



Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren
(INGE)
Vom 21. Dezember 2005
GVBl. I S. 867
§ 1
Grundsatz
Mit diesem Gesetz wird angestrebt, zur Stärkung der Funktion der Innenstädte und
zur Förderung der örtlichen Wirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der
Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen gewachsene urbane Einzelhandels- und
Dienstleistungszentren zu stärken und zu entwickeln. Zu diesem Zweck wird die
Möglichkeit geschaffen, auf Antrag Bereiche in Stadtzentren und Stadtteilzentren
zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
(Innovationsbereiche) festzulegen, in denen in eigener Organisation und
Finanzverantwortung Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Einzelhandels-
und Dienstleistungsbetrieben ergriffen werden können.
§ 2
Ziele und Aufgaben
(1) Ziel der Schaffung eines Innovationsbereichs ist es, die Attraktivität eines
Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums im Sinne des § 1 für Kunden, Besucher
und Bewohner zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich
niedergelassenen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zu verbessern, um
die jeweiligen Standorte zu stärken.
(2) Aufgabe eines Innovationsbereichs ist es, Maßnahmen selbst zu ergreifen oder
anzuregen, die geeignet sind, die in Abs. 1 genannten Ziele zu verwirklichen.
Hierzu können insbesondere:
1. Konzepte für die Entwicklung des Zentrums
ausgearbeitet,
2. Dienstleistungen erbracht,
3. in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten
Baumaßnahmen finanziert und durchgeführt,
4. Grundstücke bewirtschaftet,
5. gemeinschaftliche Werbemaßnahmen durchgeführt,
6. Veranstaltungen organisiert,
7. mit öffentlichen Stellen oder mit ansässigen
Betrieben Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen getroffen,
8. Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen
Anhörungsverfahren abgegeben,
9. Leerstandsmanagement betrieben und
10. Erhalt und Erweiterung des Branchenmixes gefördert
werden.
Die Wahrnehmung rein hoheitlicher Tätigkeiten sowie der
kommunalen Daseinsvorsorge sind keine zulässigen Aufgaben eines
Innovationsbereiches.
(3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jeden Innovationsbereich in
einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt.
§ 3
Einrichtung
(1) Die Gemeinde wird ermächtigt, auf Antrag eines Aufgabenträgers durch Satzung
räumlich zusammenhängende, genau bezeichnete Bereiche des Gemeindegebiets zur
Stärkung der Innovation von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
einzurichten, wenn der Aufgabenträger sich in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag verpflichtet hat, die sich aus diesem Gesetz und dem Maßnahmen- und
Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele, Aufgaben und
Verantwortlichkeiten umzusetzen.
(2) In der Satzung sind neben der Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen des
Innovationsbereichs (§ 2), der Aufgabenträger (§ 4), der Hebesatz (§ 7 Abs. 1)
und die Mittelverwendung (§ 8 Abs. 1) festzulegen.
§ 4
Aufgabenträger
(1) Ein Innovationsbereich hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Seine Aufgaben
werden von einem Aufgabenträger wahrgenommen. Aufgabenträger kann jede Person
sein, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Gemeinde nach § 6 Abs. 3
unterwirft.
(2) Der Aufgabenträger muss persönlich und finanziell zuverlässig sein, um unter
Berücksichtigung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erwartenden
Einnahmen seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Näheres regelt die
nach § 3 zu erlassende Satzung oder der abzuschließende öffentlich-rechtliche
Vertrag.
(3) Der Aufgabenträger kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dritten übertragen.
Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5
Antragstellung
(1) Zur Antragstellung ist ein Aufgabenträger berechtigt, wenn er die Zustimmung
der Eigentümer von 15 vom Hundert der Anzahl der im Innovationsbereich gelegenen
Grundstücke nachweisen kann, deren vom Innovationsbereich erfasste Fläche
zugleich mindestens 15 vom Hundert der Gesamtgrundstücksfläche beträgt.
(2) Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind alle im Grundbuch verzeichneten
Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und Grünflächen.
Grundstückseigentümer im Sinne dieses Gesetzes sind die Erbbauberechtigten,
soweit das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist.
(3) Mit der Antragstellung sind neben einer Darstellung der Gebietsabgrenzung
das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die geplante Geltungsdauer
vorzulegen. Das Projekt ist vom Aufgabenträger in seinen wesentlichen Zügen im
Internet zu veröffentlichen.
