



Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und
über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen
(Ingenieurkammergesetz IngKammG)
Vom 30. September 1986
GVBl. I S. 281
E r s t e r T e i l
Ingenieurkammer
§ 1
Errichtung der Ingenieurkammer
(1) In Hessen wird eine Kammer der Ingenieure unter der Bezeichnung "Ingenieurkammer Hessen" errichtet.
(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wiesbaden.
Sie führt ein Dienstsiegel.
§ 2
Aufgaben der Ingenieurkammer
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,
1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das
Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
2. die Liste der Beratenden Ingenieure zu führen,
3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und
entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern und
hierzu eine Fortbildungsakademie einzurichten oder sich an einer bestehenden
Einrichtung zu beteiligen,
4. bei der Ernennung von Sachverständigen mitzuwirken,
5. Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in
Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure betreffen, insbesondere
auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung
zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
hinzuwirken,
7. auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus dem ihr nach
diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereiche zu
erstatten,
8. die aus diesem Gesetz folgenden sowie durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes zugewiesenen weiteren Aufgaben durchzuführen sowie hierzu weitere
Listen von Ingenieurinnen und Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung besondere Qualifikationsvoraussetzungen gefordert sind,
und andere Berufsverzeichnisse (Listen) zu führen sowie Bescheinigungen zum
Nachweis besonderer Qualifikation auszustellen,
9. die nach dem Ingenieurgesetz vom 15.
Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007
(GVBl. I S. 784), zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Hessen zuständige Ministerin
oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, der Kammer weitere
Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen, die ihrem Wesen nach zu den
Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören. Insbesondere kann die Befugnis zur
öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in diesem
Gesetz geregelten Berufsaufgaben übertragen werden. Eine beabsichtigte
Aufgabenübertragung ist mit der Kammer zu erörtern.
(3) Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen
bilden. Sie kann sich als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung anerkennen lassen.
(4) Die Ingenieurkammer kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach §
158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S.
378), für die nach § 14 Satz 3 Nr. 7, § 18a Abs. 3, § 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, §
19b Abs. 5 Nr. 5 und § 19d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 verpflichteten Berufsangehörigen
bestimmt werden.
(5) Die Ingenieurkammer ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle nach Art.
8, 56 und 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20.
November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in allen Angelegenheiten ihres
Geschäftsbereichs; die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.
(6) Die Ingenieurkammer kann zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben
besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen.
Sie kann mit anderen zuständigen Stellen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
und über Verfahren der Anerkennung berufsbezogener Nachweise treffen.
§ 3
Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer
(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder alle in die Liste der Beratenden
Ingenieure sowie alle in die nach § 19b geführte Liste eingetragenen
Berufsangehörigen an.
(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die in Hessen
ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung haben. Weitere Voraussetzungen
können durch Satzung geregelt werden.
(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung
in der Kammerliste gelöscht wird (§ 18). Bei freiwilligen Mitgliedern gelten die
Löschungstatbestände des § 18 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Ingenieurkammer kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese haben kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 3a
Versorgungswerk
(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten
oder rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten,
sich Versorgungseinrichtungen einer anderen berufsständischen Versorgungs- und
Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit
einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame
Versorgungseinrichtung schaffen oder andere berufsständische Versorgungs- oder
Versicherungseinrichtungen aufnehmen.
(2) Mitglieder können durch Satzung verpflichtet werden, Teilnehmer an dem von
der Ingenieurkammer bestimmten Versorgungswerk zu werden. Mitglieder, deren
Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen
oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen
rechtsförmlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme
verpflichtet werden.
(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1. die versicherungspflichtigen und freiwilligen
Mitglieder,
2. die Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
3. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
4. Beginn und Ende der Teilnahme, die Befreiung von der
Teilnahme und die freiwillige Teilnahme,
5. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe
der Organe des Versorgungswerkes
und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des
Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und
Organen der Ingenieurkammer sind. §§ 54 und 54d des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993
I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923),
gelten entsprechend. Soweit die Ingenieurkammer sich einem anderen
berufsständischen Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland anschließt,
darf die Satzung auf die für dieses Versorgungswerk geltenden Vorschriften
verweisen.
(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Für die Beitreibung rückständiger Beiträge zum Versorgungswerk gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Das gilt auch für Kosten.
§ 4
Organe der Ingenieurkammer
(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind
1. die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Eintragungsausschuß.
(2) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für den
Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige
Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuß ist ausgeschlossen.
(3) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der
Ingenieurkammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.
(4) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und
Zeitversäumnis, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand und die
Vorsitzenden des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine von der
Mitgliederversammlung in der Kostenordnung festzusetzende Aufwandsentschädigung.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Hauptsatzung,
2. die Wahlordnung,
3. die Beitragsordnung,
4. ...
