Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
(Heimverordnung - HeimVO -)
Vom 7. Oktober 1969
GVBl. I S. 195
Auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 10, Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung in
Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Handels mit unedlen Metallen sowie zur Ausführung
der §§ 38 und 41 a der Gewerbeordnung vom 11. Januar 1968 (GVBl. I S. 25) wird
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Wirtschaft und Verkehr
verordnet:
A b s c h n i t t I
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen für Personen jeden Alters, soweit diese Heime nicht den Vorschriften des
Gaststättengesetzes unterliegen. Sie gilt nicht für
1. Anstalten im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung,
2. Heime, die nach § 78 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt der Heimaufsicht
unterliegen.
A b s c h n i t t I I
Mindestanforderungen an die Räume
(§§ 2 bis
7)
A b s c h n i t t I I I
Mindestanforderungen für die im Betrieb Beschäftigten
§ 8
A b s c h n i t t I V
Abweichung von Mindestanforderungen
§ 9
A b s c h n i t t V
Überwachung
§ 10
Buchführung
(1) Der Gewerbetreibende hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die
Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und letzte Wohnung der Heimbewohner, der
Tag ihres Einzugs, ihres Auszugs oder ihres Todes sowie Name und Anschrift eines der
nächsten Angehörigen,
2. die hinsichtlich des Heimaufenthaltes getroffenen Vereinbarungen einschließlich
nicht nur gelegentlicher Neben- oder Sonderleistungen sowie das hierfür vereinbarte
Entgelt,
3. die Zahlungen auf die in Nr. 2 genannten Leistungen nach Art, Betrag und Datum,
4. die zur Verwahrung übergebenen Geldbeträge, Schmucksachen, Wertpapiere oder
sonstigen Gegenstände sowie deren Verbleib,
5. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnung der im Heim Beschäftigten
sowie der Ausbildungs- und Berufsweg des Pflegepersonals,
6. die auf Grund von Rechtsvorschriften erforderlichen Gesundheitszeugnisse der im
Betrieb Beschäftigten,
7. die Heimordnung, soweit eine solche besteht.
§ 11
Inseratensammlung
Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere der
Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbetreibende Leistungen der in § 1
bezeichneten Art ankündigt, ist in der Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu
verwahren. Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der
Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten
genügt als Beleg die erstmalige Veröffentlichung mit einem Vermerk über alle weiteren
Erscheinungstage.
§ 12
Aufbewahrung
(1) Die Geschäftsunterlagen im Sinne der §§ 10 und 11 sind bis zum Schluß des
fünften auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist endet hiervon abweichend.
1. für die in § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Unterlagen fünf
Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Heimaufenthalt endete,
2. für die in § 10 Abs. 2 Nr. 5 und 6 genannten Unterlagen fünf Jahre
nach dem Schluß des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete,
3. für die Heimordnung (§ 10 Abs. 2 Nr. 7) fünf Jahre nach dem
Schluß des Kalenderjahres, in dem die Heimordnung gegenstandslos wurde.
(2) Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
§ 13
Auskunft und Nachschau
(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der zuständigen Behörde jede über seine
Vermögenslage und den Geschäftsbetrieb verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft
innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52
Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, in den Geschäftsbetrieb
Einsicht zu nehmen und dort mit den Heimbewohnern in Verbindung zu treten. Der
Gewerbetreibende ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für
den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen zu gestatten und ihnen die Geschäftsunterlagen
(§§ 10, 11), auf Verlangen auch in den Diensträumen der Behörde, vorzulegen.
A b s c h n i t t V I
Straf- und Schlußvorschriften
§ 14
§ 15
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.