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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26

 

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung

Vom 22. März 1999
GVBl. I S. 208

Aufgrund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:

 

§ 1

 

§ 2


Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung der Gewerbeordnung und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wird auf die fachlich zuständige Ministerin oder den fachlich zuständigen Minister übertragen.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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