5. den Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan,
6. die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,
7. die Wahl der Rechnungsprüfer,
8. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
9. die Errichtung eines Versorgungswerkes oder den Anschluss an eine andere
berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung,
10. die Bildung von Ausschüssen, Fachgruppen und örtlichen
Untergliederungen sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse
mit Ausnahme des Eintragungsausschusses.
(2a) Die Mitgliederversammlung kann zur Regelung von Angelegenheiten der
Ingenieurkammer weitere Satzungen erlassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten
einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder der Kammer oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Viertel der
Mitglieder und mehr als ein Viertel der Pflichtmitglieder anwesend sind. Ist eine
Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung zurückgestellt worden
und tritt die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut
zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich
hinzuweisen.
(5) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Abs. 6 mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Antrag ist auch dann
abgelehnt, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Pflichtmitglieder gegen
ihn gestimmt hat.
(6) Beschlüsse über Satzungen, die Beitragsordnung, die
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung sowie über die Abberufung von
Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder und der Hälfte der anwesenden Pflichtmitglieder.
§ 5a
Vertreterversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann durch Änderung der Hauptsatzung beschließen,
dass an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der
Ingenieurkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher,
unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere
über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu
wählenden Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur
Vertreterversammlung. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die Fachrichtungen
und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu
berücksichtigen sind.
(4) Die Vorschriften über Aufgaben und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung gelten für die Vertreterversammlung entsprechend, soweit
in der Hauptsatzung nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter (Vizepräsidenten), dem
Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident oder der Vizepräsident sowie
zwei weitere Mitglieder des Vorstandes müssen Pflichtmitglieder sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten
Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Kommt eine Wahl des Vorstandes in der Zusammensetzung nach Abs. 1 nicht im ersten
Wahlgang zustande, so ist die Wahl einmal zu wiederholen. Wird auch bei der Wiederholung
kein Vorstand gemäß Abs. 1 gewählt, so wählen Pflichtmitglieder und freiwillige
Mitglieder die ihrem Bereich zugehörigen Mitglieder des Vorstandes in getrennten
Wahlgängen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer.
(5) Der Präsident oder sein Stellvertreter vertreten die Ingenieurkammer gerichtlich und
außergerichtlich.
(6) Erklärungen, durch die die Ingenieurkammer verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform.
§ 7
Eintragungsausschuß
(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen
Richtergesetzes haben. Sie dürfen nicht Mitglieder der Ingenieurkammer und nicht
Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(3) Als Beisitzer werden zehn Beratende Ingenieure bestellt. Die Beisitzer
dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(4) Der Präsident oder sein Stellvertreter bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und
die Beisitzer des Eintragungsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes der
Ingenieurkammer für die Dauer von vier Jahren. Er kann die Bestellung aus
wichtigem Grund widerrufen. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses
vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nach Maßgabe
von Satz 1 zu bestellen.
(5) Der Vorsitzende bestimmt jährlich im voraus die Reihenfolge, in der die
Beisitzer des Eintragungsausschusses zu den Sitzungen zugezogen werden.
(6) Der Eintragungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen
sind nicht öffentlich.
(7) Vor der Versagung einer Eintragung, einer nur teilweisen Stattgabe eines
Antrags oder einer Löschung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis
5 oder Abs. 2 ist der Betroffene zu hören. Er hat auf Verlangen des
Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf seine Kosten einen
Beistand zuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur
teilweise Stattgabe eines Antrages oder die Löschung nach §
18 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder Abs. 2 sind zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung des
Eintragungsausschusses kann der Betroffene unmittelbar Klage beim
Verwaltungsgericht erheben.
(8) Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der
Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.
§ 8
Ordnungsgeld
(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann gegen Pflichtmitglieder, die ihre
Berufspflichten schuldhaft verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu
zweitausendfünfhundert Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und
die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen.
(2) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht dem Betroffenen der
Verwaltungsrechtsweg offen.
(3) Die Ordnungsgelder fließen der Kammer zu. Sie werden wie Beitragsrückstände
beigetrieben.
§ 9
Hauptsatzung
(1) Die Kammer gibt sich eine Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muß Bestimmungen enthalten über
1. die Einberufung der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung,
2. die Geschäftsführung der Kammer,
3. die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,
4. die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,
5. die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer,
6. die Art der Bekanntmachungen,
7. die Bildung von Ausschüssen,
8. die Einziehung von Urkunden.
(3) Die Hauptsatzung kann Bestimmungen über Anzeigepflichten der Mitglieder gegenüber der
Kammer enthalten.
§ 10
Finanzwesen der Ingenieurkammer
(1) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Ingenieurkammer werden, soweit sie nicht
anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer
Beitragsordnung aufgebracht. Der Vorstand der Ingenieurkammer stellt für jedes
Rechnungsjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Haushaltsplan
oder Wirtschaftsplan muß den Grundsätzen einer sparsamen und
wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.
