



Verordnung über die
Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 16. Januar 2007
GVBl. I S. 24
Erster Abschnitt
Zuständige Behörden nach dem
Preisgesetz
Aufgrund des § 10 Satz 1 des Preisgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S.
265), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes sowie aufgrund
des
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998
(GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),
wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Preisbehörde
Das für das Preiswesen zuständige Ministerium ist die nach § 2 des Preisgesetzes
zuständige Behörde für den Erlass von Anordnungen und Verfügungen in Bezug auf
öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18.
Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), Anwendung findet, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes geregelt ist.
§ 2
Preisbildungs- und
Preisüberwachungsbehörde
Das Regierungspräsidium ist die zuständige Behörde für die Preisbildung nach § 5
Abs. 2 Nr. 2 sowie für die Preisbildung und Preisüberwachung nach § 9 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4
Satz 2 der Verordnung PR Nr. 30/53.
§ 3
Besondere Preisbehörden
Das jeweilige Fachministerium ist für seinen Geschäftsbereich zuständige Behörde
für Anordnungen und Verfügungen nach § 2 Abs. 2, die Ausführung der Anordnungen
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und die Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 des
Preisgesetzes.
Zweiter Abschnitt
Zuständige Behörden nach der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Aufgrund des
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten wird verordnet:
§ 4
Fernwärme
Das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde
für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl.
I S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).
§ 5
Wasserversorgung
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde
für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I
S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3214).
Dritter Abschnitt
Zuständige Behörde nach § 48
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Bestimmung von Zuständigkeiten wird verordnet:
§ 6
Landeskartellbehörde
Das für kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige
Ministerium ist die zuständige oberste Landesbehörde (Landeskartellbehörde) nach
§ 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli
2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407).
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 7
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über
Zuständigkeiten bei der Preisbildung und Preisüberwachung sowie nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 20. November 1991 (GVBl. I S. 341) wird
aufgehoben .
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


