Verordnung über die Buchführungs- und
Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien
(Auskunftei- und Detekteiverordnung)
Vom 18. Januar 1965
GVBl. I S. 25
Auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung und auf Grund des
§ 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Arbeit, Wirtschaft und
Verkehr zum Erlaß von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Handels mit unedlen Metallen
sowie zur Ausführung des § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung vom 6. Oktober 1958
(GVBl. S. 150) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:
§ 1
Buchführung
(1) Wer gewerbsmäßig über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten
Nachforschungen anstellt und darüber seinem Auftraggeber Auskunft erteilt, hat nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und
Belege übersichtlich zu sammeln. Die Verpflichtung entsteht mit der Erteilung des
Auftrags. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
1. der Tag der Auftragserteilung,
2. Vor- und Zuname, Wohnort und Wohnung des Auftraggebers,
3. der Inhalt des Auftrags,
4. die Ergebnisse der Einzelermittlungen,
5. die Mitteilungen an den Auftraggeber,
6. die Zahlungen des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum.
§ 2
Aufbewahrung
Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege (§ 1) sind fünf Jahre aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu
machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren. Vorschriften, die eine längere Frist
bestimmen, bleiben unberührt.
§ 3
Auskunft und Nachschau
(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der kreisfreien Städte und der Landräte
als Behörden der Landesverwaltung sowie den Beauftragten der Regierungspräsidenten jede
über den Geschäftsbetrieb verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der
gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der in Abs. 1 genannten Behörden sind befugt, in den
Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zu diesem
Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen zu
gestatten und ihnen die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege (§ 1), auf Verlangen
auch in den Diensträumen der Behörde, vorzulegen.
§ 4
Decknamenliste
(1) Der Gewerbetreibende kann in den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sowie bei
Auskünften nach § 3 seine Gewährspersonen mit Decknamen oder Decknummern
bezeichnen. Er hat in diesem Falle eine besondere Liste zu führen, aus der der Name, der
Wohnort und die Wohnung der mit ihrem Decknamen oder ihrer Decknummer bezeichneten
Gewährspersonen ersichtlich sind (Decknamenliste).
(2) Die Decknamenliste unterliegt nicht der Auskunftspflicht und der behördlichen
Nachschau (§ 3). Unberührt bleiben sonstige Vorschriften über die Beschlagnahme
oder die Durchsicht von Papieren.
§ 5
Erteilung von Weisungen
Soweit nach dieser Verordnung eine Zuständigkeit kommunaler Verwaltungsbehörden besteht,
können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen; im Einzelfall dürfen
Weisungen nur erteilt werden, wenn die kommunalen Verwaltungsbehörden das Recht verletzen
oder die erhaltenen allgemeinen Weisungen nicht befolgen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen die Buchführungspflichten des § 1 verstößt;
2. den Vorschriften des § 2 Satz 1 und 2 über die Aufbewahrung der
Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege zuwiderhandelt;
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt;
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 die Nachschau nicht duldet oder
Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die Decknamenliste nicht oder nicht
ordnungsgemäß führt.
§ 7
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Gewerbetreibende. die
ausschließlich für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden
Nachforschungen anstellen oder ihnen Auskunft erteilen.
§ 8
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1965 in Kraft.