(2) Die Ingenieurkammer ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme
von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind,
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung zu erheben. Die
Kostenordnung und das Kostenverzeichnis erlässt der Vorstand. Sie sind im
Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann in
abgekürzter Form erfolgen, wenn der vollständige Text mit Ausfertigungsvermerk
von der Ingenieurkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten
oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme und das Ausdrucken
dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung von Kopien kann nur Ersatz
der Portokosten verlangt werden.
(3) Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf
Ersuchen der Ingenieurkammer verpflichtet, Beiträge, Gebühren oder Forderungen auf
Auslagenerstattung nach Abs. 1 und 2 gegen eine Vergütung von 5 vom Hundert der zu
erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und
Auslagen) sind von der Ingenieurkammer zu zahlen.
(4) Das Finanzwesen kann in Form der leistungsbezogenen Planaufstellung und
Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der
Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539), sowie in Form der Buchführung und
Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der
Hessischen Landeshaushaltsordnung ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber
trifft der Vorstand.
§ 11
Staatsaufsicht
(1) Aufsichtsbehörde ist das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Hessen zuständige Ministerium. Die hierfür zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister können die Aufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die
Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der zu ihrer Durchführung
ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzung. Die
Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Ingenieurkammer oder der Organe der
Ingenieurkammer außer Kraft setzen und Maßnahmen rückgängig machen, die auf Grund
eines rechtswidrigen Beschlusses erfolgt sind.
(2) Erfüllt die Kammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die
Aufsichtsbehörde verlangen, daß die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das
Erforderliche veranlaßt. Kommt die Kammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die
Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Kammer die erforderlichen Maßnahmen selbst
ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.
(3) Reichen die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 nicht aus, um die Erfüllung der
Pflichten und Aufgaben der Kammer zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde einen
Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Pflichten oder Aufgaben der Kammer
wahrnimmt oder erfüllt.
(4) Den Beauftragten der Aufsichtsbehörde ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde ist die Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Verlangen
des Ministers für Wirtschaft und Technik ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Der Vorstand der Ingenieurkammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen
Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Aufsichtsbehörde kann vom
Vorstand der Ingenieurkammer jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Ingenieurkammer
verlangen.
§ 12
Genehmigungs- und Anzeigepflichten
Die Satzungen, die Wahlordnung, der Haushaltsplan, die Beitragsordnung, die
Kostenordnung und die Festsetzung der Entschädigung und Aufwandsentschädigung
für die Mitglieder der Organe der Kammer sind der Aufsichtsbehörde binnen einer
Frist von vier Wochen nach Beschlussfassung in einer ausgefertigten Fassung
vorzulegen. Die Hauptsatzung und die Wahlordnung bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Sie sind mit dem Genehmigungsvermerk in dem durch die
Hauptsatzung
bestimmten Organ der Ingenieurkammer zu veröffentlichen.
Z w e i t e r T e i l
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung
§ 13
Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs
(1) Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs sind die freiberufliche und
eigenverantwortliche technische und wirtschaftliche Planung und Prüfung technischer
Vorhaben. Hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den
mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung
der Ausführung technischer Vorhaben.
(2) Das Bestehen eines Arbeits- oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
schließt in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit aus.
(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seines Berufes weder eigene Produktions-,
Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die
unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als Beratender
Ingenieur stehen. Der Beratende Ingenieur darf in Ausübung seines Berufes keine
Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder
seine Mitarbeiter von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, annehmen. Er darf neben seiner
beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die
in einem Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben steht.
§ 14
Berufspflichten des Beratenden Ingenieurs
Der Beratende Ingenieur ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und unter
Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Er muß sich so
verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert. Er hat insbesondere:
1. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu
unterlassen,
2. bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der
Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
3. die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren,
4. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, daß das Leben, die Gesundheit
Dritter und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
5. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
6. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für die
Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
7. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen
Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus seiner Berufsausübung herrühren,
sowie seine Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu
erfüllen, soweit diese sich auf den Bestand und den Umfang der Deckung der
Berufshaftpflichtversicherung auswirken können. Er hat der
Auftraggeberschaft gegenüber unaufgefordert Mitteilung über den Bestand, die
Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu
machen.
§ 15
Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf unbeschadet der Bestimmung
des § 19 nur führen, wer in der Liste der Beratenden
Ingenieure eingetragen ist.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnliche
Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung
zu führen.
(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in
Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur
geführt werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer und die
persönlich haftenden Gesellschafter, die Aufgaben im Sinne des § 14
wahrnehmen, in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind.
(4) Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, eine
in Abs. 1 bis 3 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen, bleibt
vorbehaltlich des § 19d Abs. 1 bis 6 unberührt.
§ 16
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der
Beratenden Ingenieure
(1) Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der
Eintragungsausschuß (§ 7).
(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
1. seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Lande Hessen hat,
2.
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer
Wortverbindung zu führen,
3. eine dem Studium nachfolgende praktische Ingenieurtätigkeit von
mindestens drei Jahren oder in einer dementsprechenden Teilzeitbeschäftigung
nachweist und
4. freiberuflich und unabhängig im Sinne des § 13 tätig ist und
5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Die
Ingenieurkammer kann durch Richtlinien nähere Regelungen hinsichtlich der
erforderlichen Mindestdeckungssummen treffen.
