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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26

 

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung

Vom 22. April 1992
GVBl. I S. 156

Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1


Die der Landesregierung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß über § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird auf die Ministerin oder den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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