



Verordnung über die Zuständigkeiten zur Erweiterung
des Wochenmarktsortiments
Vom 21. Mai 1992
GVBl. I S. 230
Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22.
April 1992 (GVBl. I S. 156) wird verordnet:
§ 1
Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der
Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder
bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird in Gemeinden mit 7 500 und mehr
Einwohnern auf den Gemeindevorstand, im übrigen auf den Kreisausschuss übertragen.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.