Verordnung über die Neugliederung der
Handwerkskammern
Vom 7. September 1978
GVBl. I S. 515
Auf Grund des § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung
vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
August 1976 (BGBl. I S. 2525), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856)
wird verordnet:
§ 1
(1) Die Handwerkskammern Darmstadt und Frankfurt am Main werden zu einer neuen
Handwerkskammer zusammengeschlossen. Die neue Handwerkskammer erhält den Namen
Handwerkskammer Rhein-Main. Sie hat ihren Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe.
(2) Der Bezirk der Handwerkskammer Rhein-Main umfaßt die Städte Darmstadt, Frankfurt am
Main und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg,
Groß-Gerau und Offenbach, den Hochtaunuskreis, den Main-Taunus-Kreis und den
Odenwaldkreis.
(3) Die Handwerkskammer Rhein-Main ist Rechtsnachfolgerin der Handwerkskammern Darmstadt
und Frankfurt am Main.
§ 2
Die Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer Rhein-Main hat innerhalb eines Monats
nach Errichtung der Kammer zu erfolgen.
§ 3
(1) Für die Wahl der Vollversammlung der Handwerkskammer Rhein-Main wird ein
Übergangsvorstand gebildet, der unverzüglich alle erforderlichen Wahlvorbereitungen zu
treffen hat.
(2) Der Übergangsvorstand besteht aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten der
Handwerkskammern Darmstadt und Frankfurt am Main und zwölf weiteren Mitgliedern. Von den
weiteren Mitgliedern werden sechs von dem Vorstand der Handwerkskammer Darmstadt und vier
von dem Vorstand der Handwerkskammer Frankfurt am Main jeweils aus dem Kreis der
Vorstandsmitglieder dieser Kammern berufen. Zwei weitere Mitglieder, von denen ein
Mitglied im Hochtaunuskreis und das andere Mitglied im Main-Taunus-Kreis seine gewerbliche
Niederlassung haben oder beschäftigt sein muß, werden von dem Vorstand der
Handwerkskammer Frankfurt am Main im Einvernehmen mit dem Vorstand der Handwerkskammer
Wiesbaden berufen. Sechs Mitglieder des Übergangsvorstands müssen Gesellen sein.
(3) Vorsitzender des Übergangsvorstands ist der ältere der beiden Präsidenten. Er wird
von dem anderen Präsidenten und, wenn dieser verhindert ist, von einem der
Vizepräsidenten In der Reihenfolge ihres Lebensalters vertreten.
(4) Der Übergangsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
(5) Der Übergangsvorstand ist befugt, die erforderlichen Wahlvorbereitungen auch in den
Gebietsteilen zu treffen, die bis zur Errichtung der Handwerkskammer Rhein-Main noch der
Handwerkskammer Wiesbaden zugehören.
(6) Ist die Bildung des Übergangsvorstands nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgt, so entscheidet der Minister für Wirtschaft und
Technik über die Bestellung von Beauftragten für die Aufgaben des Übergangsvorstands.
§ 4
(1) Der Übergangsvorstand (§ 3) führt die Geschäfte des Vorstands der
Handwerkskammer Rhein-Main bis zum Amtsantritt des von der ersten Vollversammlung
gewählten Vorstands. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Kammer von dem Vorsitzenden des
Übergangsvorstands oder einem seiner Stellvertreter und einem der Hauptgeschäftsführer
der bisherigen Handwerkskammern Darmstadt und Frankfurt am Main gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
(2) Ist die Vollversammlung der Handwerkskammer Rhein-Main nicht innerhalb der in
§ 2 vorgesehenen Frist erfolgt, so entscheidet der Minister für Wirtschaft und
Technik über die Bestellung von Beauftragten für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Handwerkskammerorgane.
§ 5
Der Bezirk der Handwerkskammer für den Regierungsbezirk Kassel umfaßt den
Regierungsbezirk Kassel.
§ 6
Der Bezirk der Handwerkskammer Wiesbaden umfaßt die Städte Lahn und Wiesbaden, den
Lahn-Dill-Kreis, den Landkreis Limburg-Weilburg, den Main-Kinzig-Kreis, den
Rheingau-Taunus-Kreis, den Vogelsbergkreis und den Wetteraukreis.
§ 7
(1) Die Handwerkskammer für den Regierungsbezirk Kassel und die Handwerkskammer Wiesbaden
haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine neue
Vollversammlung zu wählen.
(2) Die Vorstände beider Kammern sind befugt, die erforderlichen Wahlvorbereitungen auch
in den Gebietsteilen zu treffen, die erst nach dem Inkrafttreten der §§ 5 und 6 dem
Kammerbezirk zugehören.
§ 8
(1) Die bei der Errichtung der Handwerkskammer Rhein-Main in den einzelnen Gebietsteilen
des Kammerbezirkes in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften der Handwerkskammern
Darmstadt, Frankfurt am Main und Wiesbaden gelten mit Ausnahme der Satzungen bis zu ihrer
Aufhebung durch die Vollversammlung fort.
(2) In den Gebietsteilen, die der Handwerkskammer für den Regierungsbezirk Kassel und der
Handwerkskammer Wiesbaden neu zugewiesen worden sind, gelten die Rechtsvorschriften der
aufnehmenden Kammer.
(3) Die Kammerbeiträge für das Rechnungsjahr 1979 stehen der Handwerkskammer zu, die
ihre Festsetzung beschlossen hat.
(4) Die bei den Handwerkskammern Darmstadt, Frankfurt am Main, für den Regierungsbezirk
Kassel und Wiesbaden bestehenden Meisterprüfungsausschüsse, Gesellenprüfungsausschüsse
und Prüfungsausschüsse gemäß § 36 des Berufsbildungsgesetzes bleiben bis zur
Errichtung neuer Ausschüsse in ihrem bisherigen Zuständigkeitsrahmen bestehen.
(5) Die Bestellung von Sachverständigen gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 der
Handwerksordnung gilt fort. Zuständig für den Widerruf der Bestellung ist die
Handwerkskammer, in deren Bezirk der Sachverständige seine gewerbliche Niederlassung oder
in Ermanglung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
§ 9
Es treten in Kraft
1. § 3 und § 7 Abs. 2 am 1. Januar 1979,
2. die übrigen Vorschriften am 1. Juli 1979.