§ 4 a
Voraussetzungen für die Eintragung in die Ingenieurliste
(1) Ein Ingenieur, der in die Ingenieurliste nach
§ 3 a
eingetragen werden will, muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Der Ingenieur muß auf Grund der
§§ 1
oder 2 des Ingenieurgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407) berechtigt
sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen;
2. der Ingenieur muß die Berufsbefähigung des Bauingenieurs und Hochbauerfahrung
haben.
(2) Die Berufsbefähigung setzt voraus
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Fachrichtung
"Bauingenieurwesen"
a) an einer technischen Universität oder Hochschule oder in einem forschungsbezogenen
Studiengang einer Gesamthochschule oder
b) an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachhochschule,
Ingenieurschule oder einer gleichberechtigten Bildungseinrichtung oder in einem
anwendungsbezogenen Studiengang einer Gesamthochschule sowie
2. eine nachfolgende berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen und
wirtschaftlichen Planung von baulichen Anlagen auf dem Gebiet des Hochbaus
a) von mindestens zwei Jahren bei Bewerbern mit einer Ausbildung nach Nr. 1
Buchst. a,
b) von mindestens drei Jahren bei Bewerbern mit einer Ausbildung nach Nr. 1
Buchst. b.
(3) Eine ausreichende Berufsbefähigung ist auch bei demjenigen Bewerber anzunehmen, der
zwar nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, jedoch anstelle der in
Abs. 2 Nr. 2 geforderten zwei- oder dreijährigen Berufspraxis mindestens zehn
Jahre eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen und wirtschaftlichen
Planung von baulichen Anlagen auf dem Gebiet des Hochbaus überwiegend in einem
Bauingenieurbüro ausgeübt hat und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als
Bauingenieur besitzt. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Der Eintragungsausschuß kann im Falle des Satzes 1 verlangen, daß der
Bewerber seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Bauingenieur vor dem Ausschuß darlegt.
(4) Der Berufsbefähigungsnachweis wird erbracht
1. für die Berufsausbildung durch das Abschlußzeugnis,
2. für die berufliche Tätigkeit durch eigene Arbeiten oder Bescheinigungen des
Arbeitgebers oder Dienstherrn, aus denen sich ergibt, daß der Bewerber während seiner
Berufstätigkeit Berufsaufgaben nach Abs. 2 Nr. 2 wahrgenommen hat.
(5) In den Fällen des
§ 2 des Ingenieurgesetzes
ist der Nachweis der Genehmigung erforderlich, die Berufsbezeichnung "Ingenieur"
zu führen.