aufgehoben; vgl. GVBl.
2007 I S. 678,
GVBl. II 800-58 § 11
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vom 11. Dezember 2002
GVBl. I S. 773
Aufgrund des
§ 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 402),
des
§ 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl.
I S. 98), des § 19 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 ( BGBl.
I S. 3082), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird verordnet:
§ 1
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831) und den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt dem Regierungspräsidium, soweit
diese Verordnung nichts anderes bestimmt. In Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen, werden diese Aufgaben von dem Regierungspräsidium als Bergbehörde
wahrgenommen.
§ 2
(1) Der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat ist für die
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese Vorschriften auf
eine der nachstehend genannten Anlagen Anwendung finden, zuständig
1. für die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in
der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), in Spalte 1 und Spalte 2 Nr. 7.1
und 10.17 und in Spalte 2 Nr. 9.36 und 10.18 genannten Anlagen, außer für
a) die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach §§ 10 und 19 und die
Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 1, §§ 8 und 16,
b) die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9, die Zulassung des
vorzeitigen Beginns nach § 8a, die Entgegennahme und Bearbeitung von
Anzeigen nach § 15 sowie
c) Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 2, §§ 20 und 21
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2. für Feuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), außer für Öl- und
Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als
20 Megawatt nach § 11a und die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2
und § 17 Abs. 3,
3. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Bereich der Tierzucht,
Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft; auf Messen, Ausstellungen und
Jahrmärkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.
Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970), für Baustellen, Gaststätten, Spielhallen, nicht
genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen und Schießstände,
4. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken
dienen oder nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden,
5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) sowie
6. für Musik- und Theaterveranstaltungen im Freien; in kreisangehörigen
Städten ab 30.000 Einwohnern ist an Stelle des Kreisausschusses der
Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde für Musik- und
Theaterveranstaltungen im Freien zuständig.
(2) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Kreisausschusses oder Magistrats
für die Aufgaben nach Abs. 1 zuständig, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie
Stadt oder im Falle des Abs. 1 Nr. 6 eine kreisangehörige Stadt ab 30000
Einwohnern die genannten Anlagen selbst betreibt.
§ 3
Die Gemeinden sind zuständig für die Aufstellung von Lärmminderungsplänen nach §
47a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 4
Zuständige Behörde für den Betrieb von Geräten und Maschinen in Gebieten nach §
7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist der Bürgermeister
(Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 5
Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für
1. die Beurteilung der Geeignetheit von Beschränkungen des
Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2. die Aufstellung von Plänen nach § 47 Abs. 1 bis 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
3. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
4. die Übermittlung der Berichte nach § 15a Abs. 2 der Verordnung zur
Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen
Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180),
5. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 der Verordnung über den
Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der Fassung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243),
6. das Verlangen der Verwendung bestimmter Formulare nach § 4 Abs. 3 Satz 1
und die Festsetzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Emissionserklärungsverordnung
vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Verordnung vom
18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059),
7. die Übermittlung der Berichte nach § 14 Abs. 2 der Störfall-Verordnung
vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603),
8. die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit
nach § 18 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche
brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),
9. die Erteilung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über
Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I
S. 75), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
10. die Übermittlung der Berichte nach § 11 Abs. 5 bis 7 und § 13 der
Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 11. September
2002 (BGBl. I S. 3626).
§ 6
Zuständige Straßenverkehrsbehörde nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen
oder -verboten ist
1. für die Bundesautobahnen das Hessische Landesamt für Verkehrs- und
Straßenwesen,
2. für sonstige Straßen
a) in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,
b) in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern der
Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern der
Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 7
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für
1. die Bekanntgabe der Stellen nach § 26 Satz 1,
2. die Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
3. die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere
bei der Überschreitung von Alarmschwellen nach § 46a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist ferner zuständig für
1. die Bekanntgabe der Stellen zur Kalibrierung von Messeinrichtungen nach
§ 17a Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
2. die Bekanntgabe der Stellen nach § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur
Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen
Verbindungen,
3. die Bekanntgabe der Stellen nach § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der
Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
4. die Bekanntgabe der Stellen nach § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Verordnung
über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe,
5. die Bekanntgabe der Stellen zur Kalibrierung von Messeinrichtungen nach
§ 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März
1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
6. die Durchführung der Aufgaben nach der Verordnung über Immissionswerte
für Schadstoffe in der Luft, außer für die Übermittlung der Berichte nach § 11
Abs. 5 bis 7 und § 13,
7. die Bekanntgabe der Stellen nach § 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung über
Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I
S. 305, 317),
8. die Bekanntgabe der Stellen nach Anhang VI Nr. 2.1 in Verbindung mit § 5
Abs. 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180).
§ 8
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist örtlich zuständig für
1. die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2. die Überwachung der Begrenzung des Schwefelgehaltes von leichtem Heizöl
und Dieselkraftstoff nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem
Heizöl und Dieselkraftstoff,
3. die Überwachung der Beschaffenheit von Ottokraftstoffen,
Dieselkraftstoffen und Flüssiggaskraftstoffen sowie von gleichgestellten
Kraftstoffen nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Verbindung mit den §§ 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4 der
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraftstoffen vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2845),
4. die Überwachung des Inverkehrbringens nach § 52 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über
Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz und
5. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2002 I
S. 615).
§ 9
Das Regierungspräsidium Kassel ist örtlich zuständig für die Entgegennahme der
EG-Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
§ 10
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist
1. das Regierungspräsidium,
2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Kreisausschuss, in
kreisfreien Städten der Magistrat sowie
3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und des § 4 der Bürgermeister
(Oberbürgermeister).
(2) Für die der Bergaufsicht unterliegenden Anlagen ist an Stelle der in Abs.1
genannten Behörden das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständig.
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.