aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 859,
GVBl. II 300-41 § 26
Verordnung zur Übertragung der
Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung
Vom 22. März 1999
GVBl. I S. 208
Aufgrund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:
§ 1
§ 2
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung zur
Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung der Gewerbeordnung und der nach
diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wird auf die fachlich zuständige Ministerin
oder den fachlich zuständigen Minister übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.