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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften

Vom 20. Juni 2002
GVBl. I S. 395


Aufgrund

1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208) und

2. des § 14 Satz 1 und 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89)

wird verordnet:

 

E r s t e r  A b s c h n i t t

Zuständigkeiten

 

§ 1

Sachliche Zuständigkeit


(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für

1. den Vollzug der Titel II bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,

3. den Vollzug des Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.


(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.


(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:

1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,

2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,

3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,

4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,

5. § 56a Abs. 2 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 3 für die Untersagung eines Wanderlagers.


(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für

1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung,

2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.


(5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für

1. Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung,

2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.


(6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung.


(7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist.


(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung.


(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

 

§ 2

Örtliche Zuständigkeit


Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1  Satz 3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), ist die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und der Gemeindevorstand, bei dem die betreffende Person nach § 9 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

 

Z w e i t e r   A b s c h n i t t

Straußwirtschaften

 

§ 3

Erlaubnisfreiheit


(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für die Dauer von höchstens vier Monaten und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).


(2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht zugleich eine Straußwirtschaft betreiben.


(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur einmal im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.

 

§ 4

Räumliche Voraussetzungen


(1) Der Ausschank ist wahlweise nur in Räumen zulässig, die in einem Weinbaugebiet entweder am Ort des Weinbaubetriebes oder am Wohnsitz des Inhabers des Betriebes gelegen sind.


(2) Weinbaugebiete im Sinne des Abs. 1 sind die aus der Anlage ersichtlichen Weinbaugebiete.


(3) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.


(4) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.


(5) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.


(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Betrieb einer Straußwirtschaft untersagen und seine Fortsetzung verhindern, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

 

§ 5

Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen


(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.


(2) Alkoholfreie Getränke, die in der Straußwirtschaft nicht verabreicht werden, und Flaschenbier dürfen auch nicht über die Straße abgegeben werden; ferner dürfen Süßwaren im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes nicht über die Straße abgegeben werden.

 

§ 6

Anzeige


Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei mitzuteilen

1. den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,

2. hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,

3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

 

§ 7

Ausschank von Apfelwein


Die §§ 3 bis 6 gelten mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 für den Ausschank von selbst erzeugtem Apfelwein entsprechend.

 

D r i t t e r   A b s c h n i t t [*]

Ordnungswidrigkeiten

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes


Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 4 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 7 untersagt worden ist,

2. entgegen § 5 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 7 alkoholfreie Getränke, Flaschenbier oder Süßwaren über die Straße abgibt,

3. entgegen § 6 auch in Verbindung mit § 7 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.

 

§ 9

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. den §§ 144 bis 146 und § 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung und

2. § 28 des Gaststättengesetzes,

soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.


(2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes, soweit es sich um eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes erlassene Rechtsverordnung handelt, sowie nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes.


(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und i der Gewerbeordnung,

2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,

3. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung,

4. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung,

5. § 145 Abs. 3 Nr. 5 bis 9 der Gewerbeordnung,

6. § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,

7. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind und

8. § 147b der Gewerbeordnung.


(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung,

2. § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1a der Gewerbeordnung und

3. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde.


(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k der Gewerbeordnung,

2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,

3. § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist,

4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 3 Satz 2, sowie nach § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,

5. § 144 Abs. 2 Nr. 7 und 8 der Gewerbeordnung,

6. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,

7. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bedürfen und

8. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist.

 

V i e r t e r   A b s c h n i t t [*]

Schlussvorschriften

 

§ 10

Aufhebung von Vorschriften


Aufgehoben werden die

1. Anordnung über Zuständigkeiten nach § 35 der Gewerbeordnung vom 2. Mai 1974 (GVBl. I S. 212) ,

2. Anordnung über die zuständige Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung vom 2. Dezember 1975 (GVBl. I S. 278) ,

3. Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146, § 147a Abs. 2 und § 147b der Gewerbeordnung vom 27. Dezember 1984 (GVBl. 1985 I S. 1) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562), und

4. Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes vom 26. April 1971 (GVBl. I S. 95) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2004 (GVBl. I S. 197).

 

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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