aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 24,
GVBl. II 50-42 § 7
Verordnung über Zuständigkeiten bei der Preisbildung
und Preisüberwachung sowie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 20 November 1991
GVBI. I S. 341
Auf Grund des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBI. I
S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBI. I S. 253),
und des § 10 des Preisgesetzes vom 10 April 1948 (WiGBl. S. 27), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), in Verbindung mit
Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird verordnet:
§ 1
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ist zuständig für
1.
a) die Entscheidung der Preisbildungsstelle nach § 5 Abs. 2,
b) die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Preisbildung zuständigen Behörde nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie der Preisbildungsstelle nach
§ 10 Abs. 4
der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.
November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094),
2.
a) die Genehmigung, Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 auf Bauleistungen
anzuwenden, nach § 15 Abs. 1 Nr. 2,
b) die Aufgaben der Preisbildungsstelle bei der Prüfung der Preise nach § 16,
c) die Mitwirkung der Preisbildungsstelle an der Feststellung der Selbstkostenpreise
durch den Auftraggeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
d) die Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 17 Abs. 4
der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I
S. 293), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094),
3. den Erlaß sonstiger preisbildender Verfügungen in bezug auf öffentliche oder
sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 oder die Verordnung PR
Nr. 1/72 gelten, nach § 2 Abs. 2 des Preisgesetzes.
(2) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten ist die zuständige
Behörde nach
1. der Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S.2255),
2. ...
3. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684),
4. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden
vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676),
5. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl.
I S. 109), sowie
6. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.
Juni 1980 (BGBl. I S.750).
(3) Das Regierungspräsidium ist zuständig für
1.
a) die Preisüberwachung nach § 9,
b) die Mitwirkung an der Feststellung des Selbstkostenpreises nach § 10
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen,
2.
a) die Preisüberwachung nach § 16,
b) die Mitwirkung an der Feststellung des Selbstkostenpreises nach § 17
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
c) die Zustimmung zu einer Abweichung von der Gliederung der Kalkulation nach
Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 Satz 2 der Anlage zu
der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen.
(4) Im übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2, des § 7
Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes für den Erlaß von
Verfügungen, für die Ausführung von Anordnungen und für die Preisüberwachung der
jeweilige Fachminister für seinen Geschäftsbereich.
§ 2
Zuständige oberste Landesbehörde und Kartellbehörde nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S 236), geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), ist für kartellrechtliche
Angelegenheiten der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, Gas
(einschließlich Flüssiggas), Wasser, Fernwärme und Mineralölprodukten das Ministerium
für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten, im übrigen das Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Technologie.
§ 3
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.