(4) Ein nach Abs. 1 zur Antragstellung berechtigter Aufgabenträger hat Anspruch
darauf, dass ihm die Gesamthöhe der für die im vorgesehenen Bereich gelegenen
Grundstücke festgesetzten Einheitswerte und die bekannten Anschriften der
Grundstückseigentümer mitgeteilt werden. Der Aufgabenträger darf die ihm bekannt
gemachten Daten nur für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 3 verwenden und stellt
sicher, dass eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Daten sind zu
vernichten, sobald sie für die Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr benötigt
werden.
(5) Der Antrag auf Einrichtung eines Innovationsbereichs wird von der Gemeinde
abgelehnt, wenn der Aufgabenträger die an ihn gestellten Anforderungen nicht
erfüllt oder wenn das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zur Verwirklichung der
Grundsätze nach § 1 und der Zielsetzung nach § 2 nicht geeignet ist, öffentliche
Belange oder Rechte Dritter beeinträchtigen oder die Abgabenpflichtigen
unverhältnismäßig belasten würde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass
einer Satzung.
(6) Wird der Antrag nicht nach Abs. 5 abgelehnt, legt die Gemeinde die
vollständigen Antragsunterlagen auf die Dauer eines Monats öffentlich aus. Ort
und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse nach Abs. 3 Satz 2 sind
mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht
werden können und die Eigentümer der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke
das Recht haben, der Einrichtung des Innovationsbereichs zu widersprechen. Die
Grundstückseigentümer, deren Person und Anschrift der Gemeinde bekannt sind, und
die betroffenen Träger öffentlicher Belange sollen vom Aufgabenträger von der
Auslegung benachrichtigt werden. Die bekannten Namen und Anschriften werden dem
Aufgabenträger zu diesem Zweck von der Gemeinde bekannt gegeben. Die Gemeinde
kann einen Erörterungstermin unter Beteiligung der betroffenen Eigentümer und
derer, die Stellungnahmen abgegeben haben, durchführen.
(7) Ändert der Aufgabenträger nach der öffentlichen Auslegung wesentliche
Bestandteile des Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes, wird das
Anhörungsverfahren gemäß Abs. 6 wiederholt.
(8) Widersprechen die Eigentümer von mehr als 25 vom Hundert der im
Innovationsbereich gelegenen Grundstücke oder von mehr als 25 vom Hundert der im
Innovationsbereich gelegenen Grundstücksflächen der Einrichtung eines
Innovationsbereichs und werden diese Einsprüche im Rahmen des
Anhörungsverfahrens nicht zurückgenommen oder auf andere Weise erledigt, ist der
Antrag von der Aufsichtsbehörde abzulehnen.
§ 6
Umsetzung und Überwachung
(1) Der Aufgabenträger setzt das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept um. Hierzu
stellt er im dritten Quartal jedes Kalenderjahres einen Maßnahmen- und
Wirtschaftsplan für das Folgejahr auf, den er der Gemeinde vorlegt und unter
einer mindestens den Beitragspflichtigen zugänglichen Internetadresse bekannt
macht. Bei der Aufstellung des Plans sind die im Innovationsbereich betroffenen
Akteure, insbesondere Grundstückseigentümer, Freiberufler und
Gewerbebetreibende, sowie die Gemeindeverwaltung in geeigneter Weise zu
beteiligen.
(2) Weicht ein Maßnahmen- und Wirtschaftsplan von den Vorgaben des mit der
Antragstellung bekannt gemachten Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts nicht nur
unerheblich ab, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die
beitragspflichtigen Grundstückseigentümer berechtigt sind, diesem Plan innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe zu widersprechen. Widersprechen die Eigentümer von
mehr als 25 vom Hundert der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke oder von
mehr als 25 vom Hundert der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücksflächen
oder versagt die Gemeinde ihre Zustimmung zur Abweichung, ist der Maßnahmen- und
Wirtschaftsplan an das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept anzupassen. Die
Regelungen des Abs. 3 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.
