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Verordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk

Vom 23. September 1971
GVBl. I S. 250

Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634) und § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBI. I S. 553) wird verordnet:

§ 1

Errichtung von Ausgleichskassen


Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichten die Schornsteinfegerinnungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausgleichskassen als nichtrechtsfähige Einrichtungen. Mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine gemeinsame Ausgleichskasse errichten.

 

§ 2

Leistungspflicht


Leistungspflichtig sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten, die im Innungsbezirk oder bei einer gemeinsamen Ausgleichskasse in den Innungsbezirken ihren Kehrbezirk haben.

 

§ 3

Ausgleichszahlung


(1) Jeder Leistungspflichtige (§ 2), der im Bereich der Ausgleichskasse einen Lehrling ausbildet, erhält jährlich 20 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.


(2) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich im Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag des Berechtigten in zwei Raten im Juni und Dezember gewährt.


(3) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nach Kalendermonaten berechnet. Als Kalendermonat gilt auch der Monat, in dem das Berufsausbildungsverhältnis länger als 14 Tage bestanden hat.


(4) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichzahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträge oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen.

 

§ 4

Umlagen


(1) Die Mittel für die Ausgleichzahlungen und für die durch die Verwaltung der Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden durch Umlagen gedeckt. Die Höhe der Umlage wird am Ende eines jeden Kalenderjahres durch den Verwalter der Ausgleichskasse (§ 5 Abs. 1) berechnet. Die Umlagen sind von den Leistungspflichtigen in gleicher Höhe aufzubringen.


(2) Jeder Leistungspflichtige hat Vorauszahlungen auf die Umlagen jeweils bis zum 15. Tage des ersten Monats des Kalendervierteljahres zu entrichten. die Höhe der Vorauszahlungen bestimmt der Verwalter der Ausgleichskasse nach dem vorauszuschätzenden Bedarf.


(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem die Bestellung erlischt.

 

§ 5

Verwaltung


(1) Die Schornsteinfegerinnung bestimmt, wer die Ausgleichskasse verwaltet (Verwalter). Errichten mehrere Schornsteinfegerinnungen eine gemeinsame Ausgleichskasse, so bestimmen sie gemeinsam einen Verwalter.


(2) Über die Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt Rechnung zu führen. Das Vermögen der Ausgleichskasse ist getrennt von dem Vermögen der Innung zu verwalten.


(3) Der Verwalter hat am Jahresschluß eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung ist von der nach § 6 für die Aufsicht zuständigen Handwerkskammer zu prüfen.

 

§ 6

Aufsicht


Die Aufsicht über die Ausgleichskasse führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz hat, die eine Ausgleichskasse errichtet. Erstreckt sich der örtliche Zuständigkeitsbereich einer gemeinsamen Ausgleichskasse auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so bestimmt der Minister für Wirtschaft und Technik, welche Handwerkskammer die Aufsicht führt,

 

§ 7

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

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