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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 23, GVBl. II 50-45 § 5

 

Anordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr

Vom 19. November 1973
GVBl. I S. 427

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), wird bestimmt:

 

§ 1


Zuständige Behörde im Sinne des 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der für Wirtschaft zuständige Minister.

 

§ 2


Zuständige Stelle nach § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das Regierungspräsidium.

 

§ 3


(1) Die Anordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr vom 7. September 1961 (StAnz. S. 1184) wird aufgehoben.


(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

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