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Verordnung über die Zuständigkeiten zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments

Vom 21. Mai 1992
GVBl. I S. 230

Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. April 1992 (GVBl. I S. 156) wird verordnet:

§ 1


Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern auf den Gemeindevorstand, im übrigen auf den Kreisausschuss übertragen.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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