich wird, welchen Berufen alle
Gesellschafterinnen und Gesellschafter angehören,
6. bei Führung eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 die
anderen freiberuflichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einen
vergleichbaren Zusatz führen, soweit ein solcher bei diesen üblicherweise zu
führen möglich ist,
7. die Gesellschafts- oder Kapitalanteile nicht für
Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden
können,
8. die Übertragung von Kapital- oder
Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,
9. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien alle Aktien auf den Namen freiberuflich tätiger natürlicher
Personen lauten,
10. die Gesellschaft verantwortlich von
Berufsangehörigen geführt wird, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit
entsprechen,
11. die nach diesem Gesetz für die in der Firma
benannten Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft
beachtet werden
und das Bestehen einer ausreichenden
Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft nachgewiesen wird.
(3) Bei Führung des Zusatzes "gewerblich " in der Firma gilt Abs. 2 mit Ausnahme
der Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Beteiligung und Stimme der Berufsangehörigen
nach § 1 Abs. 1 muss wesentlich sein. Eine kapitalmäßige Beteiligung zur
Gesellschaftsfinanzierung ist zulässig, soweit kein Einfluss auf die
Berufsausübung ausgeübt wird, der mit den Berufsaufgaben und Berufspflichten
nicht vereinbar ist; einer entsprechenden Kennzeichnung der Beteiligung nach
Abs. 2 Nr. 5 bedarf es insoweit nicht. Eine Beteiligung baugewerblicher Personen
und Unternehmen ist ausgeschlossen.
(4) Die Gesellschaft hat nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen zur
Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Führung der
Berufsbezeichnung aufrechtzuerhalten. Die Versicherungssumme hat für jeden
Versicherungsfall mindestens eine Million Euro für Personen- und 500000 Euro für
Sach- und Vermögensschäden zu betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle
innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag
der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der tätigen
Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt
werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr
verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der
Mindestversicherungssumme belaufen. Andere gesetzliche oder im Einzelfall
vertragsbezogen vereinbarte Haftpflichtversicherungsbedingungen bleiben
unberührt. Der von einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem
Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften
gleichgestellten anderen Staat ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn
daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der
Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen,
und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.
(5) Mit dem Antrag oder Ersuchen auf Erklärung der Unbedenklichkeit ist eine
öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung
und ein Nachweis über die Anmeldung zu dem Handelsregister vorzulegen. Eine
unbeschränkte Auskunft über die Vorgesellschaft oder Gesellschaft aus dem
Gewerbezentralregister sowie bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aus dem
Bundeszentralregister und bei Zweifeln an deren Zuverlässigkeit entsprechend § 5
Abs. 1 eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann verlangt
werden.
(6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung erlischt, wenn
1 . die Berufsgesellschaft nicht mehr besteht,
2. die Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt
wird,
3. rechtskräftig auf Verlust der Berechtigung erkannt
wurde,
4. die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung
nicht mehr bestehen.
In Fällen des Satz 1 Nr. 4 ist das Erlöschen bis zur
Entscheidung über das Wiedervorliegen der Voraussetzungen zur rechtmäßigen
Führung der Berufsbezeichnung gehemmt (vorläufige Weiterführung). Der
Berufsgesellschaft kann eine Frist von höchstens einem Jahr gesetzt werden,
innerhalb der die Voraussetzungen wieder erfüllt sein müssen. Im Falle des Todes
der für die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung maßgeblichen Person kann
die Frist angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden. Die Weiterführung
einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 kann
in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 untersagt werden, wenn das aus Gründen, die
in dem Verhalten oder Zustand der Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des
Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit
erforderlich ist.
(7) Zuständig für die Erklärung der Unbedenklichkeit und Bestimmung der Frist,
in der die gesetzlichen Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung wieder
hergestellt sein müssen, ist die Architekten- und Stadtplanerkammer, soweit die
Berufsgesellschaft Pflichtmitglied nach § 8 Abs. 1 ist oder sein wird. Die
Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt. Die
Architekten- und Stadtplanerkammer teilt dem zuständigen Handelsregister und
Partnerschaftsregister jede Veränderung mit, die sich dort auf die Eintragung
und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung auswirken kann.
(8) Die Partnerschaft kann ihre Haftpflicht gegenüber der Auftraggeberschaft für
Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für
Sach- und Vermögensschäden und auf den einfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, soweit eine
Berufshaftpflichtversicherung nach Abs. 4 nachgewiesen wird.
