a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und Buchst. i der Gewerbeordnung,
b) § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne
des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der
Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,
c) § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung
gegen eine auf Grund des § 34 c Abs. 3
der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist,
d) § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung
gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung
begangen worden ist,
e) § 145 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 der Gewerbeordnung,
f) § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,
g) § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um
Gewerbetreibende oder sonstige Personen handelt, die einer Erlaubnis nach §
34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36
der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind,
h) § 147 b der Gewerbeordnung,