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Anordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz

Vom 10. Oktober 1966
GVBl. I S. 307

Auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311) wird angeordnet:

§ 1


Die der Landesregierung zustehende Befugnis,

1. die zur Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen,

2. einen Blindenwarenvertriebsausschuß nach § 5 Abs. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes zu errichten,

wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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