§ 7
Auswärtige Berufsangehörige und
Berufsgesellschaften
(1) Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die im Lande Hessen keine
Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne solche keine
Hauptwohnung haben (Auswärtige), dürfen ihre Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1
bis 4 ohne Eintragung in das Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder
§
19b des Ingenieurkammergesetzes führen, wenn sie
1. zur Führung dieser Berufsbezeichnung aufgrund
gesetzlicher Regelung eines anderes Bundeslandes, in dem sie ihre maßgebliche
Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung haben, berechtigt sind,
2. zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind,
3. aufgrund einer gesetzlichen Regelung eines Staates,
der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder der nicht nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist,
einen Nachweis über die Führung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung
besitzen und dieser im Lande Hessen anerkannt ist,
4. ohne entsprechende gesetzliche Regelung in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat die Voraussetzungen zur Eintragung in ein
Berufsverzeichnis nach § 3 erfüllen.
(2) Wird vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den
Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 im Lande Hessen erbracht, ohne dass die
Person oder Gesellschaft in ein Berufsverzeichnis oder
Berufsgesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes
eingetragen ist, ist deren erstmalige Ausführung unter Angabe des Namens oder
der Firma, des Ortes der Niederlassung, der berufsständischen Kammer oder
vergleichbaren Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde sowie der Bezeichnung des
Vorhabens (Objekt) und des belegenen Ortes der Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich
schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Mit der Anzeige sind
Angaben zu machen über
1. die Staatsangehörigkeit der Person,
2. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,
3. den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs
oder der Tätigkeit in dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie
4. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung.
Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung
noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat
der Europäischen Union
oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten
anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber,
dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. Die Anzeige ist einmal jährlich
zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres weitere
Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei
einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine
formlose Mitteilung darüber. Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der
Bewerbung um öffentlich oder nicht öffentlich ausgeschriebene
Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe; wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist
die Anzeige nachzuholen. Soweit die Voraussetzungen zur Führung der in § 1 Abs.
1 Nr. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen nicht vorliegen, ist die
Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung zu führen;
besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis
in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung anzugeben. Die Architekten-
und Stadtplanerkammer kann in begründeten Zweifelsfällen Nachweise über die
Angaben der Anzeige oder Mitteilung verlangen. Die Daten können bis zu fünf
Jahre nach Abschluss des Objekts in einem besonderen Register gespeichert
werden, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied
der Architekten- und Stadtplanerkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer
anderen Einrichtung wird, und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der
Anzeige zu löschen. Für die Anzeige und Registrierung dürfen Kosten nicht
erhoben werden.
(3) Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben unbeschadet der
für sie geltenden eigenen Berufspflichten die nach diesem Gesetz geltenden
allgemeinen Berufspflichten im Lande Hessen zu beachten. Sie sind zur
Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten wie Mitglieder der Architekten- und
Stadtplanerkammer zu behandeln.
(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann die Führung einer
Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und 2 oder einer vergleichbaren
Berufsbezeichnung in einer Fremdsprache untersagen, wenn das aus Gründen, die in
dem Verhalten der Person oder Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens
des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich
ist und die Voraussetzungen zu ihrer rechtmäßigen Führung nicht nachgewiesen
werden, die Voraussetzungen der Versagung oder Löschung der Eintragung nach § 5
vorliegen oder gegen die allgemeinen Berufspflichten nach Abs. 3 Satz 1
verstoßen wurde. Wird die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz nach § 1 Abs. 2
geführt, kann ein Nachweis verlangt werden, dass die entsprechenden
Anforderungen erfüllt werden.
(5) Die Gleichwertigkeit eines außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union ausgestellten und in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sowie eine nach
diesem Gesetz zu fordernde und in einem anderen Mitgliedstaat erworbene
Berufspraxis sind durch die zuständige Stelle besonders festzustellen.
(6) Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.
ZWEITER TEIL:
Architekten- und
Stadtplanerkammer
§ 8
Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen
(1) Die in ein Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragenen Berufsangehörigen und
Berufsgesellschaften bilden als Pflichtmitglieder die "Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen". Berufsgesellschaften mit ausschließlich der
Ingenieurkammer des Landes Hessen als Pflichtmitglieder angehörenden
Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind keine Pflichtmitglieder. Die
Architekten- und Stadtplanerkammer kann nach Maßgabe einer Satzung freiwillige
Mitglieder aufnehmen.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist eine landesunmittelbare
selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie bestimmt ihren Sitz
durch Satzung. Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. Sie führt ein
Dienstsiegel.
(3) Organe sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.
Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die im
Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen ist.
