



Verordnung über Zuständigkeiten
nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von
Straußwirtschaften
Vom 20. Juni 2002
GVBl. I S. 395
Aufgrund
1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit
§ 2 der Verordnung zur
Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung
und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung
vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208) und
2. des § 14 Satz 1 und 2 und des § 30 des
Gaststättengesetzes in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem
Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89)
wird verordnet:
E r s t e r A b s c h n i t
t
Zuständigkeiten
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für
1. den Vollzug der Titel II bis IV der Gewerbeordnung
und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der
Gewerbeordnung,
3. den Vollzug des Gaststättengesetzes und der darauf
beruhenden Rechtsverordnungen,
soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis
Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs.
1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits
gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der
Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des §
15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand
obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der
Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.
(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der
Gewerbeordnung:
1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders
sachkundiger Versteigerer,
2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an
Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs.
3 ergangenen Rechtsverordnungen,
3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer
gewerblichen Anlage,
4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen
von den Verboten des § 56 Abs. 1,
5. § 56a Abs. 2 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige
über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 3 für die
Untersagung eines Wanderlagers.
(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für
1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und
Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der
Gewerbeordnung,
2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der
Gewerbeordnung.
(5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche
Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde
sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für
1. Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung,
2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach §
46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.
(6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung
der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung.
(7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit
mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des
Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit
im Inland nicht anerkannt ist.
(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der
Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis
betreffende Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung.
(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht
zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die
für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.
§ 2
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz
3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), ist die
Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht
wurde, und der Gemeindevorstand, bei dem die betreffende Person nach § 9 der
Bewachungsverordnung gemeldet ist.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Straußwirtschaften
§ 3
Erlaubnisfreiheit
(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für die Dauer von höchstens
vier Monaten und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr
keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).
(2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht zugleich eine
Straußwirtschaft betreiben.
(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur
einmal im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.
§ 4
Räumliche Voraussetzungen
(1) Der Ausschank ist wahlweise nur in Räumen zulässig, die in einem
Weinbaugebiet entweder am Ort des Weinbaubetriebes oder am Wohnsitz des Inhabers
des Betriebes gelegen sind.
(2) Weinbaugebiete im Sinne des Abs. 1 sind die aus der
Anlage ersichtlichen Weinbaugebiete.
(3) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck
angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen
werden.
(4) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder
Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
(5) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden
sein.
(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Betrieb einer Straußwirtschaft
untersagen und seine Fortsetzung verhindern, wenn die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.
§ 5
Verabreichen von Speisen,
Nebenleistungen
(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme
Speisen verabreicht werden.
(2) Alkoholfreie Getränke, die in der Straußwirtschaft nicht verabreicht werden,
und Flaschenbier dürfen auch nicht über die Straße abgegeben werden; ferner
dürfen Süßwaren im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes nicht über
die Straße abgegeben werden.
§ 6
Anzeige
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor
Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei mitzuteilen
1. den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden
soll,
2. hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort
und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen,
sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut
worden ist,
3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.
§ 7
Ausschank von Apfelwein
Die §§ 3 bis 6 gelten mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 für den Ausschank von selbst
erzeugtem Apfelwein entsprechend.
D r i t t e r A b s c h n i t t
[*]
Ordnungswidrigkeiten
§ 8
Ordnungswidrigkeiten nach § 28
Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl
ihm dies nach § 4 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 7 untersagt worden ist,
2. entgegen § 5 Abs. 2 auch in Verbindung
mit § 7 alkoholfreie Getränke, Flaschenbier oder Süßwaren über die Straße
abgibt,
3. entgegen § 6 auch in Verbindung mit §
7 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig
erstattet.
§ 9
Zuständigkeiten für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. den §§ 144 bis 146 und § 147a Abs. 2
der Gewerbeordnung und
2. § 28 des Gaststättengesetzes,
soweit im Folgenden nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des
Gaststättengesetzes, soweit es sich um eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund
des § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes erlassene Rechtsverordnung handelt,
sowie nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes.
(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der
Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und i der
Gewerbeordnung,
2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,
soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine
nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen
Stellvertreter ausgeübt worden ist,
3. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung,
4. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung,
5. § 145 Abs. 3 Nr. 5 bis 9 der
Gewerbeordnung,
6. § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,
7. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung,
soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der
Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der
Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind und
8. § 147b der Gewerbeordnung.
(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der
Gewerbeordnung,
2. § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1a der
Gewerbeordnung und
3. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung,
soweit es sich um Personen handelt, die einer Konzession nach § 30 der
Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35
der Gewerbeordnung eröffnet wurde.
(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k der
Gewerbeordnung,
2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,
soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1
der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,
3. § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung,
soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr.
1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der
Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist,
4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung,
soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34d Abs.
1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 3 Satz 2, sowie nach § 34e Abs.
1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
5. § 144 Abs. 2 Nr. 7 und 8 der
Gewerbeordnung,
6. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung,
soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1
der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,
7. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung,
soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1
oder § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bedürfen und
8. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der
Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne
des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und
Marktgewerbe ausgeübt worden ist.
V i e r t e r A b s c h n i t t
[*]
Schlussvorschriften
§ 10
Aufhebung von Vorschriften
Aufgehoben werden die
1.
Anordnung über Zuständigkeiten
nach § 35 der Gewerbeordnung vom 2. Mai 1974 (GVBl. I S. 212) ,
2.
Anordnung über die zuständige
Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30
der Gewerbeordnung vom 2. Dezember 1975 (GVBl. I S. 278) ,
3.
Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146, § 147a Abs. 2 und § 147b der
Gewerbeordnung vom 27. Dezember 1984 (GVBl. 1985 I S. 1) , zuletzt
geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562), und
4.
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes vom 26. April
1971 (GVBl. I S. 95) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2004
(GVBl. I S. 197).
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


