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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 674, GVBl. II 511-34 § 10

 

Anordnung über die zuständige Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung

Vom 2. Dezember 1975
GVBl. I S. 278

Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird bestimmt:

§ 1


Zuständige Behörde für die Erteilung der Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und für die Rücknahme dieser Konzession nach § 53 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Anstalt betrieben werden soll oder betrieben wird.

 

§ 2


(1) Aufgehoben werden

1.  ...

2.  ...


(2) § 120 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden und § 77 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung finden keine Anwendung auf die Zurücknahme einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung.

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

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