(3) War ein Bewerber in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes
eingetragen, und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er seine Niederlassung
oder seinen Wohnsitz in diesem Bundesland aufgegeben hat, so kann er in die Liste der
Beratenden Ingenieure eingetragen werden, ohne daß es einer erneuten Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen bedarf. Satz 1 gilt entsprechend, sofern eine
Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes
fortbesteht und gleichzeitig eine neue Eintragung in die Liste der Beratenden
Ingenieure der Ingenieurkammer Hessen beantragt wird.
§ 17
Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Bewerber zu versagen,
1. solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben
eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die
Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
2. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe
verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt
ergibt, daß er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet
ist.
(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann einem Bewerber versagt
werden,
1. solange er in folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist,
2. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
a) von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung
abgegeben wurde,
b) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels
Masse nicht eröffnet werden konnte,
3. wenn sich aus sonstigen Umständen seine persönliche Unzuverlässigkeit
ergibt.
§ 18
Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1. der Eingetragene verstorben ist,
2. der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
3. der Eingetragene keinen Wohnsitz und keine Niederlassung mehr im Lande Hessen hat
und auch seinen Beruf im Lande Hessen nicht mehr ausübt,
4. der Eingetragene die Eintragung durch unrichtige Angaben vorsätzlich erwirkt hat,
5. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung
der Eintragung geführt hätten (§ 17 Abs. 1),
6. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten
oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten (§ 17 Abs. 2).
Die Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene erneut
die Berufspflichten schuldhaft verletzt hat, nachdem gegen sie oder ihn
innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zweimal ein Ordnungsgeld nach § 8 Abs. 1 verhängt wurde.
(3) Die Eintragung darf in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder Abs. 2
erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar
geworden ist.
§ 18a
Partnerschaftsgesellschaften
(1) Mitglieder der Ingenieurkammer dürfen den Beruf der Beratenden Ingenieurin
oder des Beratenden Ingenieurs auch in einer Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs.
1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), ausüben.
(2) Im Partnerschaftsvertrag ist zu regeln, dass die für Beratende
Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure geltenden Berufspflichten von der
Partnerschaft beachtet werden.
(3) Die in einer Partnerschaft tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden
Ingenieure sind jeweils verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur
Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden
abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das
Partnerschaftsverzeichnis (§ 18b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) aufrechtzuerhalten. Die
Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die
Höhe der Mindestversicherungssumme beträgt 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und
250 000 Euro für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). Die für die
Aufsicht über die Ingenieurkammer Hessen zuständige Ministerin oder
der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach
Anhörung der Ingenieurkammer die Mindestversicherungssumme an geänderte
wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen
hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. Die Leistungen des
Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden
dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(4) Die Partnerschaft kann für sich und für die an ihr beteiligten Beratenden
Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure den Anspruch der Auftraggeberin oder
des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen
fehlerhafter Berufsausübung beschränken:
1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
Höhe der Mindestversicherungssumme;
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Schäden,
die nicht grob fahrlässig verursacht wurden (§ 309 Nr. 7b des Bürgerlichen
Gesetzbuches), auf den
zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern insoweit
Versicherungsschutz besteht.
§ 18b
Partnerschaftsverzeichnis
(1) Eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit Sitz oder Zweigniederlassung in Hessen,
an der mindestens eine Beratende Ingenieurin oder ein Beratender Ingenieur
beteiligt ist, ist in das Partnerschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer
einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung der Partnerschaft obliegt den an ihr
beteiligten Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren. Durch Aufnahme
in das Partnerschaftsverzeichnis wird die Partnerschaft nicht Mitglied der
Ingenieurkammer.
(2) Die Anmeldung muss die folgenden in das Partnerschaftsverzeichnis
einzutragenden Angaben und Nachweise enthalten:
1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft,
2. die Vornamen, die Familiennamen und die Anschriften
der an der Partnerschaft beteiligten Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden
Ingenieure,
3. den Gegenstand der Partnerschaft,
4. die Zweigniederlassungen der Partnerschaft in Hessen,
5. das Bestehen von Berufshaftpflichtversicherungen für
die an der Partnerschaft beteiligten Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden
Ingenieure (§ 18a Abs. 3),
6. den Tag der Eintragung in das Partnerschaftsregister
und
7. das für die Führung des Partnerschaftsregisters
zuständige Amtsgericht.
Scheidet eine Beratende Ingenieurin oder ein Beratender
Ingenieur aus der Partnerschaft aus, so ist dies im Partnerschaftsverzeichnis
durch Löschung kenntlich zu machen; Entsprechendes gilt für den Fall der
Aufhebung einer Zweigniederlassung der Partnerschaft in Hessen.
