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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 674, GVBl. II 511-34 § 10

 

Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146, § 147 a Abs. 2 und 147 b der Gewerbeordnung

Vom 27. Dezember 1984
GVBl. 1985 I S. 1

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1. nach den §§ 144 bis 146 der Gewerbeordnung ist, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, und

2. nach § 147 a Abs. 2 der Gewerbeordnung ist

der Gemeindevorstand.

 

§ 2


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.

a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung,

b) § 146 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Gewerbeordnung

c) § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Gewerbetreibende oder sonstige Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde,

ist das Regierungspräsidium.

2.

a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und Buchst. i der Gewerbeordnung,

b) § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,

c) § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist,

d) § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,

e) § 145 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 der Gewerbeordnung,

f) § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,

g) § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Gewerbetreibende oder sonstige Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind,

h) § 147 b der Gewerbeordnung,

ist in kreisfreien Städten der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss.

 

§ 3


(1) ...


(2) Es werden aufgehoben

1. ...

2. ...

3. ...

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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