(4) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Annahme und
Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit dem nicht ein wichtiger Grund
entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer
hinaus bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder. Eine gleichzeitige
Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen. Mit der Annahme der Wahl
eines Amtes scheidet die gewählte Person aus dem anderen Amt aus. Bedienstete
der Aufsichtsbehörde, die geschäftsplanmäßig mit der Aufsicht über die
Architekten- und Stadtplanerkammer befasst sind, sind von der Mitgliedschaft in
einem Organ ausgeschlossen.
(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Diese werden vertreten
durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Satzung kann als
Vertreter weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen.
(6) Erklärungen, die die Architekten- und Stadtplanerkammer vermögensrechtlich
verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem
Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit
dem Dienstsiegel zu versehen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden
Verwaltung.
(7) Gegen Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer kann unmittelbar
ein Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit
eingelegt werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 9
Aufgaben
(1) Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer sind
1. Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der
Mitglieder,
2. Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung der
Baukultur, der Baukunst, des Bauwesens, der Landschaftspflege sowie des
Städtebaus und der Stadtplanung,
3. Beratung der Mitglieder sowie anderer und angehender
Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften in Fragen deren Berufsausübung
sowie von Parlament, Behörden und Gerichten in Fragen des Berufsstandes, der
Berufsaufgaben und der Berufsausübung,
4. Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen
berufsständischen Kammern, Berufsverbänden und Einrichtungen,
5. Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung sowie des Wettbewerbswesens,
6. Benennung sachverständiger Berufsangehöriger auf
Nachfrage von Behörden, Gerichten und Dritten,
7. Durchführung der Eintragungs- und Löschungsverfahren
sowie Führung der Berufsverzeichnisse,
8. Feststellung der Unbedenklichkeit der Führung der
Berufsbezeichnung und Bestimmung der Dauer deren vorläufigen Weiterführung bei
kammerangehörigen Berufsgesellschaften,
9. Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz
geltenden Obliegenheiten und Berufspflichten sowie die Durchführung der
Berufsordnungsverfahren,
10. Feststellung der Bauvorlageberechtigung auf Antrag
einer berufsangehörigen Person oder Berufsgesellschaft,
11. Erteilung der für die Berufsausübung dienlichen
Bescheinigungen und Nachweise, die zeitlich oder fallbezogen beschränkt werden
können,
12. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
zugewiesene Angelegenheiten.
Die gesetzlichen Aufgaben anderer berufsständischer
Kammern bleiben unberührt.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann
1 . Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten
schaffen, die sich aus der Berufsausübung von Berufsangehörigen und
Berufsgesellschaften zwischen diesen oder mit Dritten ergeben, und sich oder
solche Einrichtungen als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung anerkennen lassen,
2. Mitglieder als Sachverständige für Fragen des
Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens aufgrund einer Rechtsverordnung
öffentlich bestellen und vereidigen,
3. zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 6 durch Satzung besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen
anderer Träger beteiligen,
4. zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 bis 11 und nach Nr. 1 und 2 besondere Ausschüsse einrichten, die in ihrer
Entscheidung unabhängig sind,
5. die Durchführung von Prüfungen und
Eignungsfeststellungen auf andere
Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.
Bei Mitgliedern einer Einrichtung oder eines Ausschusses,
die zugleich Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer sind, gilt § 8 Abs.
4 entsprechend.
(3) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann durch Rechtsverordnung
als zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), bestimmt werden.
(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften zuständige Behörde und Kontaktstelle in allen
Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs. Die Zuständigkeit anderer Behörden
bleibt unberührt.“
§ 10
Versorgungswerk,
Versorgungseinrichtungen
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann durch Satzung für ihre
Mitglieder, deren Ehepartner oder rechtlich gleichgestellte Personen und deren
Kinder ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen
schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- und
Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit
einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame
Versorgungseinrichtung schaffen und andere berufsständische Versorgungs- oder
Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Das gilt nicht für Berufsgesellschaften.
(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer
bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen
und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,
1. deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als
Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als
Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
2. die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen
Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften
gleichgestellten anderen Staat haben,
dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden. Im Fall
einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt das nicht für
Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung
gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen
als Pflichtteilnehmer oder als freiwillige Teilnehmer angehören, die die
Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach diesem Gesetz mit
Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen.
