... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien
(Auskunftei- und Detekteiverordnung)

Vom 18. Januar 1965
GVBl. I S. 25

Auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung und auf Grund des § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr zum Erlaß von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Handels mit unedlen Metallen sowie zur Ausführung des § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung vom 6. Oktober 1958 (GVBl. S. 150) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1

Buchführung


(1) Wer gewerbsmäßig über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten Nachforschungen anstellt und darüber seinem Auftraggeber Auskunft erteilt, hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Verpflichtung entsteht mit der Erteilung des Auftrags. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.


(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein

1. der Tag der Auftragserteilung,

2. Vor- und Zuname, Wohnort und Wohnung des Auftraggebers,

3. der Inhalt des Auftrags,

4. die Ergebnisse der Einzelermittlungen,

5. die Mitteilungen an den Auftraggeber,

6. die Zahlungen des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum.

 

§ 2

Aufbewahrung


Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege (§ 1) sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

 

§ 3

Auskunft und Nachschau


(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der kreisfreien Städte und der Landräte als Behörden der Landesverwaltung sowie den Beauftragten der Regierungspräsidenten jede über den Geschäftsbetrieb verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


(2) Die Beauftragten der in Abs. 1 genannten Behörden sind befugt, in den Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen zu gestatten und ihnen die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege (§ 1), auf Verlangen auch in den Diensträumen der Behörde, vorzulegen.

 

§ 4

Decknamenliste


(1) Der Gewerbetreibende kann in den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sowie bei Auskünften nach § 3 seine Gewährspersonen mit Decknamen oder Decknummern bezeichnen. Er hat in diesem Falle eine besondere Liste zu führen, aus der der Name, der Wohnort und die Wohnung der mit ihrem Decknamen oder ihrer Decknummer bezeichneten Gewährspersonen ersichtlich sind (Decknamenliste).


(2) Die Decknamenliste unterliegt nicht der Auskunftspflicht und der behördlichen Nachschau (§ 3). Unberührt bleiben sonstige Vorschriften über die Beschlagnahme oder die Durchsicht von Papieren.

 

§ 5

Erteilung von Weisungen


Soweit nach dieser Verordnung eine Zuständigkeit kommunaler Verwaltungsbehörden besteht, können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen; im Einzelfall dürfen Weisungen nur erteilt werden, wenn die kommunalen Verwaltungsbehörden das Recht verletzen oder die erhaltenen allgemeinen Weisungen nicht befolgen.

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. gegen die Buchführungspflichten des § 1 verstößt;

2. den Vorschriften des § 2 Satz 1 und 2 über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege zuwiderhandelt;

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt;

4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 die Nachschau nicht duldet oder Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die Decknamenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt.

 

§ 7

Anwendungsbereich


Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Gewerbetreibende. die ausschließlich für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden Nachforschungen anstellen oder ihnen Auskunft erteilen.

 

§ 8

 

§ 9

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. April 1965 in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen