



Verordnung über Zuständigkeiten
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und der Ingenieurkammer Hessen
(AIKZustVO)
Vom 14. Mai 2008
GVBl. I S. 720
Aufgrund
1. des § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
November 2007 (GVBl. I S. 788),
2. des § 9
Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Nr. 8 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes,
3. des § 22 Abs.
2 Nr. 4 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
sowie
4. des § 2 Abs.
2 sowie auch Abs. 4 in Verbindung mit §
22 Abs. 1 Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986
(GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl.
I S. 784),
5. des § 22 Abs. 2
Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes
- insoweit nach Erörterung mit der Ingenieurkammer Hessen
-
wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeiten für die
öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat die Befugnis zur
öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Fragen des
Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens unbeschadet der Zuständigkeit der
Industrie- und Handelskammern nach
§ 6 Abs. 1 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. S.
147), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), und
unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen.
(2) Die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von
Sachverständigen für die im Ingenieurkammergesetz geregelten Berufsaufgaben wird
unbeschadet der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern nach
§ 6 Abs. 1 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern und unbeschadet der Zuständigkeit
anderer Stellen der Ingenieurkammer Hessen übertragen.
§ 2
Zuständigkeiten nach dem
Versicherungsvertragsgesetz
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist zuständige Stelle nach §
117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2833), für die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften, die in ein von ihr
geführtes Verzeichnis (Liste) eingetragen sind.
(2) Die Ingenieurkammer Hessen ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1
und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes für die in § 2 Abs. 4 des
Ingenieurkammergesetzes aufgeführten verpflichteten Berufsangehörigen und
Berufsgesellschaften.
§ 3
Zuständigkeiten nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die zuständige Behörde
nach Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der
Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), auch für Fragen der
Anerkennung und der Berufsausübung Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften
unabhängig davon, ob diese bei ihr in einem Verzeichnis geführt werden oder als
auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften in den Anwendungsbereich
des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes fallen, soweit ein örtlicher
Bezug zum Lande Hessen besteht.
(2) Die Ingenieurkammer Hessen ist die zuständige Behörde nach Art. 56 Abs. 3
der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung und Berufsausübung
Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften unabhängig davon, ob diese bei ihr in
einem Verzeichnis geführt werden oder diese im Besitz eines Nachweises über
deren Bauvorlageberechtigung nach § 19a Abs. 9 des Ingenieurkammergesetzes sind
oder als auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften in den
Anwendungsbereich des § 2 des Ingenieurkammergesetzes fallen, soweit ein
örtlicher Bezug zum Lande Hessen besteht.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.