(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1. Teilnahmepflicht und freiwillige Mitgliedschaft,
2. Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
3. Ermittlung und Höhe der Beiträge,
4. Beginn und Ende der Teilnahme,
5. Voraussetzungen einer Befreiung von der
Pflichtteilnahme, insbesondere bei bestehender Versicherungspflicht in einer
gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen
Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat oder bei Teilnähme an einer
anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren
Anwartschaften,
6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe
der Organe der Versorgungseinrichtung
und regeln, dass Vermögen und Verwaltung der
Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung,
Haushalt und Organen der Architekten- und Stadtplanerkammer oder einer anderen
berufsständischen Einrichtung,
(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der
Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese
Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Personenbezogene Daten der betroffenen Personen dürfen zum Zwecke der
Durchführung der Pflichtteilnahme und der freiwilligen Teilnahme an einer
Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet
und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche
Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen mit zulässigem
Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften
gleichgestellten anderen Staat mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.
(7) Rückständige Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
können nach Maßgabe dieses Gesetzes vollstreckt werden. Das gilt auch für
Kosten.
§ 11
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist die von den Mitgliedern der Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen gewählte Vertretung. Diese beschließt unbeschadet
anderer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragener Aufgaben über
1 . die Satzungen,
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes,
3. die Feststellung des Haushalts- oder
Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Beiträge, die Bestimmung der Person
oder des Unternehmens, das mit der Prüfung der Rechnungslegung oder des
Jahresabschlusses zu beauftragen ist, sowie die Entlastung des Vorstandes,
4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und
Eingebung vergleichbarer Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden
Verwaltung hinausgehen, die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft
in Vereinigungen und Verbänden,
5. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der
Organe und Einrichtungen,
6. die ihr durch Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Sie kann besondere Prüfungen durchführen oder durchführen
lassen; das gilt nicht für Eintragungs- und Löschungsverfahren,
Unbedenklichkeits- und Untersagungsverfahren sowie Obliegenheits-,
Berufsordnungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 65 Pflichtmitgliedern. Die
Hauptsatzung kann die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung auf bis zu
eins vom Hundert der zum Beginn der Wahl eingetragenen Pflichtmitglieder
festsetzen. Alle Fachgebiete und Arten der Berufsausübung der in der
Architekten- und Stadtplanerkammer vertretenen Pflichtmitglieder sollen mit
wenigstens einem zur Wahl aufgestellten Mitglied vertreten sein.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Berufsgesellschaften haben dieselben aktiven und passiven Wahlrechte wie
natürliche Berufsangehörige. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Weiteres bestimmt
die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung. In dieser ist das Nähere zu regeln
über
1. das Wahlsystem,
2. das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der
Architekten- und Stadtplanerkammer,
3. die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die
Stimmenzahl,
4. den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die
Wahlbekanntmachung,
5. das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge,
ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,
6. die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,
7. das Wahlprüfungsverfahren,
8. das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern der
Vertreterversammlung, des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses.
(4) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende
der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal im
Jahr einzuberufen. Sie ist binnen einer Frist von höchstens zwei Monaten
einzuberufen, wenn das der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der
Mitglieder der Vertreterversammlung das unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde das
verlangt.
(5) Die Vertreterversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten
einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt
worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben
Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist auf diese
Rechtsfolge schriftlich hinzuweisen.
(6) Beschlüsse über Satzungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Mitglieder, im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. War der Beschluss über eine Satzung wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden und wird über diesen Gegenstand in einer anschließend
einberufenen Versammlung zum zweiten Mal verhandelt, bedarf der Beschluss der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Mehrheit der Stimmen von
Pflichtmitgliedern getragen sein muss. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens
einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und neun weiteren Mitgliedern.
Die Satzung kann besondere Amtsträger und weitere Mitglieder des Vorstandes
bestimmen. Dem Vorstand sollen Mitglieder aus allen Berufsgruppen und
Beschäftigungsarten und den Berufsgesellschaften angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit
gewählt. Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt durch die Wahl
eines an dessen Stelle tretenden neuen Mitglieds. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
Die Satzung kann eine weitergehende Anzahl der erforderlichen WahIstimmen
vorgeben.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architekten- und Stadtplanerkammer. Er
führt insbesondere die Berufsverzeichnisse, erklärt die Unbedenklichkeit einer
in der Firma einer Berufsgesellschaft zu führenden Berufsbezeichnung, überwacht
die Einhaltung der Obliegenheiten der Mitglieder sowie der Berufspflichten der
Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und führt die
Ordnungswidrigkeitsverfahren durch; er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise
von der nach Abs. 4 eingerichteten Geschäftsstelle ausführen lassen.
(4) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle
einrichten und dieser die Erledigung dieser Geschäfte in eigener Zuständigkeit
und einzelne Geschäfte einer anderen Stelle übertragen.
(5) Der Vertreterversammlung und der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein
schriftlicher Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der
Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen zu erstatten.
