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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 16. Januar 2007
GVBl. I S. 24

 

Erster Abschnitt

Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz

 

Aufgrund des § 10 Satz 1 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes sowie aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), wird verordnet:

 

§ 1

Allgemeine Preisbehörde


Das für das Preiswesen zuständige Ministerium ist die nach § 2 des Preisgesetzes zuständige Behörde für den Erlass von Anordnungen und Verfügungen in Bezug auf öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Anwendung findet, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

 

§ 2

Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde


Das Regierungspräsidium ist die zuständige Behörde für die Preisbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 sowie für die Preisbildung und Preisüberwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 der Verordnung PR Nr. 30/53.

 

§ 3

Besondere Preisbehörden


Das jeweilige Fachministerium ist für seinen Geschäftsbereich zuständige Behörde für Anordnungen und Verfügungen nach § 2 Abs. 2, die Ausführung der Anordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und die Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes.

 

Zweiter Abschnitt

Zuständige Behörden nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

 

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten wird verordnet:

 

§ 4

Fernwärme


Das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).

 

§ 5

Wasserversorgung


Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).

 

Dritter Abschnitt

Zuständige Behörde nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

 

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten wird verordnet:

 

§ 6

Landeskartellbehörde


Das für kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige Ministerium ist die zuständige oberste Landesbehörde (Landeskartellbehörde) nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

 

Vierter Abschnitt

Schlussvorschriften

 

§ 7

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Verordnung über Zuständigkeiten bei der Preisbildung und Preisüberwachung sowie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 20. November 1991 (GVBl. I S. 341) wird aufgehoben .

 

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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