Anordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach
dem Blindenwarenvertriebsgesetz
Vom 10. Oktober 1966
GVBl. I S. 307
Auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1 des
Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311) wird
angeordnet:
§ 1
Die der Landesregierung zustehende Befugnis,
1. die zur Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes zuständigen Behörden zu
bestimmen,
2. einen Blindenwarenvertriebsausschuß nach § 5 Abs. 5 des
Blindenwarenvertriebsgesetzes zu errichten,
wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.