§ 13
Satzungen
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer regelt ihre Angelegenheiten durch
Satzungen. Die Belange der Mitglieder aller Berufsgruppen und Arten der
Berufsausübung sind gleichberechtigt zu wahren.
(2) Durch Satzung sind zu regeln
1. ihre innere Verfassung und ihr Sitz sowie die Rechte
und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben (Hauptsatzung),
2. die Wahl zur Vertreterversammlung (Wahlordnung),
3. das Beitragswesen (Beitragsordnung),
4. die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),
5. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern
untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),
6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2).
(3) Beschlüsse über Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit der
Satzung der Aufsichtsbehörde in einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten
ausgefertigten Fassung mitzuteilen. Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie
deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und
soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land
Hessen zu veröffentlichen. Sie treten am ersten Tag des nach der
Veröffentlichung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist. Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen
kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachung des vollständigen
Textes mit Ausfertigungs- und Genehmigungsvermerk von der Architekten- und
Stadtplanerkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine
Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist
darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme auf der elektronischen Plattform und
das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung kann nur
Ersatz der Portokosten verlangt werden.
§ 14
Finanzwesen
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer ist eine kostenrechnende Einrichtung.
Sie erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge und Kosten. Sie kann
Zuwendungen Dritter annehmen, soweit dadurch das Vertrauen in die unparteiische
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Beiträge können nach der
Höhe der Einnahmen aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz
ausgeübten Tätigkeit gestaffelt werden. Besteht in anderen berufsständischen
Kammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft oder sind Berufsgesellschaften und
deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter Pflichtmitglied der Architekten-
und Stadtplanerkammer, können die Beiträge herabgesetzt werden. Bis zu ihrer
bestandskräftigen Festsetzung können die Beiträge vorläufig erhoben werden. Das
Weitere bestimmt die Beitragsordnung.
(2) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Architekten- und Stadtplanerkammer
und ihrer Einrichtungen, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der
Geschäftsführung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des
für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums oder der hierfür zuständigen
Ministerinnen oder Minister. Sie sind in ausgefertigter Form der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die
Festsetzung der Beiträge treten zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Die
Aufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder verlängern.
(2a) Das Finanzwesen kann in Form leistungsbezogener Planaufstellung und
Bewirtschaftung entsprechend
§ 7a der
Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I
S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539),
sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des
Handelsgesetzbuches entsprechend
§ 71a der
Hessischen Landeshaushaltsordnung ausgeführt werden. Die Entscheidung
darüber trifft der Vorstand.
(3) Für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen
sowie andere besondere Leistungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und
ihrer Einrichtungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Das Weitere
bestimmt die Kostenordnung.
(4) Zur Bemessung und Festsetzung der Beiträge und der Kosten dürfen Angaben
über den Familienstand und die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit nach
diesem Gesetz, Unterhaltsverpflichtungen und andere satzungsgemäß anzuerkennende
Verpflichtungen sowie Jahresabschlüsse und freiwillig vorgelegte Steuerbescheide
erhoben und verarbeitet werden. Nach bestandskräftiger Festsetzung des Beitrags
oder der Kosten sind die vorgelegten Urkunden zurückzugeben und die erhobenen
Daten zu löschen, soweit sie nicht für nachfolgende Festsetzungen benötigt
werden.
(5) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden von der
Kasse der Gemeinde oder bei Gemeinden ohne Vollstreckungsstelle von der Kasse
des Landkreises vollstreckt, in der die pflichtige Person, Berufsgesellschaft
oder andere Gesellschaft eine Niederlassung, eine Anstellung oder einen Wohnsitz
hat oder sonst angetroffen werden kann. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer
dem Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten einen Unkostenbeitrag von
fünf vom Hundert des beizutreibenden Betrages.
§ 15
Obliegenheiten
(1) Den Mitgliedern obliegt, der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich
1. Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 3 Abs. 2
bis 4, § 5 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 2, 3 und 6 mitzuteilen,
2. Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder
freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und
einer Befreiung davon zu machen,
3. Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur
Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
4. Löschungen und Änderungen in einem Berufsverzeichnis
oder Gesellschaftsregister in einem Bundesland, anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten
anderen Staat mitzuteilen,
5. als Berufsgesellschaft Tatsachen, die zum Widerruf
der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder zum Erlöschen einer
nach diesem Gesetz gegebenen Berechtigung geeignet sind, mitzuteilen,
6. Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und
einen Ausschluss von Wagnissen der nach diesem Gesetz geforderten
Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über
die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen,
7. auf Anforderung die von der Architekten- und
Stadtplanerkammer erhaltenen Urkunden und Nachweise über die Mitgliedschaft
zurückzugeben.