(3) Die Eintragung in das Partnerschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn nicht
mindestens eine Partnerin oder ein Partner Beratende Ingenieurin oder Beratender
Ingenieur ist, die Partnerschaft nach § 9 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Partnerschaft weder
Sitz noch Zweigniederlassung in Hessen hat.
(4) Über Eintragungen in das Partnerschaftsverzeichnis und deren Löschung
entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer.
§ 19
Auswärtige Beratende Ingenieure
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 15, eine Wortverbindung
oder Bezeichnung nach § 15 Abs. 2 dürfen bei einer
Berufstätigkeit im Lande Hessen nach § 13 ohne Eintragung
in die Liste der Beratenden Ingenieure auch Personen führen, die im Lande Hessen weder
eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, wenn
1. sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen
Regelung des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
2. in dem Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung eine vergleichbare
gesetzliche Regelung nicht besteht, sie die Voraussetzungen des § 16
Abs. 2 Nr. 2 bis 4 erfüllen und Versagungsgründe nach § 17
nicht vorliegen.
(2) Für Personen, die weder Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes
noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates der Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz sind, gilt Abs. 1, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 19a
Liste bauvorlageberechtigter
Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der im Lande Hessen
bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure.
(2) Auf Antrag ist einzutragen, wer
1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin"
oder "Ingenieur" zu führen, und
2. als Bauingenieurin oder Bauingenieur
a) die Befähigung durch eine unter fachkundiger Aufsicht
einer bauvorlageberechtigten Person oder einer bauvorlageberechtigten
Gesellschaft ausgeübte hauptberufliche praktische Tätigkeit (Berufspraxis) auf
dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden und ihre Ausführung mit einer
Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten, in Vollzeitbeschäftigung von zwei
Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, und die Teilnahme an den
aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen; das Nähere
über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der
Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung zu regeln oder
b) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen
Staat kommend eine nach Europäischem Gemeinschaftsrecht anzuerkennende
Berechtigung
nachweist.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind auch
erfüllt durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen
Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in einer die Befähigung der
Bauvorlageberechtigung einschließenden Fachrichtung. Den Anforderungen an die
Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a steht eine vergleichbare fachliche
Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.
(3) Neben den vorstehenden Nachweisen sind beizubringen
1 . eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den
geführten und früher geführte Namen,
2. eine Erklärung über frühere oder bestehende erworbene
Bauvorlageberechtigungen,
3. ein Nachweis über eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit,
4. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur
Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates auszustellende
Nachweise; bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann eine
unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden.
§ 16 Abs. 3 und die §§
17 und 18 gelten entsprechend.
(4) Die Eintragung ist zu löschen, wenn innerhalb von fünf Jahren kein Nachweis
der Bauvorlageberechtigung ausgestellt und kein Antrag auf Beibehaltung der
Eintragung gestellt wurde. Die Eingetragenen sind vor Ablauf der Löschungsfrist
hierauf schriftlich hinzuweisen.
(5) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer unverzüglich mitzuteilen
1. Änderungen des Namens, der Staatsangehörigkeit, der
Firma und der Postanschrift, unter der sie hier eingetragen sind,
2. Änderungen in der Führung der Berufsbezeichnung und
der Tätigkeitsart,
3. Löschungen oder Änderungen in einem Verzeichnis
bauvorlageberechtigter Personen in einem anderen Bundesland,
4. Angaben über den Bestand, die Höhe und einen
Ausschluss von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe
ihres Nichtbestehens und zur Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem
Versicherungsunternehmen.
(6) Die Eingetragenen
1 . dürfen Bauvorlagen nur unterzeichnen, die von ihnen
selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in
zulässiger Weise anerkennen;
2. haben sich nach Maßgabe üblicher
Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
die aus der Ausübung der Bauvorlageberechtigung herrühren können, und der
Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und
Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie
ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit
diese sich auf die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können;
der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt,
dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der
Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen,
und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist;
3. haben sich den Anforderungen an die
Bauvorlageberechtigung entsprechend fortzubilden; Weiteres kann die
Ingenieurkammer regeln, soweit nicht die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die
durch sie bestimmte Behörde das bestimmt.
(7) Bei schuldhafter wiederholter oder grober Verletzung von Obliegenheiten nach
Abs. 5 und von Berufspflichten nach Abs. 6 kann ein Ordnungsgeld entsprechend § 8 festgesetzt und kann die Bauvorlageberechtigung
widerrufen werden.
(8) Die Nachweise über die Eintragung sowie über die Bauvorlageberechtigung
können auf mindestens ein Jahr befristet oder auf ein Bauvorhaben (Objekt)
beschränkt ausgestellt werden. Anschlussnachweise sind auf Antrag bis auf
Widerruf auszustellen.
(9) Bauingenieurinnen oder Bauingenieuren, die im Lande Hessen weder eine
berufliche Niederlassung unterhalten noch eine Anstellung, noch einen Wohnsitz
haben und nicht in der Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure eingetragen
werden wollen, stellt die Ingenieurkammer beim Vorliegen der
Eintragungsvoraussetzungen auf Antrag einmalig einen Nachweis über deren
Bauvorlageberechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben im Lande Hessen aus. Der
Nachweis ist auszustellen, wenn ein vergleichbarer Nachweis nach dem Recht eines
anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates vorgelegt oder
die Befähigung anderweitig nachgewiesen wird.
