Verordnung über die Errichtung von
Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk
Vom 23. September 1971
GVBl. I S. 250
Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15.
September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634) und § 1 der Verordnung zur
Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBI. I S. 553) wird
verordnet:
§ 1
Errichtung von Ausgleichskassen
Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine
Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichten die Schornsteinfegerinnungen innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausgleichskassen als
nichtrechtsfähige Einrichtungen. Mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine gemeinsame
Ausgleichskasse errichten.
§ 2
Leistungspflicht
Leistungspflichtig sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 des
Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten, die im Innungsbezirk oder bei einer
gemeinsamen Ausgleichskasse in den Innungsbezirken ihren Kehrbezirk haben.
§ 3
Ausgleichszahlung
(1) Jeder Leistungspflichtige (§ 2), der im Bereich der Ausgleichskasse einen
Lehrling ausbildet, erhält jährlich 20 vom Hundert des tariflich vereinbarten
Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. Bei der Berechnung des
Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu
berücksichtigen.
(2) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich im Dezember eines jeden
Jahres oder auf Antrag des Berechtigten in zwei Raten im Juni und Dezember gewährt.
(3) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nach Kalendermonaten berechnet. Als
Kalendermonat gilt auch der Monat, in dem das Berufsausbildungsverhältnis länger als 14
Tage bestanden hat.
(4) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichzahlungen mit Ansprüchen auf
Innungsbeiträge oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen.
§ 4
Umlagen
(1) Die Mittel für die Ausgleichzahlungen und für die durch die Verwaltung der
Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden durch Umlagen gedeckt. Die Höhe der Umlage
wird am Ende eines jeden Kalenderjahres durch den Verwalter der Ausgleichskasse (§ 5
Abs. 1) berechnet. Die Umlagen sind von den Leistungspflichtigen in gleicher Höhe
aufzubringen.
(2) Jeder Leistungspflichtige hat Vorauszahlungen auf die Umlagen jeweils bis zum 15. Tage
des ersten Monats des Kalendervierteljahres zu entrichten. die Höhe der Vorauszahlungen
bestimmt der Verwalter der Ausgleichskasse nach dem vorauszuschätzenden Bedarf.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage entsteht mit dem ersten Tage des Monats,
in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage
des Monats, in dem die Bestellung erlischt.
§ 5
Verwaltung
(1) Die Schornsteinfegerinnung bestimmt, wer die Ausgleichskasse verwaltet (Verwalter).
Errichten mehrere Schornsteinfegerinnungen eine gemeinsame Ausgleichskasse, so bestimmen
sie gemeinsam einen Verwalter.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt Rechnung zu führen.
Das Vermögen der Ausgleichskasse ist getrennt von dem Vermögen der Innung zu verwalten.
(3) Der Verwalter hat am Jahresschluß eine Jahresrechnung aufzustellen. Die
Jahresrechnung ist von der nach § 6 für die Aufsicht zuständigen Handwerkskammer
zu prüfen.
§ 6
Aufsicht
Die Aufsicht über die Ausgleichskasse führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die
Innung ihren Sitz hat, die eine Ausgleichskasse errichtet. Erstreckt sich der örtliche
Zuständigkeitsbereich einer gemeinsamen Ausgleichskasse auf mehrere
Handwerkskammerbezirke, so bestimmt der Minister für Wirtschaft und Technik, welche
Handwerkskammer die Aufsicht führt,
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.