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Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vom 6. November 1957 § 1 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern errichten oder auflösen oder ihre Bezirke ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) genannten Aufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; einigen sich die beteiligten Kammern hierüber nicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(1) Die Aufsicht des Staates über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) übt der für die Wirtschaft zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Behörde aus. (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.
§ 3 Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamten die Landkreise, sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet, Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Bundesgesetzes) gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge einzuziehen oder beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der auftraggebenden Industrie- und Handelskammer zu zahlen.
§ 4 (1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden. (2) Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt die Rechnungsprüfungsstelle.
§ 5 (1) Zuständig für die Bestellung der in die Ausschüsse für Berufsausbildung zu entsendenden Arbeitnehmervertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes) ist die Aufsichtsbehörde. (2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Ausschußsitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend. (3) Entfällt bei einem Ausschußmitglied eine Voraussetzung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, so ist es abzuberufen.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind befugt, Personen der in § 35 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, des Immobilienwesens, des Bank- und Börsenwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft oder des Verkehrswesens fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu beeidigen. (2) Zu den Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 zählen auch freiberuflich tätige Dolmetscher und Übersetzer, deren Tätigkeit eines der angeführten Sachgebiete betrifft.
§ 7 Die Industrie- und Handelskammern besitzen das Recht, Beamte zu haben.
§ 8 Der für die Wirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.
§ 9 Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben....
§ 10 Der für die Wirtschaft zuständige Minister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 11 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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