§ 19b
Stadtplanerinnen und
Stadtplaner
(1) Die Ingenieurkammer führt ein Verzeichnis der bei ihr einzutragenden
berufsangehörigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner und entsprechenden
Berufsgesellschaften (Berufsverzeichnis, Liste). Die eingetragenen
Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind damit berechtigt, die
entsprechende Berufsbezeichnung zu führen; die Führung eines Zusatzes wie "frei"
oder "freischaffend" ist ausgeschlossen. Den Zusatz "baugewerblich" oder
"gewerblich" hat zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart nach § 19c Abs. 1 Nr. 3 eingetragen ist. Die Zuständigkeit
anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.
(2) In das Berufsverzeichnis ist auf Antrag einzutragen, wer
1. eine Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften oder eines Bundeslandes anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis
oder sonstigen Befähigungsnachweis in der Fachrichtung Bauingenieurwesen,
Geographie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt, Aufbau- oder
Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder in einem anderen nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht anerkannten vergleichbaren Studiengang abgeschlossen hat,
2. eine nachfolgende hauptberufliche praktische
Tätigkeit (Berufspraxis) in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in
Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei
Jahren entspricht, oder von fünf Jahren in Vollzeit- oder vergleichbarer
Teilzeitbeschäftigung bei fehlendem Studienschwerpunkt, Aufbau- oder
Ergänzungsstudium erbracht hat und
3. eine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche
Anstellung oder ohne eine solche die Hauptwohnung im Geschäftsbereich der
Ingenieurkammer hat.
(3) Die Berufspraxis nach Abs. 2 Nr. 2 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht
einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in den wesentlichen
Berufsaufgaben der Stadtplanung und die Teilnahme an den von der
Ingenieurkammer oder aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen
Fortbildungsmaßnahmen; eine nach § 22
Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes erlassene
Rechtsverordnung findet Anwendung, soweit sie das bestimmt. Des Nachweises der
Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht nicht gefordert werden darf.
(4) Die Eintragungsvoraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind auch erfüllt
durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen
Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der Fachrichtung
Städtebau, der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit Vertiefung Städtebau im
Fachgebiet Stadtbauwesen oder in der Fachrichtung Vermessungs- und
Liegenschaftswesen mit Vertiefung Städtebau.
(5) Neben den vorstehenden Nachweisen sind beizubringen
1 . eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den
geführten und früher geführte Namen,
2. ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort
der beruflichen Niederlassung, hauptberuflichen Anstellung oder Hauptwohnung,
3. eine Erklärung darüber, dass Gründe entsprechend § 17 nicht bekannt sind, die eine Versagung der
Eintragung begründen können,
4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder
anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen
anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staaten,
5. ein Nachweis über eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger und gewerblicher
Berufsausübung; § 16 Nr. 5 Satz 2 gilt entsprechend,
6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur
Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates auszustellende
Nachweise; bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann eine
unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden.
(6) § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des
Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes sowie die §§
16 Abs. 3, 17 und 18
gelten entsprechend. Der Führung der Berufsbezeichnung ist ein Zusatz mit
Hinweis auf die Ingenieurkammer beizufügen; Näheres bestimmt die
Ingenieurkammer.
(7) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen
1. Änderungen des Namens, der Staatsangehörigkeit, der
Firma und der Postanschrift, unter der sie eingetragen sind,
2. Änderungen in der Führung der Berufsbezeichnung und
der Tätigkeitsart,
3. Löschungen oder Änderungen in einem vergleichbar
anderen Verzeichnis,
Sie haben ihr gegenüber Auskunft zu geben über den
Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der
Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und zur
Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Bei
wiederholter schuldhafter Verletzung der Obliegenheiten kann entsprechend § 8 ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(8) Die Eingetragenen sind unbeschadet des § 14
verpflichtet,
1. sich gegenüber berufsangehörigen Personen und
Berufsgesellschaften, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in der
Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
2. sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die
durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die
Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie
Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,
3. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und
Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche,
unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,
4. Planvorlagen nur zu unterzeichnen, die von ihnen
selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in
zulässiger Weise anzuerkennen,
5. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen
ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus der Ausübung der
Bauvorlageberechtigung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber
Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der
Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem
Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf die Deckung der
Berufshaftpflichtversicherung auswirken können. Der von einem
Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die
Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung
den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht
älter als drei Monate ist,
6. sich den Anforderungen an den Beruf entsprechend
fortzubilden; Weiteres kann die Ingenieurkammer regeln, soweit das nicht durch
Rechtsverordnung bestimmt wird.
Bei schuldhafter wiederholter oder grober Verletzung der
Berufspflichten kann, ohne dass die Voraussetzungen des §
18 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, die Eintragung gelöscht werden.
