Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG
des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Vom 2. April 2001
GVBl. I S. 178
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a
Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
§ 2
Anforderungen an Betriebsbereiche
Die Vorschriften der §§ 3, 20 Abs. 1a, 24, 25 Abs. 1a, 52 und 62 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Verordnung zur Umsetzung
EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)
sind auf Betriebsbereiche im Sinne des § 1 entsprechend anzuwenden.
§ 3
Zuständigkeiten
Zuständige Behörden hinsichtlich der Anforderungen an Betriebsbereiche nach §
2 sind die Regierungspräsidien.
§ 4
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.