(2) Im Lande Hessen niedergelassene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften
haben sich bei der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich anzumelden.
Das gilt nicht für Berufsangehörige, die bereits in ein von ihr geführtes
Berufsverzeichnis eingetragen, und für Berufsgesellschaften, deren
berufsangehörige Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschließlich
Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind. Berufsgesellschaften
haben mit der Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des
Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages und einen beglaubigten Auszug aus
dem Handels- oder Partnerschaftsregister beizubringen oder können auf solche
bereits vorliegenden unveränderten Nachweise Bezug nehmen.
(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer
Obliegenheit kann ein Zwangsgeld bei Berufsangehörigen bis zu fünftausend Euro
und bei Berufsgesellschaften bis zu zehntausend Euro festgesetzt werden. Das
gilt auch für die Anzeigepflicht auswärtiger Berufsangehöriger und
Berufsgesellschaften nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4. Das Zwangsgeld
fließt der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.
§ 16
Verschwiegenheit, Datenschutz,
Auskünfte
(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Einrichtungen der Architekten-
und Stadtplanerkammer und deren Hilfskräfte sowie hinzugezogene Personen sind
zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Sie dürfen die Kenntnis
der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die
offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Pflichten nach Satz 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. Die
Präsidentin oder der Präsident oder eine von diesen beauftragte Person kann
davon Befreiung erteilen.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer und ihre Einrichtungen dürfen
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes
oder anderer Gesetze zweckgebunden erforderlich ist. Das gilt auch im Verhältnis
zu Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften.
(3) Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und
anderen Verzeichnis oder Beendigung der Mitgliedschaft sind alle gespeicherten
Daten zu löschen, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht weiter
erforderlich sind oder die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere
Speicherung beantragt. § 18 Abs. 10 bleibt unberührt. Die Betroffenen sind vor
der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse an den nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2
und 4 erhobenen Daten, über die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1, über Mitglieder
der Organe nach § 8 Abs. 3, bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 9
Abs. 2 Nr. 2, Mitglieder von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2, die Teilnahme an
einer Versorgungseinrichtung nach § 10 Abs. 1 oder über Erkenntnisse in einem
Berufsordnungsverfahren nach § 18 Abs. 6 und 9 glaubhaft macht, dem ist Auskunft
über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder
teilweise von der Architekten- und Stadtplanerkammer veröffentlicht oder
allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen
Person oder Berufsgesellschaft schriftlich zugestimmt wurde. Die Empfänger der
Daten sind verpflichtet, die Daten nach der der Überlassung entsprechenden
Verwendung zu löschen.
(5) Besondere Vorschriften nach diesem oder einem anderen Gesetz und die
Erteilung von Auskünften gegenüber amtlichen Stellen bleiben unberührt.
DRITTER TEIL:
Berufsordnung
§ 17
Berufspflichten
(1) Die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, ihren
Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im
Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und zu
unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden kann. Sie sind
insbesondere verpflichtet,
1. die für die Berufsausübung geltenden
Rechtsvorschriften und technischen Regeln zu beachten,
2. sich gegenüber berufsangehörigen Personen und
Berufsgesellschaften und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der
Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
3. sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die
durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die
Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie
Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,
4. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und
Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche,
unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,
5. Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, die von ihnen
selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in
zulässiger Weise anzuerkennen,
6. besonders als freie oder freischaffende
Berufsangehörige oder Berufsgesellschaften ihre Unabhängigkeit und
Eigenverantwortung gegenüber der Auftraggeberschaft und anderen Personen und
Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,
7. die berechtigten Interessen der Auftraggeberschaft
und deren im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen persönlichen und
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
8. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen
ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer
Berufsausübung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft
über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der
Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem
Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf den Bestand und
den Umfang der Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können; der
von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der
Europäischen Gemeinschaften ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn
daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der
Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen,
und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Verletzung der
Berufspflichten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße
geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der
Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen.
(3) Die Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer sind verpflichtet,
sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten
sowie die berufspraktische Vorbereitung angehender berufsangehöriger Personen zu
fördern. Weiteres kann die Architekten- und Stadtplanerkammer bestimmen, soweit
dazu keine Rechtsverordnung besteht.
(4) Die Mitglieder und bei Berufsgesellschaften deren Geschäftsführer haben auf
schriftliche Einladung zu einem von der Architekten- und Stadtplanerkammer oder
von ihr eingesetzten Einrichtung anberaumten Schlichtungsverfahren persönlich zu
erscheinen.
(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann Richtlinien zu den
Berufspflichten erlassen.