(9) Bei Berufsgesellschaften, die eine Berufsbezeichnung
nach Abs. 1 Satz 1 in der Firma führen wollen, gilt
§ 6 des Hessischen Architekten- und
Stadtplanergesetzes entsprechend. Für die dort bezeichneten Aufgaben ist die
Ingenieurkammer zuständig, soweit die die maßgebliche Berufsbezeichnung führende
Person Pflichtmitglied der Ingenieurkammer ist oder zu sein hat. Die
Zuständigkeit einer anderen berufsständischen Kammer und die §§
12a und 18a bleiben unberührt.
§ 19c
Datenschutz, Befreiungen,
Auskünfte
(1) In die Liste oder einen Nachweis nach § 19a und in
das Berufsverzeichnis nach § 19b sind einzutragen
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen,
Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen,
eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade,
2. die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der
Anstellung, der Hauptwohnung und einer anderen maßgeblichen Wohnung,
3. die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart,
4. das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren
Löschung,
5. die Listen- oder Mitgliedsnummer und
Übermittlungssperren.
(2) Eingetragen werden können
1. Angaben über Eintragungen in Berufsverzeichnissen
anderer berufsständischer Kammern in einem Bundesland und einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat,
2. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte,
elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen
als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund
freiwilliger Angaben, die jederzeit rücknehmbar sind,
3. in einem besonderen Verzeichnis Angaben nach § 19d
Abs. 1 bis 6, ohne dass die betreffende Person oder Gesellschaft damit
Mitglied der Ingenieurkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen
Einrichtung wird,
4. andere Ordnungsmerkmale.
Das Nähere bestimmt die Ingenieurkammer.
(3) Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und
Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der
berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, und nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die
zur Niederlassung oder Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes berechtigen.
(4) Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und
anderen Verzeichnis sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern die zur
Erfüllung der Aufgaben nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person
oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Betroffenen sind
vor der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich
hinzuweisen.
(5) Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen nach
§ 19a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und § 19b Abs. 2 Nr.
1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere
vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen
werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.
(6) Wer ein berechtigtes Interesse an den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Daten
glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu
erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Ingenieurkammer
veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von
der eingetragenen Person schriftlich zugestimmt wurde. Empfänger der Daten sind
verpflichtet, die Daten nur zu dem bestimmungsgemäßen Zweck zu verwenden und
danach zu löschen. Besondere Vorschriften nach diesem oder einem anderen Gesetz
und die Erteilung von Auskünften gegenüber amtlichen Stellen bleiben unberührt.
§ 19d
Vorübergehende
Dienstleistungen, Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften
(1) Eine Person oder Gesellschaft, die erstmals vorübergehend oder gelegentlich
eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 unter der
in § 15 genannten Berufsbezeichnung oder als bauvorlageberechtigte Person im
Sinne des § 19a Abs. 9 oder unter der in § 19b Abs. 1 Satz 1 genannten
Berufsbezeichnung im Lande Hessen erbringt, ohne in ein Berufsverzeichnis als
niedergelassene Person oder Gesellschaft oder ohne in ein Verzeichnis
bauvorlageberechtigter Personen einer Ingenieur- oder Architektenkammer eines
Bundeslandes eingetragen zu sein, hat dies der Ingenieurkammer zuvor oder in
dringenden Fällen unverzüglich nachträglich schriftlich oder durch elektronische
Post anzuzeigen.
(2) Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über
1. den vollständigen Namen der Person oder der
Gesellschaft,
2. die Staatsangehörigkeit der Person,
3. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,
4. den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs
oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland oder des
Landes Hessen gleichgestellten anderen Staat,
5. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung,
6. den Ort der Niederlassung,
7. bestehende Eintragungen in einem Handelsregister
oder einem ähnlichen öffentlichen Register mit der Nummer der Eintragung
oder einer gleichwertigen, der Identifikation dienenden Erklärung,
8. die für die Person oder Gesellschaft zuständige
berufsständische Kammer oder vergleichbare Einrichtung oder Aufsichtsbehörde
sowie
9. das Vorhaben (Objekt) und dessen Ort.
Die Ingenieurkammer kann in Zweifelsfällen Nachweise zu
den Angaben verlangen.
(3) Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des
Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten
anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber,
dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen.
(4) Die Anzeige nach Abs. 1 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die
berufsangehörige Person oder Gesellschaft beabsichtigt, während des betreffenden
Jahres weiter Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte bereits eine entsprechende
Meldung bei einer anderen deutschen Ingenieur- oder Architektenkammer, genügt
eine formlose Mitteilung darüber.
(5) Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Teilnahme an öffentlich und nicht
öffentlich ausgeschriebenen Aufträgen und Wettbewerben. Wird daraufhin ein
Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen.
