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aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 674,
GVBl. II 511-34 § 10
Anordnung über die zuständige Behörde für die
Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung
Vom 2. Dezember 1975
GVBl. I S. 278
Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird
bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde für die Erteilung der Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1
der Gewerbeordnung und für die Rücknahme dieser Konzession nach § 53
Abs. 2 der Gewerbeordnung ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die
Anstalt betrieben werden soll oder betrieben wird.
§ 2
(1) Aufgehoben werden
1. ...
2. ...
(2) § 120 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbehörden und § 77 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung
finden keine Anwendung auf die Zurücknahme einer Konzession nach § 30 der
Gewerbeordnung.
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung
in Kraft.

 
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