aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 859,
GVBl. II 300-41 § 26
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach
§ 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
Vom 22. April 1992
GVBl. I S. 156
Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:
§ 1
Die der Landesregierung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung
erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß über § 67
Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen
oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird auf die Ministerin oder
den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie mit der Befugnis zur
Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.