(6) Liegen die Voraussetzungen zur Führung der in § 15 Abs. 1 oder nach §§ 1 bis
3 des Ingenieurgesetzes genannten Berufsbezeichnung nicht vor, ist die
Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates der
Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
gleichgestellten anderen Staates zu führen; besteht dort keine entsprechende
Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des
Niederlassungsmitgliedstaates anzugeben.
(7) Entspricht im Falle der Niederlassung oder hauptberuflichen Anstellung die
Ausbildung nicht den nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder §
19b Abs. 2 Nr. 1 gestellten Anforderungen, können nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Rechtsverordnung Ausgleichsmaßnahmen
in Form
1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges
oder
2. einer Eignungsprüfung
verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder
der Auftraggeberschaft das erfordern. Die betreffende Person hat in diesem Falle
das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen.
(8) Über Anträge eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten
anderen Staates, die nach diesem Gesetz zu stellen sind, ist spätestens drei
Monate nach Zugang der vollständigen Unterlagen abschließend zu entscheiden. Ist
die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um
einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder
mittels elektronischer Post zu bestätigen; auf fehlende Unterlagen ist
hinzuweisen.
(9) Der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der
Europäischen Gemeinschaften ausgestellte Nachweis über den Bestand einer
Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Satz 3 Nr. 7, § 18a Abs. 3, § 18b Abs. 2
Satz 1 Nr. 5, § 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 19b Abs. 5 Nr. 5 und § 19d Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen
und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach
diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.
D r i t t e r T e i l
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1 . eine der in § 15 genannten Berufs- oder
Betriebsbezeichnungen führt oder führen lässt,
2. eine Bauvorlageberechtigung nach § 19a zu
besitzen vorgibt oder vorgeben lässt,
3. eine nach § 19b Abs. 1 Satz 1 einzutragende
Berufsbezeichnung führt oder führen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000,- Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer. Die Geldbußen und
Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Ingenieurkammer. Sie hat die
notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Für die Beitreibung der
Geldbußen, Kosten und Auslagen aufgrund eines Bußgeldbescheides der
Ingenieurkammer gilt § 10 Abs. 3 dieses Gesetzes
entsprechend.
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) ...
(2) Die in Bezug auf bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure
ergangenen Entscheidungen der Architektenkammer Hessen gelten als solche der
Ingenieurkammer fort. Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der
Architektenkammer Hessen nicht bestandskräftig abgeschlossenen Eintragungs- und
Löschungsverfahren gehen auf die Ingenieurkammer über. Soweit die
Eintragungsvoraussetzungen und das Verfahren nach diesem Gesetz günstiger sind,
sind diese anzuwenden.
(3) Wer die Voraussetzungen des
§ 4a Abs. 3 des Hessischen
Architektengesetzes in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), erfüllt,
ist auf Antrag bis zu zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als
bauvorlageberechtigter Ingenieur in die Liste nach § 19a
einzutragen. Die Entscheidung trifft die Ingenieurkammer oder die durch sie
bestimmte Einrichtung oder der dafür bestellte Ausschuss.
(4) Wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine praktische Tätigkeit auf dem
Gebiet der Stadtplanung ausgeübt hat, ist unter dieser Berufsbezeichnung in das
Berufsverzeichnis einzutragen, auch wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 19b Abs. 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Der
Antrag auf Eintragung ist innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen. Bis zur bestandskräftigen
Entscheidung über die Eintragung darf die bisher geführte Berufsbezeichnung
weitergeführt werden. Die Eintragung kann versagt werden, wenn innerhalb der
zurückliegenden fünf Jahre keine geschäftsmäßige Wahrnehmung entsprechender
Berufsaufgaben glaubhaft gemacht wird.
(5) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kostenordnungen gelten als
Kostenordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 fort und können durch den Vorstand
geändert oder aufgehoben werden.
(6) Die von der Aufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden, Stellvertreter und
Beisitzer bleiben bis zum Ende ihrer Bestellung im Amt. Der Vorstand kann die
Bestellung dieser Personen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 widerrufen.
§ 22
Rechtsverordnungen
(1) Die für das Ingenieurkammerrecht zuständige Ministerin
oder der dafür zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes
Rechtsverordnungen erlassen über
1. die anzuerkennenden Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
2. den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Eintragung erforderlichen
praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis und Fortbildung,
3. die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten
wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen,
4. die Bestimmung der Ingenieurkammer als zuständige
Stelle nach § 2 Abs. 4,
5. Ausgleichsmaßnahmen nach § 19d Abs. 7 nach Maßgabe
der Art. 14 und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch
Vorschriften erlassen werden über
1. die Führung der Berufsbezeichnung,
2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts
auf freien Dienstleistungsverkehr,
3. die Anerkennung von Nachweisen,
4. von der Kammer auszuführende weitere Aufgaben,
insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG sowie nach
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zum öffentlichen Auftragswesen, über
den Beitritt weiterer Staaten und über Abkommen mit Staaten und Organisationen.
§ 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft. Es tritt mit Ausnahme von § 3a mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.


