oder
b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des
Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
c) einen Betriebslehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat, oder
2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung
"Ingenieur (grad.)" zu führen.
§ 2
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach dem
Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen
Gemeinschaften, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie
2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), dazu
berechtigt ist. Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wem dies
von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Die nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem
Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprache zu führen, bleibt
unberührt.
(2) Personen, die weder Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes noch
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer
ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das
einem Ausbildungsnachweis der in § 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig
ist. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der
Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(3) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als
Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(4) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach
§ 29 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000
(GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I
S. 713) berechtigt ist, den an einer
ausländischen Hochschule erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen.
(5) Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Abs. 1 Satz 2 ist innerhalb von drei
Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung
der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat.
Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels
elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen.
§ 2 a
§ 3
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die
Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der
hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlußfrist von
einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich
anzeigt.
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten
Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur ausgeführt
wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in
§ 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach
Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten
Ausschlußfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der
zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.
(3) Die Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich des Landes Berlin.
(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.
§ 4
Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf
Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von
Menschen erheblich gefährdet sind.
§ 5
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 bis 4 ist die Ingenieurkammer Hessen für
Personen, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führen oder führen
wollen,
1. wenn diese im Land Hessen berufstätig sind oder ihren Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben oder
2. ohne einen Ort der Berufstätigkeit, einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu haben, wenn der letzte Ort der
Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort
in Hessen war.
Besteht zugleich eine Zuständigkeit in einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland, entscheidet über die Zuständigkeit der Ingenieurkammer Hessen das für das Ingenieurrecht zuständige Ministerium im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes.
§ 6
Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 genannten
Berufsbezeichnung bleiben unberührt.
§ 7
§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne nach § 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 3
Abs. 1 und 2 berechtigt zu sein oder
2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4
die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 10 000 Euro geahndet
werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer Hessen.
§ 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), gilt entsprechend.
§ 9
(1) Die für das Ingenieurwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige
Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über die
anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
erlassen.
(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen
Gemeinschaften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann die
für das Ingenieurwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister
Rechtsverordnungen erlassen über
1. die Führung der Berufsbezeichnung,
2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr,
3. die Anerkennung von Nachweisen,
insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG sowie nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaften über den
Beitritt von Staaten und nach Abkommen mit Staaten und Organisationen.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.