§ 9
Abstimmung
(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der
Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.