§ 18
Berufsordnungsverfahren
(1) Die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten wird in einem förmlichen
Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Architekten- und Stadtplanerkammer
geahndet. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern und der
Berufsgerichte bleibt unberührt.
(2) Ausgeschlossen sind Verfahren
1. wegen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer
oder religiöser Ansichten und Handlungen;
2. gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-,
Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene oder
Verpflichtete öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer hieraus sich
ergebenden Tätigkeit;
3. gegen Berufsangehörige, die ausschließlich
Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind, und
Berufsgesellschaften mit aus-
schließlich ihr als Pflichtmitglied angehörenden
Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.
(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens kann stellen
1. die betroffene Person oder Berufsgesellschaft gegen
sich selbst,
2. die Präsidentin oder der Präsident nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Ein eingeleitetes Berufsordnungsverfahren ist bis zur Beendigung eines
Strafverfahrens auszusetzen, wenn wegen desselben Sachverhaltes öffentliche
Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist. Die tatsächlichen
Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für ein
Berufsordnungsverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen
Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren
eingestellt, kann wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung
war, ein Berufsordnungsverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn
dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine
Verletzung von Berufspflichten darstellt.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren wegen desselben
Sachverhaltes eingeleitet wurde oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehrenverfahren
oder Berufsordnungsverfahren bei einer anderen berufsständischen Kammer eines
Bundeslandes oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen
Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.
(6) In einem Berufsordnungsverfahren kann erkannt werden auf
1. einen schriftlichen Verweis,
2. eine Geldauflage bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
bei berufsangehörigen Personen und fünfzigtausend Euro bei
Berufsgesellschaften,
3. Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Architekten- und
Stadtplanerkammer und ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu bekleiden,
4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den
Organen, Einrichtungen und Ausschüssen der Architekten- und Stadtpfanerkammer
für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
5. Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis,
6. Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung bei
Berufsgesellschaften mit Ausnahme von Partnerschaften.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist ein Zeitraum von
wenigstens einem und höchstens sieben Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die
Folgen der Entscheidung fortbestehen. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 und 3
bis 6 kann zugleich auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. Eine
Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folge einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3
ein.
(7) Sind seit der Verletzung der Berufspflicht mehr als fünf Jahre verstrichen,
so sind Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein
Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.
Ist vor Ablauf der Frist ein Berufsordnungsverfahren oder ein Strafverfahren
eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für
den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis
78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(8) Geldauflagen fließen der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann bei einem minder schweren Verstoß
gegen Berufspflichten eine schriftlich Rüge erteilen. Mit der Rüge sind weitere
Berufsordnungsmaßnahmen wegen des der Rüge zugrunde gelegten Sachverhaltes
ausgeschlossen.
(10) Alle personenbezogenen Daten zu einem Berufsordnungsverfahren und einer
Rüge sind fünf Jahre nach Bestandskraft oder Einstellung oder darüber
hinausgehend nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten
Maßnahme zu löschen. Das gilt auch bei Berufsgesellschaften.
VIERTER TEIL:
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten
§ 19
Staatsaufsicht
(1) Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium oder die von der für das
Architektenrecht zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister
bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Architekten-
und Stadtplanerkammer. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses
Gesetzes und des maßgeblichen Europäischen Gemeinschaftsrechts und der zu ihrer
Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und
Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen (Staatsaufsicht).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des
Vorstandes, der Einrichtungen und der Ausschüsse der Architekten- und
Stadtplanerkammer teilnehmen. Sie ist zu jeder Vertreterversammlung einzuladen.
Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf
ihr Verlangen ist die Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen.
(3) Die Aufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Person kann vom Vorstand
jederzeit mündliche oder schriftliche Auskunft über Angelegenheiten der
Architekten- und Stadtplanerkammer sowie ihrer Einrichtungen und Ausschüsse
verlangen und Geschäftsprüfungen durchführen oder durchführen lassen. Sie kann
rechtswidrige Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und
rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe außer Kraft setzen.
(4) Erfüllt die Architekten- und Stadtplanerkammer die gesetzlichen
Pflichtaufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde an deren Stelle, in deren
Namen und auf deren Kosten das Erforderliche durchführen oder durch Beauftragte
durchführen lassen. Die Aufsichtsbehörde kann eine beauftragte Person bestellen,
die Teile der Aufgaben oder alle Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer
in deren Namen und auf deren Kosten wahrnimmt und ausführt, soweit das zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben oder zum Bestand
der Kammer oder einer nach § 10 Abs. 1 bestehenden eigenen
Versorgungseinrichtung erforderlich erscheint. Die Aufsichtsbehörde kann die
Neuwahl der Vertreterversammlung anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung
der Aufgaben der Vertreterversammlung auf andere Weise nicht sichergestellt
werden kann.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Kosten für die allgemeine Aufsicht und für
Amtshandlungen der Staatsaufsicht erheben.
