§ 1
Errichtung und Geschäftsführung
(1) Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein
Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird
(§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), werden bei den
Industrie- und Handelskammern für deren Bezirke errichtet.
(2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.