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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Vom 2. April 2001
GVBl. I S. 178

 

§ 1

Anwendungsbereich


Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

 

§ 2

Anforderungen an Betriebsbereiche


Die Vorschriften der §§ 3, 20 Abs. 1a, 24, 25 Abs. 1a, 52 und 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) sind auf Betriebsbereiche im Sinne des § 1 entsprechend anzuwenden.

 

§ 3

Zuständigkeiten


Zuständige Behörden hinsichtlich der Anforderungen an Betriebsbereiche nach § 2 sind die Regierungspräsidien.

 

§ 4

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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