§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1 . eine in § 1 Abs. 1 und 4 genannte oder
2. die nach § 7 Abs. 4 untersagte
Berufsbezeichnung führt oder führen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro,
bei Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Architekten- und Stadtplanerkammer.
(4) Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Architekten-
und Stadtplanerkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer
Person, Berufsgesellschaft oder anderen Gesellschaft nach § 105 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Für die Vollstreckung der
Bescheide gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.
FÜNFTER TEIL:
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und
Landschaftsarchitekt" und "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" darf
führen, wer damit in die Liste einer zuständigen berufsständischen Kammer in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Eine solche zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetragene Bezeichnung kann neben der nach §
1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geführten Berufsbezeichnung beibehalten oder bei früherer
Eintragung wieder eingetragen und weitergeführt werden.
(2) ...
(3) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechenden
berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer
Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, die bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes bestehen oder bestanden, oder entsprechende Ausbildungen in
gleichgestellten anderen Studiengängen werden als Eintragungsvoraussetzung
entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.
(4) ...
(5) Als "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" kann auf Antrag bis zu
fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis
nach § 3 eingetragen werden, wer die Eintragungsvoraussetzungen nach
§ 4 des
Hessischen Architektengesetzes in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S.
398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
erfüllt; die zur Eintragung vorausgesetzte berufliche Tätigkeit (Berufspraxis)
beträgt einheitlich zwei Jahre. Die Übergangsfrist nach Satz 1 verlängert sich
um die zur Eintragung erforderliche fehlende Zeit der Berufspraxis, höchstens
jedoch um zwei Jahre, soweit die berufliche Tätigkeit bei Ablauf dieser Frist
bereits zusammenhängend aufgenommen worden ist.
(6) Wer die Voraussetzungen des § 5 des Hessischen Architektengesetzes erfüllt,
ist auf Antrag bis zu zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in
das Berufsverzeichnis nach § 3 einzutragen. Der Sachverständigenausschuss wird
durch die Architekten- und Stadtplanerkammer bestellt.
(7) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Architektenkammer Hessen
besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Architekten- und Stadtplanerkammer,
die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mitgliedschaften bestehen als solche nach
diesem Gesetz fort.
(8) ...
(9) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen,
Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Architektenkammer Hessen gelten als
solche der Architekten- und Stadtplanerkammer fort. Eine Satzung, die den
Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entspricht, soll spätestens vor Ablauf
von achtzehn Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angepasst werden;
danach kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche veranlassen.
(10) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Anschluss
an ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine andere Versorgungseinrichtung
besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.
(11) ...
(12) ...
(13) ...
§ 22
Rechtsverordnungen
(1) Die für das Architektenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen
erlassen über
1 . die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise,
2. den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Eintragung erforderlichen
praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis und Fortbildung (Berufspraxis),
3. das Sachverständigenwesen unbeschadet § 36 der
Gewerbeordnung,
4. die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten
wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen,
5. die Erhebung von Kosten der Staatsaufsicht und ihrer
Höhe,
6. Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 in
Übereinstimmung mit Art. 14 und 15 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert
durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L
363 S. 141),
7. nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 anzuerkennende
Nachweise,
8. die Bestimmung der Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen als zuständige Stelle nach § 9 Abs. 3,
9. von dem Vorstand wahrzunehmende weitere Aufgaben.
(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch
Vorschriften erlassen werden über
1. die Führung der Berufsbezeichnung,
2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts
auf freien Dienstleistungsverkehr,
3. die Anerkennung von Nachweisen,
4. von der Kammer auszuführende weitere Aufgaben,
insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG, sowie nach Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften zum öffentlichen Auftragswesen, über den Beitritt weiterer
Staaten und über Abkommen mit Staaten und Organisationen.
§ 23
Aufhebung bisherigen Rechts
(1) Das Hessische Architektengesetz in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I
S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
und die Durchführungsverordnung zum Hessischen Architektengesetz vom 29.
November 1977 (GVBl. I S. 461), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar
1993 (GVBl. I S. 42), werden aufgehoben.
(2) Die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung
der Architektenkammer Hessen tritt mit dem In-Kraft-Treten der Satzung für die
Wahl zur Vertreterversammlung außer Kraft. Bei der Verkündung der Satzung ist
hierauf hinzuweisen.
§ 24
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer
Kraft.