(3) Die für den Innovationsbereich zuständige Gemeinde überwacht die
ordnungsgemäße Geschäftsführung des Aufgabenträgers, wobei sie sich zur
Unterstützung der Kontrolle einer sachverständigen Person oder Stelle bedienen
darf. Die Geschäftsführung hat die rechtlichen Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Führung eines durchschnittlichen Unternehmens zu erfüllen. Hilft
der Aufgabenträger begründeten Beanstandungen nicht ab oder verletzt er seine
Pflicht grob, kann die Gemeinde den Aufgabenträger abberufen und den
öffentlich-rechtlichen Vertrag kündigen. In diesem Fall nimmt die Gemeinde die
Aufgaben des Innovationsbereichs bis zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages mit einem neuen Aufgabenträger oder bis zur Aufhebung der Satzung nach
§ 3 wahr. Für die Bestellung eines neuen Aufgabenträgers gelten die Vorschriften
des § 5 Abs. 1, 6 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auslegungsfrist
auf zwei Wochen begrenzt wird. Der abberufene Aufgabenträger überträgt die bei
ihm vorhandenen Mittel und Daten des Innovationsbereichs dem neuen
Aufgabenträger und vernichtet dann die bei ihm vorhandenen personenbezogenen
Daten, soweit er nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
§ 7
Abgabenerhebung
(1) Zum Ausgleich des Vorteils, der durch die Einrichtung und die Maßnahmen des
Innovationsbereichs entsteht, werden von der Gemeinde Abgaben bei den
Grundstückseigentümern der im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke erhoben,
durch die der entstehende Gesamtaufwand einschließlich eines angemessenen
Gewinns für den Aufgabenträger gedeckt wird. Die Höhe der Abgabe errechnet sich
als Produkt aus dem Hebesatz und dem nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt
geändert am 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3807), festgestellten
Einheitswert des jeweiligen Grundstücks. Der Hebesatz entspricht dem Quotienten
aus dem nach Satz 1 berücksichtigungsfähigen Aufwand und der Summe der
Einheitswerte der die Beitragspflicht begründenden Grundstücke, darf jedoch zehn
vom Hundert nicht überschreiten.
(2) Soweit für ein Grundstück der Einheitswert nicht festgestellt ist, ist der
Berechnung der Abgabenhöhe nach Abs. 1 statt des Einheitswertes das Produkt aus
dem Mittelwert der im Innovationsbereich je Quadratmeter Grundstücksfläche der
veranlagten Grundstücke festgestellten Einheitswerte und der Fläche des
jeweiligen Grundstücks zugrunde zu legen.
(3) Gehört ein Grundstück zu mehreren Innovationsbereichen oder liegt ein
Grundstück nur mit einem Teil innerhalb eines Innovationsbereichs, besteht die
Abgabenpflicht in jedem Innovationsbereich nur in der dem jeweiligen
Grundstücksanteil entsprechenden Höhe.
(4) Die Gemeinde kann Grundstückseigentümer von der Abgabenpflicht befreien,
wenn eine bauliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur zu Zwecken des
Gemeinbedarfs möglich ist oder die Heranziehung zu den Abgaben vor dem
Hintergrund der tatsächlichen Grundstücksnutzung eine unverhältnismäßige Härte
darstellt oder die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen nachweislich
gefährdet ist.
(5) Die Abgabe wird für die Dauer der Einrichtung des Innovationsbereichs
festgesetzt und in auf jeweils ein Jahr bezogenen Teilbeträgen zu Beginn jedes
Abrechnungsjahres fällig.
(6) Die Abgaben nach Abs. 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen und Auslagen
ruhen auf im Innovationsbereich gelegenen Grundstücken als öffentliche Last und,
solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auf diesem.
§ 8
Mittelverwendung
(1) Mit Ausnahme eines angemessenen Pauschalbetrages für den Verwaltungsaufwand,
einschließlich der Koordinationsaufwendungen, der bei der Gemeinde verbleibt,
steht das Abgabenaufkommen dem jeweiligen Aufgabenträger zu. Die Gemeinde wird
ermächtigt, die Höhe dieses Pauschalbetrages durch Satzung festzulegen.
(2) Über die Höhe des Zahlungsbetrages wird dem Aufgabenträger ein
Leistungsbescheid erteilt. Der Leistungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden, durch die die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt
wird.
(3) Der Aufgabenträger verwaltet die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen
abgesondert von seinen eigenen Mitteln und verwendet sie treuhänderisch
ausschließlich für Zwecke des Innovationsbereichs. Er stellt sicher, dass die
Aufrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten, die nicht aus seiner Tätigkeit als
Aufgabenträger resultieren, ausgeschlossen ist.
(4) Nicht verwendete Mittel hat der Aufgabenträger nach Außer-Kraft-Treten der
Satzung zu erstatten. Im Fall der Verlängerung der Laufzeit nach § 9 Abs. 3 sind
die Mittel dem neuen Aufgabenträger zu übertragen.
§ 9
Laufzeit
(1) Eine Satzung nach § 3 tritt mit dem Ende der in ihr vorgesehenen Laufzeit,
spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft.
(2) Mit der Geltungsdauer der Satzung endet das Recht zur Abgabenerhebung.
(3) Die Verlängerung der Laufzeit einer Satzung ist unter denselben
Voraussetzungen wie die Neueinrichtung eines Innovationsbereichs möglich.
§ 10
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Für auf seiner
Grundlage erlassene Satzungen bleibt es bis zu deren Außer-Kraft-Treten
anwendbar.


